§ 82
§ 82 Schulversuche zur Erprobung von Unterrichtszeitregelungen
Fassung: 1. September 2018 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 82 K-SchG?
- Kernaussage§ 82 K-SchG behandelt "Schulversuche zur Erprobung von Unterrichtszeitregelungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von K-SchG.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Zur Erprobung von Unterrichtszeitregelungen können Schulversuche durchgeführt werden, bei denen von den Bestimmungen dieses Abschnittes abgewichen...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§ 82
Schulversuche zur Erprobung von Unterrichtszeitregelungen
Zur Erprobung von Unterrichtszeitregelungen können Schulversuche durchgeführt werden, bei denen von den Bestimmungen dieses Abschnittes abgewichen wird. Die Anzahl der Klassen an Pflichtschulen, an denen solche Schulversuche durchgeführt werden, darf 5 vH der Anzahl der Klassen an gleichartigen Pflichtschulen in Kärnten nicht übersteigen. Derartige Schulversuche dürfen nur soweit durchgeführt werden, als dadurch in die Vollziehung des Bundes fallende Angelegenheiten nicht berührt werden..
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 82 K-SchG in einfachen Worten?
§ 82 K-SchG behandelt "Schulversuche zur Erprobung von Unterrichtszeitregelungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 8. Februar 2019
- Fassung seit
- 1. September 2018
- Fassung bis
- laufend
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