§ 24
§ 24 Verrechnung der Beiträge
Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 24 BerufSchOG 1995?
- Kernaussage§ 24 BerufSchOG 1995 behandelt "Verrechnung der Beiträge" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von BerufSchOG 1995.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 13 Schul- und Erziehungswesen
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Verrechnung der Beiträge
§ 24
(1) Der gesetzliche Schulerhalter hat die Höhe der Beiträge für jedes Rechnungsjahr zu ermitteln und den beitragspflichtigen Gemeinden schriftlich bekanntzugeben.
(2) Die Beiträge werden nach Ablauf von sechs Wochen, vom Tag der Zustellung der schriftlichen Bekanntgabe an gerechnet, fällig.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 24 BerufSchOG 1995 in einfachen Worten?
§ 24 BerufSchOG 1995 behandelt "Verrechnung der Beiträge" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2019 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 4. September 2018
- Fassung seit
- 1. Januar 2019
- Fassung bis
- laufend
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Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
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Rückverweise
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