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Kärntner Schulgesetz - K-SchG

Aktuelle RIS-Fassung von Kärntner Schulgesetz - K-SchG (K-SchG).

K-SchGLandesgesetzKärntenFassung seit 23. Dezember 2025RIS-Stand 12. Januar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20000025 · LGBl.Nr. 58/2000 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2025 · 51 Schulen · Original im RIS öffnen

§ 59

§ 59 Sprengelangehörigkeit

Fassung: 23. Dezember 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 59 K-SchG?

  • Kernaussage§ 59 K-SchG behandelt "Sprengelangehörigkeit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von K-SchG.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Jeder Schulpflichtige ist in die für ihn nach der Schulart in Betracht kommende Schule, deren Schulsprengel...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

§ 59

Sprengelangehörigkeit

(1) Sprengelangehörig sind:

(2) Jeder Schulpflichtige ist in die für ihn nach der Schulart in Betracht kommende Schule, deren Schulsprengel er angehört, aufzunehmen.

(2a) Wurde gemäß § 57 Abs. 3 für mehrere Schulen gleicher Art ein deckungsgleicher Schulsprengel gebildet, so hat der gesetzliche Schulerhalter nach Anhörung der Bildungsdirektion zu bestimmen, in welche dieser Schulen die in den deckungsgleichen Schulsprengel wohnhaften Schulpflichtigen aufzunehmen sind. Hierbei ist insbesondere auf die räumlichen und personellen Verhältnisse an den Schulen, auf den Schulweg und auf die bereits die Schule besuchenden Geschwister Rücksicht zu nehmen. Darüber hinaus hat der gesetzliche Schulerhalter – unbeschadet des zweiten Satzes – darauf zu achten, dass durch die Zuteilung der Schüler auf die einzelnen Schulen Klassenteilungen oder die Erhöhung der Klassenzahlen vermieden werden.

(2b) Wurde gemäß § 57 Abs. 2a ein das gesamte Landesgebiet umfassender gemeinsamer Berechtigungssprengel für die Mittelschulen festgesetzt, hat jeder Schulpflichtige die Wahlmöglichkeit zwischen den einzelnen Mittelschulen, soweit die personellen, räumlichen oder schulorganisatorischen Verhältnisse (insbesondere die Vermeidung der Überfüllung von Klassen oder die Notwendigkeit einer Klassenteilung) an der gewählten Schule eine Aufnahme zulassen. Schulpflichtigen, die auch dem Pflichtsprengel der um Aufnahme ersuchten Mittelschule angehören, darf eine Aufnahme aus diesen Gründen nicht verweigert werden. Die Aufnahme eines Schulpflichtigen aus dem gemeinsamen Berechtigungssprengel ist durch die Erziehungsberechtigten bei der Schulleitung der um Aufnahme ersuchten Schule zu beantragen.

(3) Die Aufnahme eines dem Schulsprengel nicht angehörigen Schulpflichtigen kann vom gesetzlichen Schulerhalter der um die Aufnahme ersuchten Schule verweigert werden. Die Aufnahme ist vom gesetzlichen Schulerhalter der um Aufnahme ersuchten Schule zu verweigern, wenn hierdurch eine Überfüllung der vorhandenen Klassen oder die Notwendigkeit einer Klassenteilung eintreten würde oder wenn in der Schule, deren Sprengel der Schüler angehört, eine Minderung der Organisationsform eintreten würde. Wird ein Schulpflichtiger in eine Schule aufgenommen, deren Sprengel er nicht angehört, so können die Schulerhalter angemessene Schulerhaltungsbeiträge vereinbaren. Vor einer derartigen Aufnahme ist der Schulerhalter jener Schule zu hören, deren Sprengel der Schüler angehört.

(3a) Nicht an einer öffentlichen Pflichtschule beteiligte Gebietskörperschaften und Schulgemeindeverbände haben an den gesetzlichen Schulerhalter Schulerhaltungsbeiträge zu leisten, wenn

(4) Den Schulpflichtigen sind jene Personen gleichzuhalten, die nach den die Schulpflicht regelnden Vorschriften zum freiwilligen Besuch einer Pflichtschule berechtigt sind.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel§ 59
Gehört thematisch zuAufnahme, Beurteilung, Schulpflicht und Teilnahme
Nächster Paragraph§ 60 Kosten

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 59 K-SchG in einfachen Worten?

§ 59 K-SchG behandelt "Sprengelangehörigkeit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Hat die Bestimmung Bezug zur Schulpflicht?

Wenn Schulpflicht im Text oder in den Verweisen vorkommt, kann die Bestimmung für Schulbesuch, häuslichen Unterricht oder Pflichten von Erziehungsberechtigten Bedeutung haben.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 23. Dezember 2025 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
12. Januar 2026
Fassung seit
23. Dezember 2025
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 23:12
Frühere Fassungen

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RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

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