Landesgesetze

Salzburger Berufsschulorganisations-Ausführungsgesetz 1995

Salzburger Berufsschulorganisations-Ausführungsgesetz 1995 - BerufSchOG 1995

BerufSchOG 1995LandesgesetzSalzburgFassung seit 1. Januar 2019RIS-Stand 27. Oktober 2025

RIS-Gesetzesnummer 10000902 · LGBl Nr 65/1995 zuletzt geändert durch LGBl Nr 64/2018 · 13 Schul- und Erziehungswesen · Original im RIS öffnen

§ 29

§ 29 Schülerheime

Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 29 BerufSchOG 1995?

  • Kernaussage§ 29 BerufSchOG 1995 behandelt "Schülerheime" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von BerufSchOG 1995.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 13 Schul- und Erziehungswesen

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Schülerheime

§ 29

(1) Wenn nach den örtlichen Verhältnissen oder nach der Organisationsform der Berufsschule ein Bedarf gegeben ist, können für Schüler von Berufsschulen vom gesetzlichen Schulerhalter als gesetzlichem Heimerhalter Schülerheime errichtet und erhalten werden. Schülerheime sollen in organisatorischem Zusammenhang mit der Berufsschule, für deren Schüler sie bestimmt sind, bestehen, sie können aber auch in Ausnahmefällen selbständig bestehen.

(2) Auf die Schülerheime finden die Bestimmungen des § 5 erster Satz sowie der §§ 6 bis 11, 22 bis 26 und 28 mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß an Stelle des gesetzlichen Schulerhalters der gesetzliche Heimerhalter zu treten hat.

(3) Zur Bestreitung der dem gesetzlichen Heimerhalter durch den Betrieb eines Schülerheimes erwachsenden Kosten für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung der Schüler im Schülerheim hat er von den Personen, die für den Unterhalt des Schülers aufzukommen haben, einen kostendeckenden Beitrag einzuheben. Dieser Beitrag ist von der Bildungsdirektion als zivilrechtliches Entgelt tarifmäßig festzusetzen, wobei unter Berücksichtigung der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse sowie des Lernerfolges des Schülers auch Ermäßigungen vorgesehen werden können.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel6. Abschnitt
Gehört thematisch zuOrganisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 29 BerufSchOG 1995 in einfachen Worten?

§ 29 BerufSchOG 1995 behandelt "Schülerheime" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2019 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
4. September 2018
Fassung seit
1. Januar 2019
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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