§ 84f
§ 84f Sonstige Betreuung durch das Kärntner Medienzentrum
Fassung: 18. Juli 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 84f K-SchG?
- Kernaussage§ 84f K-SchG behandelt "Sonstige Betreuung durch das Kärntner Medienzentrum" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von K-SchG.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Das Kärntner Medienzentrum und, sofern Außenstellen nach § 84a Abs. 2 eingerichtet wurden, auch diese, dürfen...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§ 84f
Sonstige Betreuung durch das Kärntner Medienzentrum
Das Kärntner Medienzentrum und, sofern Außenstellen nach § 84a Abs. 2 eingerichtet wurden, auch diese, dürfen berufsbildende Pflichtschulen, Schulen des Bundes, Privatschulen und Einrichtungen der Volksbildung und der außerschulischen Jugenderziehung gegen Kostenersatz betreuen. Die Landesregierung hat die zu ersetzenden Kosten unter Bedachtnahme auf den entstehenden zusätzlichen Aufwand in einem Tarif festzusetzen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 84f K-SchG in einfachen Worten?
§ 84f K-SchG behandelt "Sonstige Betreuung durch das Kärntner Medienzentrum" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Rolle spielen Privatschulen bei § 84f K-SchG?
Der Paragraph spricht Privatschulen nur insoweit an, wie der konkrete Wortlaut darauf Bezug nimmt. Für die Anwendung auf eine bestimmte Schule ist die genaue RIS-Fassung zu prüfen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 18. Juli 2014 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 28. August 2014
- Fassung seit
- 18. Juli 2014
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 23:13
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