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Kärntner Schulgesetz - K-SchG

Aktuelle RIS-Fassung von Kärntner Schulgesetz - K-SchG (K-SchG).

K-SchGLandesgesetzKärntenFassung seit 1. September 2018RIS-Stand 12. Januar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20000025 · LGBl.Nr. 58/2000 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2025 · 51 Schulen · Original im RIS öffnen

§ 55

§ 55 Aufhebung der Widmung

Fassung: 1. September 2018 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 55 K-SchG?

  • Kernaussage§ 55 K-SchG behandelt "Aufhebung der Widmung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von K-SchG.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Widmung von Baulichkeiten und sonstigen Liegenschaften für Schulzwecke darf vom gesetzlichen Schulerhalter nur mit Bewilligung...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

§ 55

Aufhebung der Widmung

(1) Die Widmung von Baulichkeiten und sonstigen Liegenschaften für Schulzwecke darf vom gesetzlichen Schulerhalter nur mit Bewilligung der Bildungsdirektion aufgehoben werden. Wenn die Baulichkeiten oder Liegenschaften für Schulzwecke nicht mehr geeignet sind, kann die Bildungsdirektion die Aufhebung der Widmung von Amts wegen anordnen.

(2) Die Widmung von Schuleinrichtungen und Unterrichtsmitteln darf vom gesetzlichen Schulerhalter aufgehoben werden, wenn diese für den Widmungszweck nicht mehr benötigt werden oder hiefür nicht mehr geeignet sind.

(3) Wird die Widmung aufgehoben, hat der gesetzliche Schulerhalter die vermögensrechtlichen Entscheidungen zu treffen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel§ 55
Gehört thematisch zuUnterricht, Verfahren und Zuständigkeit, Organisation
Vorheriger Paragraph§ 54 Wirkung der Widmung
Nächster Paragraph§ 56 Schulsprengel

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 55 K-SchG in einfachen Worten?

§ 55 K-SchG behandelt "Aufhebung der Widmung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2018 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
8. Februar 2019
Fassung seit
1. September 2018
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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Rückverweise

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