Landesgesetze

Salzburger Berufsschulorganisations-Ausführungsgesetz 1995

Salzburger Berufsschulorganisations-Ausführungsgesetz 1995 - BerufSchOG 1995

BerufSchOG 1995LandesgesetzSalzburgFassung seit 19. Mai 1995RIS-Stand 27. Oktober 2025

RIS-Gesetzesnummer 10000902 · LGBl Nr 65/1995 zuletzt geändert durch LGBl Nr 64/2018 · 13 Schul- und Erziehungswesen · Original im RIS öffnen

§ 32

§ 32 Übergangsbestimmungen

Fassung: 19. Mai 1995 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 32 BerufSchOG 1995?

  • Kernaussage§ 32 BerufSchOG 1995 behandelt "Übergangsbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von BerufSchOG 1995.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 13 Schul- und Erziehungswesen

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Übergangsbestimmungen

§ 32

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes auf Grund der bis dahin in Wirksamkeit gestandenen Rechtsvorschriften ordnungsgemäß errichteten und erhaltenen Berufsschulen (Berufsschulklassen) einschließlich der diesen angegliederten Schülerheime bzw. die für diese Zwecke mit schulbehördlicher Zustimmung bestimmte Verwendung der Liegenschaften und Räume sowie der besonderen Einrichtungen und Unterrichtsmittel bedürfen keiner Bewilligung nach diesem Gesetz. Änderungen an diesem Zustand unterliegen jedoch den Bestimmungen dieses Gesetzes.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel6. Abschnitt
Gehört thematisch zuUnterricht, Beurteilung, Rechte und Pflichten

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 32 BerufSchOG 1995 in einfachen Worten?

§ 32 BerufSchOG 1995 behandelt "Übergangsbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 19. Mai 1995 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
5. März 2019
Fassung seit
19. Mai 1995
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Verweise

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