§ 40
§ 40 Aufbau
Fassung: 18. Juli 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 40 K-SchG?
- Kernaussage§ 40 K-SchG behandelt "Aufbau" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von K-SchG.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Berufsschulen umfassen so viele Schulstufen (Schuljahre), wie es der Dauer des Lehrverhältnisses (Ausbildungsverhältnisses) entspricht, wobei...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§ 40
Aufbau
Die Berufsschulen umfassen so viele Schulstufen (Schuljahre), wie es der Dauer des Lehrverhältnisses (Ausbildungsverhältnisses) entspricht, wobei jeder Schulstufe – soweit es die Schülerzahl zulässt – eine Klasse zu entsprechen hat. Bei zu geringer Schülerzahl können mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefaßt werden. Solche Klassen sind in Abteilungen zu gliedern, wobei eine Abteilung eine oder mehrere - in der Regel aufeinanderfolgende - Schulstufen zu umfassen hat.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 40 K-SchG in einfachen Worten?
§ 40 K-SchG behandelt "Aufbau" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 18. Juli 2014 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 23. Juli 2014
- Fassung seit
- 18. Juli 2014
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 23:12
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