Landesgesetze

Kärntner Schulgesetz - K-SchG

Aktuelle RIS-Fassung von Kärntner Schulgesetz - K-SchG (K-SchG).

K-SchGLandesgesetzKärntenFassung seit 1. September 2020RIS-Stand 12. Januar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20000025 · LGBl.Nr. 58/2000 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2025 · 51 Schulen · Original im RIS öffnen

§ 2

§ 2 Schulerhalter

Fassung: 1. September 2020 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 2 K-SchG?

  • Kernaussage§ 2 K-SchG behandelt "Schulerhalter" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von K-SchG.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Als gesetzliche Schulerhalter werden bestimmt

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

§ 2

Schulerhalter

(1) Als gesetzliche Schulerhalter werden bestimmt:

(2) In Verbindung mit öffentlichen Pflichtschulen dürfen keine Schulpatronate begründet werden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel§ 2
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Organisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 1a Ganztägige Schulformen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 K-SchG in einfachen Worten?

§ 2 K-SchG behandelt "Schulerhalter" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2020 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
21. August 2020
Fassung seit
1. September 2020
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 23:12
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.

Rückverweise

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