§ 16
§ 16 (Anm: aufgehoben durch LGBl Nr 64/2018)
Fassung: 1. September 2018 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 16 BerufSchOG 1995?
- Kernaussage§ 16 BerufSchOG 1995 behandelt "(Anm: aufgehoben durch LGBl Nr 64/2018)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 13 Schul- und Erziehungswesen
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§ 16
(Anm: aufgehoben durch LGBl Nr 64/2018)
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 16 BerufSchOG 1995 in einfachen Worten?
§ 16 BerufSchOG 1995 behandelt "(Anm: aufgehoben durch LGBl Nr 64/2018)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2018 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Oktober 2018
- Fassung seit
- 1. September 2018
- Fassung bis
- laufend
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