Landesgesetze

Kärntner Schulgesetz - K-SchG

Aktuelle RIS-Fassung von Kärntner Schulgesetz - K-SchG (K-SchG).

K-SchGLandesgesetzKärntenFassung seit 1. September 2018RIS-Stand 12. Januar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20000025 · LGBl.Nr. 58/2000 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2025 · 51 Schulen · Original im RIS öffnen

§ 39

§ 39 Berufsschulen

Fassung: 1. September 2018 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 39 K-SchG?

  • Kernaussage§ 39 K-SchG behandelt "Berufsschulen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von K-SchG.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Berufsschulen haben unter Bedachtnahme auf eine voraussichtliche ständige Mindestschülerzahl von 300 Berufsschulpflichtigen in solcher Zahl und...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

7. Abschnitt

Berufsschulen

§ 39

Errichtung

(1) Berufsschulen haben unter Bedachtnahme auf eine voraussichtliche ständige Mindestschülerzahl von 300 Berufsschulpflichtigen in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, daß alle der Berufsschulpflicht unterliegenden Personen eine ihrem Lehrberuf entsprechende Berufsschule bei einem ihnen zumutbaren Schulweg besuchen können.

(2) Wenn die Voraussetzungen für das Bestehen einer Berufsschule für einen Lehrberuf (eine Lehrberufsgruppe) nicht gegeben sind, können unter Bedachtnahme auf eine Mindestschülerzahl von 20 Berufsschulpflichtigen Berufsschulklassen für bestimmte Lehrberufe oder Lehrberufsgruppen einer anderen Berufsschule angeschlossen werden.

(3) Der Schulweg ist zumutbar, wenn die Schule vom Lehrling unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verkehrsverhältnisse in höchstens zwei Stunden erreicht werden kann.

(4) Erforderlichenfalls sind lehrgangsmäßigen Berufsschulen oder saisonmäßigen Berufsschulen Schülerheime anzuschließen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel7. Abschnitt
Gehört thematisch zuBeurteilung, Schulpflicht und Teilnahme, Rechte und Pflichten
Vorheriger Paragraph§ 38a (entfällt)
Nächster Paragraph§ 40 Aufbau

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 39 K-SchG in einfachen Worten?

§ 39 K-SchG behandelt "Berufsschulen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Hat die Bestimmung Bezug zur Schulpflicht?

Wenn Schulpflicht im Text oder in den Verweisen vorkommt, kann die Bestimmung für Schulbesuch, häuslichen Unterricht oder Pflichten von Erziehungsberechtigten Bedeutung haben.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2018 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
8. Februar 2019
Fassung seit
1. September 2018
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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Rückverweise

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