§ 7
§ 7 Verbandsrat
Fassung: 28. Februar 2015 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 7 K-SchG?
- Kernaussage§ 7 K-SchG behandelt "Verbandsrat" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Verbandsrat besteht aus den Bürgermeistern der verbandsangehörigen Gemeinden.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§ 7
Verbandsrat
(1) Der Verbandsrat besteht aus den Bürgermeistern der verbandsangehörigen Gemeinden.
(2) Dem Verbandsrat obliegt die Wahl des Verbandsvorstandes, die Erlassung der Geschäftsordnung, die Feststellung des jährlichen Voranschlages und die Genehmigung des Rechnungsabschlusses.
(3) Für die Stellung der Mitglieder des Verbandsrates und die Einberufung und Abhaltung der Sitzungen des Verbandsrates gelten sinngemäß die Bestimmungen der Allgemeinen Gemeindeordnung.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 K-SchG in einfachen Worten?
§ 7 K-SchG behandelt "Verbandsrat" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 28. Februar 2015 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 5. März 2015
- Fassung seit
- 28. Februar 2015
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 23:12
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.
Rückverweise
Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.