§ 50
§ 50 Schulbauverordnung
Fassung: 1. September 2018 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 50 K-SchG?
- Kernaussage§ 50 K-SchG behandelt "Schulbauverordnung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von K-SchG.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Bildungsdirektion hat nach Anhörung der Landesregierung in Durchführung des § 49 Vorschriften über Schulbauten zu...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§ 50
Schulbauverordnung
(1) Die Bildungsdirektion hat nach Anhörung der Landesregierung in Durchführung des § 49 Vorschriften über Schulbauten zu erlassen. Diese Vorschriften haben Bestimmungen über Lage, Ausmaß und Anlage der Gebäude und sonstigen Schulliegenschaften sowie über Art, Größe, Belichtung, Beleuchtung, Belüftung, Beheizung und Einrichtung der Räume sowie über die Wasserversorgung zu enthalten.
(2) Zu den Schulliegenschaften zählen insbesondere das Schulgrundstück, das Schulgebäude und die zur Schule gehörenden Nebengebäude, wie Wohnräume und Lehrwerkstätten, Turn- und Spielplätze, Pausenhöfe, Schulgärten.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 50 K-SchG in einfachen Worten?
§ 50 K-SchG behandelt "Schulbauverordnung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2018 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 8. Februar 2019
- Fassung seit
- 1. September 2018
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 23:12
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