§ 9
§ 9 Bewilligung von Bauplänen für Schulbauten
Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 9 BerufSchOG 1995?
- Kernaussage§ 9 BerufSchOG 1995 behandelt "Bewilligung von Bauplänen für Schulbauten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von BerufSchOG 1995.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 13 Schul- und Erziehungswesen
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Bewilligung von Bauplänen für Schulbauten
§ 9
(1) Unbeschadet der nach sonstigen Vorschriften erforderlichen behördlichen Bewilligungen bedürfen die Baupläne für die Herstellung und jede bauliche Umgestaltung der für Berufsschulen vorgesehenen Gebäude, sonstigen Liegenschaften oder Räume der Bewilligung der Bildungsdirektion.
(2) Diese Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Baupläne den Vorschriften der §§ 6 und 7 entsprechen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9 BerufSchOG 1995 in einfachen Worten?
§ 9 BerufSchOG 1995 behandelt "Bewilligung von Bauplänen für Schulbauten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 4. September 2018
- Fassung seit
- 1. Januar 2019
- Fassung bis
- laufend
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