§ 7
§ 7 Richtlinien für die bauliche Gestaltung und Einrichtung derLiegenschaften und Räume
Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 7 BerufSchOG 1995?
- Kernaussage§ 7 BerufSchOG 1995 behandelt "Richtlinien für die bauliche Gestaltung und Einrichtung derLiegenschaften und Räume" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 13 Schul- und Erziehungswesen
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Richtlinien für die bauliche Gestaltung und Einrichtung derLiegenschaften und Räume
§ 7
(1) Die Bildungsdirektion hat, soweit erforderlich und nach Maßgabe der baurechtlichen und bautechnischen Vorschriften, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Erkenntnisse der Pädagogik und Schulhygiene mit Verordnung nähere Bestimmungen für die bauliche Gestaltung und Einrichtung der im § 6 genannten Liegenschaften und Räume zu erlassen.
(2) Soweit erforderlich, sind dabei auch alle Maßnahmen zu ergreifen, die
(2a) Vor Erlassung einer Verordnung gemäß Abs 1 hat die Bildungsdirektion anzuhören:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 BerufSchOG 1995 in einfachen Worten?
§ 7 BerufSchOG 1995 behandelt "Richtlinien für die bauliche Gestaltung und Einrichtung derLiegenschaften und Räume" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2019 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 8. Januar 2019
- Fassung seit
- 1. Januar 2019
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 20:16
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Rückverweise
Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.