§ 26
§ 26 Beitragspflichtige Gemeinden anderer Bundesländer; Verhältnis
Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 26 BerufSchOG 1995?
- Kernaussage§ 26 BerufSchOG 1995 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von BerufSchOG 1995.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 13 Schul- und Erziehungswesen
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Beitragspflichtige Gemeinden anderer Bundesländer; Verhältnis
Salzburger Gemeinden zu gesetzlichen Schulerhalternanderer Bundesländer
§ 26
(1) Kommen für eine Beitragsleistung (§ 23) Gemeinden anderer Bundesländer in Betracht, so haben auch für sie hinsichtlich der Beitragspflicht, der Verrechnung der Beiträge und allfälliger Beitragsvereinbarungen die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung zu finden.
(2) Auf eine allfällige Beitragsleistung des Landes Salzburg oder Salzburger Gemeinden zum Schulsachaufwand von außerhalb des Landes Salzburg gelegenen Berufsschulen finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.
(3) Das Land Salzburg hat für jene Schülerinnen und Schüler, die auf Grund eines Landesgrenzen überschreitenden Berufsschulsprengels eine Berufsschule in einem anderen Bundesland besuchen, diesem Bundesland nach Maßgabe des Art 4 der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG betreffend den Landesgrenzen überschreitenden Berufsschulbesuch einen Beitrag zum Personal- und Sachaufwand zu leisten.
(4) Im Fall einer Beitragsleistung durch das Land Salzburg gemäß Abs 3 entfällt bei Gegenseitigkeit eine Beitragsleistung der Gemeinden der anderen Bundesländer gemäß Abs 1. Vom Land Salzburg an andere Länder geleistete Beiträge sind von den Salzburger Gemeinden anstelle der Beitragspflicht gemäß Abs 2 dem Land zu ersetzen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 26 BerufSchOG 1995 in einfachen Worten?
§ 26 BerufSchOG 1995 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
Hat die Bestimmung Bezug zur Schulpflicht?
Wenn Schulpflicht im Text oder in den Verweisen vorkommt, kann die Bestimmung für Schulbesuch, häuslichen Unterricht oder Pflichten von Erziehungsberechtigten Bedeutung haben.
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Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 4. September 2018
- Fassung seit
- 1. Januar 2019
- Fassung bis
- laufend
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