§ 34
§ 34
Fassung: 28. August 2018 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 34 BerufSchOG 1995?
- Kernaussage§ 34 BerufSchOG 1995 behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 13 Schul- und Erziehungswesen
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§ 34
(1) Es treten in Kraft:
(2) Es treten außer Kraft:
(3) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 sind die in den §§ 18c, 27a, 27b und 27c in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 64/2018 festgelegten Zuständigkeiten der Bildungsdirektion von der Landesregierung wahrzunehmen.
(4) Soweit mit Wirksamkeit ab dem 1. Jänner 2019 nicht ein Übergang der Zuständigkeit von der Landesregierung auf die Bildungsdirektion eintritt, gilt Folgendes:
(5) Im Schuljahr 2018/19 ist § 15 mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 34 BerufSchOG 1995 in einfachen Worten?
§ 34 BerufSchOG 1995 behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 28. August 2018 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 5. September 2018
- Fassung seit
- 28. August 2018
- Fassung bis
- laufend
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Rückverweise
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