§ 60
§ 60 Kosten
Fassung: 1. September 2018 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 60 K-SchG?
- Kernaussage§ 60 K-SchG behandelt "Kosten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von K-SchG.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die gesetzlichen Schulerhalter haben für die Kosten der Errichtung, Erhaltung und Auflassung der öffentlichen Pflichtschulen und...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
11. Abschnitt
Kosten
§ 60
Kostenträger
(1) Die gesetzlichen Schulerhalter haben für die Kosten der Errichtung, Erhaltung und Auflassung der öffentlichen Pflichtschulen und Schulcluster aufzukommen.
(2) Die Schulleiter haben dem gesetzlichen Schulerhalter bis 15. Oktober jedes Jahres die Erfordernisse für die Erhaltung der Schule im nächsten Haushaltsjahr samt Erläuterungen bekanntzugeben.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 60 K-SchG in einfachen Worten?
§ 60 K-SchG behandelt "Kosten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2018 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 8. Februar 2019
- Fassung seit
- 1. September 2018
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 23:12
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