Landesgesetze

Salzburger Berufsschulorganisations-Ausführungsgesetz 1995

Salzburger Berufsschulorganisations-Ausführungsgesetz 1995 - BerufSchOG 1995

BerufSchOG 1995LandesgesetzSalzburgFassung seit 1. Januar 2019RIS-Stand 27. Oktober 2025

RIS-Gesetzesnummer 10000902 · LGBl Nr 65/1995 zuletzt geändert durch LGBl Nr 64/2018 · 13 Schul- und Erziehungswesen · Original im RIS öffnen

§ 26

§ 26 Beitragspflichtige Gemeinden anderer Bundesländer; Verhältnis

Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 26 BerufSchOG 1995?

  • Kernaussage§ 26 BerufSchOG 1995 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von BerufSchOG 1995.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 13 Schul- und Erziehungswesen

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Beitragspflichtige Gemeinden anderer Bundesländer; Verhältnis

Salzburger Gemeinden zu gesetzlichen Schulerhalternanderer Bundesländer

§ 26

(1) Kommen für eine Beitragsleistung (§ 23) Gemeinden anderer Bundesländer in Betracht, so haben auch für sie hinsichtlich der Beitragspflicht, der Verrechnung der Beiträge und allfälliger Beitragsvereinbarungen die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung zu finden.

(2) Auf eine allfällige Beitragsleistung des Landes Salzburg oder Salzburger Gemeinden zum Schulsachaufwand von außerhalb des Landes Salzburg gelegenen Berufsschulen finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.

(3) Das Land Salzburg hat für jene Schülerinnen und Schüler, die auf Grund eines Landesgrenzen überschreitenden Berufsschulsprengels eine Berufsschule in einem anderen Bundesland besuchen, diesem Bundesland nach Maßgabe des Art 4 der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG betreffend den Landesgrenzen überschreitenden Berufsschulbesuch einen Beitrag zum Personal- und Sachaufwand zu leisten.

(4) Im Fall einer Beitragsleistung durch das Land Salzburg gemäß Abs 3 entfällt bei Gegenseitigkeit eine Beitragsleistung der Gemeinden der anderen Bundesländer gemäß Abs 1. Vom Land Salzburg an andere Länder geleistete Beiträge sind von den Salzburger Gemeinden anstelle der Beitragspflicht gemäß Abs 2 dem Land zu ersetzen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel5. Abschnitt
Gehört thematisch zuSchulpflicht und Teilnahme, Rechte und Pflichten, Organisation
Vorheriger Paragraph§ 25 Beitragsvereinbarungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 26 BerufSchOG 1995 in einfachen Worten?

§ 26 BerufSchOG 1995 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.

Hat die Bestimmung Bezug zur Schulpflicht?

Wenn Schulpflicht im Text oder in den Verweisen vorkommt, kann die Bestimmung für Schulbesuch, häuslichen Unterricht oder Pflichten von Erziehungsberechtigten Bedeutung haben.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2019 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
4. September 2018
Fassung seit
1. Januar 2019
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

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