§ 32
§ 32 Übergangsbestimmungen
Fassung: 19. Mai 1995 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 32 BerufSchOG 1995?
- Kernaussage§ 32 BerufSchOG 1995 behandelt "Übergangsbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von BerufSchOG 1995.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 13 Schul- und Erziehungswesen
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Übergangsbestimmungen
§ 32
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes auf Grund der bis dahin in Wirksamkeit gestandenen Rechtsvorschriften ordnungsgemäß errichteten und erhaltenen Berufsschulen (Berufsschulklassen) einschließlich der diesen angegliederten Schülerheime bzw. die für diese Zwecke mit schulbehördlicher Zustimmung bestimmte Verwendung der Liegenschaften und Räume sowie der besonderen Einrichtungen und Unterrichtsmittel bedürfen keiner Bewilligung nach diesem Gesetz. Änderungen an diesem Zustand unterliegen jedoch den Bestimmungen dieses Gesetzes.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 32 BerufSchOG 1995 in einfachen Worten?
§ 32 BerufSchOG 1995 behandelt "Übergangsbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 19. Mai 1995 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 5. März 2019
- Fassung seit
- 19. Mai 1995
- Fassung bis
- laufend
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