§ 84d
§ 84d Verwendung der Mittel
Fassung: 18. Juli 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 84d K-SchG?
- Kernaussage§ 84d K-SchG behandelt "Verwendung der Mittel" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von K-SchG.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Landesregierung hat die von den gesetzlichen Schulerhaltern der allgemeinbildenden Pflichtschulen geleisteten Beiträge (§ 84c Abs....
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§ 84d
Verwendung der Mittel
(1) Die Landesregierung hat die von den gesetzlichen Schulerhaltern der allgemeinbildenden Pflichtschulen geleisteten Beiträge (§ 84c Abs. 3) zur Anschaffung und Erhaltung von audiovisuellen und informationstechnischen Lehrmitteln und Geräten für den Verleih durch das Kärntner Medienzentrum und, sofern Außenstellen nach § 84a Abs. 2 eingerichtet wurden, auch durch diese sowie zur Erfüllung von Aufgaben nach § 84a Abs. 1 lit. b zu verwenden. Wurden Außenstellen nach § 84a Abs. 2 eingerichtet, ist bei der Anschaffung auch auf die Wünsche der einzelnen Außenstellen Bedacht zu nehmen.
(2) Die Landesregierung hat bei der Anschaffung der Lehrmittel und Geräte auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und auf eine bestmögliche Auslastung im Verleih Bedacht zu nehmen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 84d K-SchG in einfachen Worten?
§ 84d K-SchG behandelt "Verwendung der Mittel" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 18. Juli 2014 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 23. Juli 2014
- Fassung seit
- 18. Juli 2014
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 23:13
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