Landesgesetze

Kärntner Schulgesetz - K-SchG

Aktuelle RIS-Fassung von Kärntner Schulgesetz - K-SchG (K-SchG).

K-SchGLandesgesetzKärntenFassung seit 1. September 2018RIS-Stand 12. Januar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20000025 · LGBl.Nr. 58/2000 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2025 · 51 Schulen · Original im RIS öffnen

§ 1a

§ 1a Ganztägige Schulformen

Fassung: 1. September 2018 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 1a K-SchG?

  • Kernaussage§ 1a K-SchG behandelt "Ganztägige Schulformen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von K-SchG.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ganztägige Schulformen (Schulen mit Tagesbetreuung) liegen vor, wenn sie so geführt werden, dass neben dem Unterrichtsteil...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

§ 1a

Ganztägige Schulformen

(1) Ganztägige Schulformen (Schulen mit Tagesbetreuung) liegen vor, wenn sie so geführt werden, dass neben dem Unterrichtsteil eine Tagesbetreuung angeboten wird, die aus nachstehenden Bereichen bestehen muss:

(2) Zum Besuch des Betreuungsteils ist eine Anmeldung erforderlich. Bei einer ganztägigen Schulform mit getrennter Abfolge des Unterrichtsteiles und des Betreuungsteiles gilt die Anmeldung für das betreffende Unterrichtsjahr; bei einer ganztägigen Schulform mit verschränkter Abfolge des Unterrichtsteiles und des Betreuungsteiles gilt sie für die Dauer des Besuches der betreffenden Schule. Werden bei ganztägigen Schulformen mit getrennter Abfolge des Unterrichtsteiles und des Betreuungsteiles über die Mindestschülerzahlen nach § 46a Abs. 2 bis 3 hinaus weitere Schüler für den Betreuungsteil angemeldet, darf die Anmeldung – unbeschadet des § 3 Abs. 2 letzter Satz – auch tageweise erfolgen. Anlässlich der Anmeldung sind die Erziehungsberechtigten über die Pflicht zur Leistung eines Kostenbeitrages für den Betreuungsteil zu informieren.

(2a) Die Schulleiter haben die Zahl der Anmeldungen zum Besuch des Betreuungsteils der Bildungsdirektion bis zum 30. April eines jeden Jahres bekannt zu geben (erste Bedarfsmeldung). Sie haben allfällige, nach dem 30. April eingelangte Anmeldungen bis spätestens zwei Wochen nach Beginn des jeweiligen Schuljahres der Bildungsdirektion in einer zweiten Bedarfsmeldung bekannt zu geben. Die zweite Bedarfsmeldung hat insbesondere Angaben über die Form der ganztägigen Schulform (Abs. 2), die Anzahl der betreuten Schüler, die Anzahl der Betreuungsgruppen (getrennt nach bestehenden oder neu zu gründenden Tagesbetreuungsgruppen) und den geplanten Personaleinsatz zu enthalten.

(3) Der Unterrichtsteil und der Betreuungsteil können in getrennter oder in verschränkter Abfolge geführt werden.

(4) Bei getrennter Abfolge des Unterrichtsteiles und des Betreuungsteiles sind die Schüler zur Erreichung der erforderlichen Mindestschülerzahlen (§ 46a) für den Betreuungsteil in klassenübergreifenden, schulstufenübergreifenden, schulübergreifenden oder schulartenübergreifenden Gruppen zusammenzufassen, wobei der Schulerhalter zur Erreichung der erforderlichen Mindestschülerzahlen in dieser Reihenfolge vorzugehen hat.

(5) Die Führung ganztägiger Schulformen ist nur bei Vorliegen der personellen Voraussetzungen, insbesondere im Rahmen der Stellenpläne gemäß Artikel IV Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 215/1962, zulässig, sofern dem Land nicht entsprechende Fördermittel gemäß Abs. 6 seitens des Bundes zur Finanzierung von Personalkosten zur Verfügung gestellt werden.

(6) Sofern das Land einem Schulerhalter Fördermittel zum Ausbau ganztägiger Schulformen gewährt, die seitens des Bundes dem Land zur Finanzierung ganztägiger Schulformen bereitgestellt werden, hat der Schulerhalter diese Fördermittel ausschließlich für diese Förderzwecke zu verwenden. Die Verwendung der Fördermittel hat nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit zu erfolgen. Der Schulerhalter hat der Bildungsdirekion die erforderlichen Informationen über die Verwendung der Fördermittel bis zum 1. Oktober eines jeden Jahres zur Verfügung zu stellen.

(7) Werden einem Schulerhalter Fördermittel gemäß Abs. 6 durch das Land gewährt, hat der Schulerhalter die zwischen dem Bund und dem Land Kärnten abgestimmten und den Schulerhaltern nachweislich zur Kenntnis gebrachten pädagogischen Fördermodelle für ganztägige Schulformen entsprechend zu berücksichtigen

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel1. Abschnitt
Gehört thematisch zuUnterricht, Beurteilung, Schulpflicht und Teilnahme
Vorheriger Paragraph§ 1 Allgemeines
Nächster Paragraph§ 2 Schulerhalter

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1a K-SchG in einfachen Worten?

§ 1a K-SchG behandelt "Ganztägige Schulformen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2018 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
7. Februar 2019
Fassung seit
1. September 2018
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 23:12
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.