Landesgesetze

Kärntner Schulgesetz - K-SchG

Aktuelle RIS-Fassung von Kärntner Schulgesetz - K-SchG (K-SchG).

K-SchGLandesgesetzKärntenFassung seit 1. Oktober 2022RIS-Stand 12. Januar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20000025 · LGBl.Nr. 58/2000 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2025 · 51 Schulen · Original im RIS öffnen

§ 51

§ 51 Inanspruchnahme von Liegenschaften

Fassung: 1. Oktober 2022 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 51 K-SchG?

  • Kernaussage§ 51 K-SchG behandelt "Inanspruchnahme von Liegenschaften" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von K-SchG.
  • Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für den Neu-, Um- und Erweiterungsbau von Schulgebäuden und sonstigen Schulliegenschaften im Sinne des § 50...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

§ 51

Inanspruchnahme von Liegenschaften

(1) Für den Neu-, Um- und Erweiterungsbau von Schulgebäuden und sonstigen Schulliegenschaften im Sinne des § 50 Abs. 2 sowie zur Schaffung geeigneter Zufahrtswege können auf Antrag des gesetzlichen Schulerhalters das Eigentum und die dauernde oder zeitweilige Einräumung und Aufhebung von dinglichen Rechten an Liegenschaften im Wege der Enteignung in Anspruch genommen werden, wenn der gesetzliche Schulerhalter geeignete Grundstücke weder aus seinem Eigentum bereitstellen noch durch Rechtsgeschäft zu einem angemessenen Preis erwerben kann.

(2) Über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang der Inanspruchnahme von Grundstücken sowie über eine etwaige Entschädigung und deren Höhe entscheidet die Landesregierung mit Bescheid. Eine Beschwerde gegen die im Verwaltungsweg zuerkannte Entschädigung an das Landesverwaltungsgericht ist nicht zulässig, doch kann jeder der beiden Teile, wenn er sich durch den Bescheid über die Entschädigung benachteiligt erachtet, innerhalb eines Jahres nach Zustellung des Bescheides der Landesregierung die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung beim Landesgericht beantragen.

(3) Von der Inanspruchnahme im Wege der Enteignung für die in Abs. 1 angeführten Zwecke sind ausgenommen:

(4) Auf das Enteignungsverfahren und die Festsetzung der Entschädigung durch das Landesgericht sind im Übrigen die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954, sinngemäß mit nachstehenden Abweichungen anzuwenden:

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 51 K-SchG in einfachen Worten?

§ 51 K-SchG behandelt "Inanspruchnahme von Liegenschaften" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 2022 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
22. November 2022
Fassung seit
1. Oktober 2022
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 23:12
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

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