§ 46a
§ 46a Festlegung und Aufhebung ganztägigerSchulformen
Fassung: 1. September 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 46a K-SchG?
- Kernaussage§ 46a K-SchG behandelt "Festlegung und Aufhebung ganztägigerSchulformen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von K-SchG.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Bestimmung einer Volksschule, Mittelschule oder Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule als ganztägige Schulform sowie die...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§ 46a
Festlegung und Aufhebung ganztägigerSchulformen
(1) Die Bestimmung einer Volksschule, Mittelschule oder Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule als ganztägige Schulform sowie die Aufhebung der Bestimmung einer Schule als ganztägige Schulform obliegt dem in Betracht kommenden gesetzlichen Schulerhalter.
(2) Die Bestimmung als ganztägige Schulform (Abs. 1) mit getrennter Abfolge des Unterrichtsteiles und des Betreuungsteiles darf erfolgen, wenn
(3) Die Bestimmung als ganztägige Schulform (Abs. 1) mit getrennter Abfolge des Unterrichtsteiles und des Betreuungsteiles hat zu erfolgen, wenn
(4) Die Schulerhalter haben zur Erreichung der nach Abs. 2 und Abs. 3 erforderlichen Mindestschülerzahlen in der in § 1a Abs. 4 genannten Reihenfolge vorzugehen. Im Falle der Einrichtung einer schul- und schulartenübergreifenden Tagesbetreuung haben die Schulerhalter der betreffenden Schulen bis zum 30. April eines jeden Jahres im Einvernehmen festzulegen, welche der Schulen als ganztägige Schulform bestimmt wird.
(5) Die Bestimmung als ganztägige Schulform mit verschränkter Abfolge des Unterrichtsteiles und des Betreuungsteiles hat jedenfalls zu erfolgen, wenn
(6) Vor der Bestimmung einer Volksschule, einer Mittelschule, einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule als ganztätige Schulform sowie vor der Aufhebung der Bestimmung einer dieser Schulen als ganztätige Schulform hat der gesetzliche Schulerhalter das Schulforum bzw. den Schulgemeinschaftsausschuss zu hören. Das Ergebnis der Anhörung ist zugleich mit dem Antrag auf Genehmigung nach § 85a der Bildungsdirektion zu übermitteln.
(7) Die Führung einer ganztägigen Schulform darf mit dem Beginn des Schuljahres erfolgen, das auf die Erteilung der Genehmigung durch die Bildungsdirektion (§ 85a) folgt. Die Führung einer ganztägigen Schulform mit getrennter Abfolge des Unterrichtsteiles und des Betreuungsteiles darf dann mit Beginn des zweiten Semesters des Schuljahres erfolgen, das auf die Erteilung der Genehmigung durch die Bildungsdirektion (§ 85a) folgt, wenn die Genehmigung während des ersten Semesters erteilt wird. Fallen die Voraussetzungen zur Bestimmung einer Schule als ganztägige Schulform nachträglich weg, so hat der in Betracht kommende Schulerhalter die Genehmigung der Aufhebung der Bestimmung als ganztägige Schulform bei der Bildungsdirektion zu beantragen. Die Führung einer ganztägigen Schulform endet mit dem Beginn des Schuljahres, das auf die Erteilung der Genehmigung durch die Bildungsdirektion (§ 85a) folgt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 46a K-SchG in einfachen Worten?
§ 46a K-SchG behandelt "Festlegung und Aufhebung ganztägigerSchulformen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 22. November 2022
- Fassung seit
- 1. September 2021
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 23:12
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