§ 10
§ 10 Benützungsbewilligung
Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 10 BerufSchOG 1995?
- Kernaussage§ 10 BerufSchOG 1995 behandelt "Benützungsbewilligung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von BerufSchOG 1995.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 13 Schul- und Erziehungswesen
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Benützungsbewilligung
§ 10
(1) Liegenschaften, Gebäude und einzelne Räume dürfen unbeschadet der nach anderen Vorschriften erforderlichen Benützungsbewilligungen für Zwecke einer Berufsschule nur in Benützung genommen werden, wenn die Bildungsdirektion die Bewilligung hiezu erteilt hat.
(2) Im Verfahren zur Erteilung der Bewilligung ist eine mit einem Augenschein verbundene mündliche Verhandlung durchzuführen, an der jedenfalls ein Bediensteter der Schulaufsicht, ein Amts- oder ein Schularzt, ein bautechnischer Sachverständiger und ein Vertreter der Kinder- und Jugendanwaltschaft teilzunehmen haben.
(3) Die Bewilligung ist zu versagen, wenn gegen die beabsichtigte Benützung unter Zugrundelegung der §§ 6 und 7 sowie der dazu ergangenen Verordnungen Bedenken bestehen, die auch durch die Vorschreibung von Bedingungen, Auflagen und/oder Befristungen nicht ausgeräumt werden können.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 10 BerufSchOG 1995 in einfachen Worten?
§ 10 BerufSchOG 1995 behandelt "Benützungsbewilligung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2019 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 4. September 2018
- Fassung seit
- 1. Januar 2019
- Fassung bis
- laufend
Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Rückverweise
Keine weiteren Verweise verfügbar.