Landesgesetze

Kärntner Schulgesetz - K-SchG

Aktuelle RIS-Fassung von Kärntner Schulgesetz - K-SchG (K-SchG).

K-SchGLandesgesetzKärntenFassung seit 23. Dezember 2025RIS-Stand 12. Januar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20000025 · LGBl.Nr. 58/2000 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2025 · 51 Schulen · Original im RIS öffnen

§ 1

§ 1 Allgemeines

Fassung: 23. Dezember 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 1 K-SchG?

  • Kernaussage§ 1 K-SchG behandelt "Allgemeines" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von K-SchG.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnische Schulen und Berufsschulen sind öffentliche Pflichtschulen, wenn ihre Errichtung, Erhaltung und Auflassung...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

1. Abschnitt

Allgemeines

§ 1

Begriffsbestimmungen und Verweise

(1) Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnische Schulen und Berufsschulen sind öffentliche Pflichtschulen, wenn ihre Errichtung, Erhaltung und Auflassung einem gesetzlichen Schulerhalter obliegt.

(2) Schülerheime sind öffentliche Schülerheime, wenn sie ausschließlich oder vorwiegend für Schüler öffentlicher Pflichtschulen bestimmt sind und ihre Errichtung, Erhaltung und Auflassung einem gesetzlichen Heimerhalter obliegt.

(3) Die Errichtung einer Schule ist ihre Gründung und die Festsetzung ihrer örtlichen Lage.

(4) Die Erhaltung einer Schule ist die Bereitstellung (Neubau, Änderung durch Ausbau, Umbau, Zubau, Kauf oder sonstige Beschaffung) und Instandhaltung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften, dere Reinigung, Beleuchtung und Beheizung, die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und Unterrichtsmittel, die Deckung des sonstigen Sachaufwandes sowie die Beistellung des zur Betreuung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften allenfalls erforderlichen Hilfspersonals (wie Schulwart, Reinigungspersonal, ); im Rahmen der Schulerhaltung kann ferner Hilfspersonal, das für die administrative Unterstützung der Schulleitung erfoderlich ist, beigestellt werden. Ferner ist für die Beistellung von Schulärzten in einer Weise vorzusorgen, daß die ihnen auf Grund schulrechtlicher Vorschriften obliegenden Aufgaben durchgeführt werden können. Im Rahmen der Schulerhaltung ist auch für die Beistellung des erforderlichen Hilfspersonals für pflegerisch-helfende Tätigkeiten beim Unterricht für Kinder, die eine schwere Beeinträchtigung im Bereich der Selbstversorgung oder Mobilität aufweisen, zu sorgen, sofern und solange dies erforderlich ist, um diesen Kindern die Teilnahme am Unterricht, bei ganztägigen Schulformen auch am Betreuungsteil (§ 1a Abs. 1 lit. a bis c), zu ermöglichen. Den Bedarf und das Ausmaß des Einsatzes des Hilfspersonals an den einzelnen Schulen ermittelt und bestimmt jeweils der Schulerhalter unter Bedachtnahme auf die Feststellungen der Bildungsdirektion. Bei ganztägigen Schulformen umfasst die Erhaltung einer Schule auch die Kosten für die Freizeitbetreuung und die Vorsorge für die Verpflegung - soweit diese Kosten nicht durch Beiträge (§ 68 Abs. 1a) gedeckt sind.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß für Schülerheime.

(6) Die öffentlichen Pflichtschulen werden in diesem Gesetz kurz Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnische Schulen und Berufsschulen, die öffentlichen Schülerheime kurz Schülerheime genannt.

(7) Allgemein bildende Pflichtschulen haben die in diesem Gesetz vorgesehene Schulart (Volksschule, Mittelschule, Sonderschule, Polytechnische Schule) und ihren Standort in ihrer Bezeichnung zu führen. Über die nähere Standortbezeichnung sowie über die Verwendung eigennamenähnlicher Bezeichnungen entscheidet der gesetzliche Schulerhalter. Schulen mit schulautonomen Schwerpunkten oder Schulen, die als Schulversuch geführt werden, dürfen zusätzlich zur Schulartbezeichnung eine auf die schulautonome Schwerpunktsetzung oder den Schulversuch hinweisende Bezeichnung führen. Die Verwendung und die Änderung einer eigennamenähnlichen Bezeichnung sind der Bildungsdirektion unverzüglich anzuzeigen.

(8) Soweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(9) Verweisungen in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweisungen auf folgende Fassungen zu verstehen:

(10) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesverfassungsgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:

Bundesverfassungsgesetz vom 18. Juli 1962, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens abgeändert wird, BGBl. Nr. 215/1962, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 138/2017.

(11) Soweit in diesem Gesetz auf Verordnungen des Bundes verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel1. Abschnitt
Gehört thematisch zuUnterricht, Schulpflicht und Teilnahme, Rechte und Pflichten
Vorheriger ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 K-SchG in einfachen Worten?

§ 1 K-SchG behandelt "Allgemeines" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 23. Dezember 2025 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
12. Januar 2026
Fassung seit
23. Dezember 2025
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 23:12
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.