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Kärntner Schulgesetz - K-SchG

Aktuelle RIS-Fassung von Kärntner Schulgesetz - K-SchG (K-SchG).

K-SchGLandesgesetzKärntenFassung seit 1. September 2018RIS-Stand 12. Januar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20000025 · LGBl.Nr. 58/2000 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2025 · 51 Schulen · Original im RIS öffnen

§ 82

§ 82 Schulversuche zur Erprobung von Unterrichtszeitregelungen

Fassung: 1. September 2018 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 82 K-SchG?

  • Kernaussage§ 82 K-SchG behandelt "Schulversuche zur Erprobung von Unterrichtszeitregelungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von K-SchG.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Zur Erprobung von Unterrichtszeitregelungen können Schulversuche durchgeführt werden, bei denen von den Bestimmungen dieses Abschnittes abgewichen...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

§ 82

Schulversuche zur Erprobung von Unterrichtszeitregelungen

Zur Erprobung von Unterrichtszeitregelungen können Schulversuche durchgeführt werden, bei denen von den Bestimmungen dieses Abschnittes abgewichen wird. Die Anzahl der Klassen an Pflichtschulen, an denen solche Schulversuche durchgeführt werden, darf 5 vH der Anzahl der Klassen an gleichartigen Pflichtschulen in Kärnten nicht übersteigen. Derartige Schulversuche dürfen nur soweit durchgeführt werden, als dadurch in die Vollziehung des Bundes fallende Angelegenheiten nicht berührt werden..

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel§ 82
Gehört thematisch zuUnterricht, Beurteilung, Rechte und Pflichten
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 82 K-SchG in einfachen Worten?

§ 82 K-SchG behandelt "Schulversuche zur Erprobung von Unterrichtszeitregelungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2018 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
8. Februar 2019
Fassung seit
1. September 2018
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Verweise

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