§ 80
§ 80 Schuljahr für Berufsschulen
Fassung: 1. Juli 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 80 K-SchG?
- Kernaussage§ 80 K-SchG behandelt "Schuljahr für Berufsschulen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von K-SchG.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Das Schuljahr beginnt für Berufsschulen am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§ 80
Schuljahr für Berufsschulen
(1) Das Schuljahr beginnt für Berufsschulen am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres. Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien.
(2) Abweichend von Abs. 1 kann die Bildungsdirektion durch Verordnung den Beginn des Schuljahres für einzelne Berufsschulen oder Organisationsformen von Berufsschulen nach deren Anhörung auf einen Schultag in der ersten Septemberwoche vorverlegen, wenn wichtige schulische Gründe hierfür vorliegen.
(3) Das Unterrichtsjahr beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Hauptferien. Bei ganzjährigen Berufsschulen besteht das Unterrichtsjahr aus zwei Semestern und den Semesterferien. Das erste Semester beginnt mit dem Schuljahr und dauert bis zum Beginn der Semesterferien. Die Semesterferien dauern eine Woche. Das zweite Semester beginnt an dem den jeweiligen Semesterferien folgenden Montag und dauert bis zum Beginn der Hauptferien. Die Hauptferien beginnen an dem Samstag, der frühestens am 5. Juli und spätestens am 11. Juli liegt. Sie enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres. Bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen beginnen die Hauptferien mit dem Abschluß des letzten Lehrganges im Unterrichtsjahr.
(4) Schulfrei sind außer den Hauptferien:
(4a) Die Bildungsdirektion kann über den Abs. 4 hinaus für einzelne Berufsschulen oder Organisationsformen von Berufsschulen nach deren Anhörung durch Verordnung folgende Tage schulfrei erklären:
(5) § 74 Abs. 6 gilt in gleicher Weise für die Verlegung der Semesterferien abweichend von Abs. 4 lit. d.
(6) Die Bildungsdirektion kann für Berufsschulen oder Organisationsformen von Berufsschulen nach deren Anhörung in besonderen Fällen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens zusätzlich zu den nach § 10 Abs. 6 erster Satz Schulzeitgesetz 1985 als schulfrei erklärten Tagen zwei weitere Tage mit Verordnung für schulfrei erklären.
(7) Im Falle einer Unterbrechung des Lehrganges an einer lehrgangsmäßigen Berufsschule aus Anlass von Ferien, oder aus sonstigen organisatorischen Gründen ist die volle Gesamtdauer des lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichts anzustreben; keinesfalls darf die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für die jeweilige Schulstufe um mehr als ein Zehntel unterschritten werden.
(8) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann von der Bildungsdirektion für die unumgänglich notwendige Zeit IKT-gestützter Unterricht ohne physische Anwesenheit in der Schule angeordnet werden. Wenn die Verordnung dieser Unterrichtsform nicht möglich oder aufgrund der Unterrichts- und Erziehungssituation der Schüler nicht zweckmäßig ist, kann die Bildungsdirektion die unumgänglich notwendige Zeit durch Verordnung für schulfrei erklären. Hierbei kann von der Bildungsdirektion gleichzeitig angeordnet werden, inwieweit diese Tage einzubringen sind. Das Einbringen der entfallenden Schultage kann durch Verringerung der im Sinne der Abs. 2 und Abs. 4 lit. b bis f schulfrei erklärten Tage geschehen. Das Einbringen der entfallenden Schultage ist jedenfalls anzuordnen, wenn die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für eine Schulstufe um mehr als ein Zehntel unterschritten werden würde. Die Hauptferien dürfen jedoch nicht um mehr als zwei Wochen verkürzt werden; der 24. und der 31. Dezember und die letzten drei Tage der Karwoche müssen jedenfalls schulfrei bleiben.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 80 K-SchG in einfachen Worten?
§ 80 K-SchG behandelt "Schuljahr für Berufsschulen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2022 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 22. November 2022
- Fassung seit
- 1. Juli 2022
- Fassung bis
- laufend
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