§ 85a
§ 85a Bewilligung ganztägiger Schulformen
Fassung: 1. September 2020 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 85a K-SchG?
- Kernaussage§ 85a K-SchG behandelt "Bewilligung ganztägiger Schulformen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von K-SchG.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Bestimmung einer Volksschule, einer Mittelschule, einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule als ganztägige Schulform sowie...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§ 85a
Bewilligung ganztägiger Schulformen
Die Bestimmung einer Volksschule, einer Mittelschule, einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule als ganztägige Schulform sowie die Aufhebung der Bestimmung einer dieser Schulen als ganztägige Schulform bedarf der Genehmigung der Bildungsdirektion. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 46a erfüllt sind.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 85a K-SchG in einfachen Worten?
§ 85a K-SchG behandelt "Bewilligung ganztägiger Schulformen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 21. August 2020
- Fassung seit
- 1. September 2020
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 23:13
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