§ 84a
§ 84a Kärntner Medienzentrum für Bildung und Unterricht
Fassung: 18. Juli 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 84a K-SchG?
- Kernaussage§ 84a K-SchG behandelt "Kärntner Medienzentrum für Bildung und Unterricht" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Landesregierung hat die Aufgabe, mit einem Kärntner Medienzentrum für Bildung und Unterricht – im Folgenden...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
14a. Abschnitt
Kärntner Medienzentrum für Bildung und Unterricht
§ 84a
Kärntner Medienzentrum, Außenstellen
(1) Die Landesregierung hat die Aufgabe, mit einem Kärntner Medienzentrum für Bildung und Unterricht – im Folgenden Kärntner Medienzentrum genannt –
(2) Bei Bedarf darf für den Sprengel jeder Bezirksverwaltungsbehörde eine Außenstelle des Kärntner Medienzentrums eingerichtet werden. Wird eine Außenstelle eingerichtet, hat die Landesregierung ihre Aufgaben festzulegen und für ihre Leitung im Rahmen des Kärntner Medienzentrums zu sorgen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 84a K-SchG in einfachen Worten?
§ 84a K-SchG behandelt "Kärntner Medienzentrum für Bildung und Unterricht" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 18. Juli 2014 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 23. Juli 2014
- Fassung seit
- 18. Juli 2014
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 23:13
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