Landesgesetze

Salzburger Berufsschulorganisations-Ausführungsgesetz 1995

Salzburger Berufsschulorganisations-Ausführungsgesetz 1995 - BerufSchOG 1995

BerufSchOG 1995LandesgesetzSalzburgFassung seit 12. Juli 2014RIS-Stand 27. Oktober 2025

RIS-Gesetzesnummer 10000902 · LGBl Nr 65/1995 zuletzt geändert durch LGBl Nr 64/2018 · 13 Schul- und Erziehungswesen · Original im RIS öffnen

§ 33

§ 33 Inkrafttreten novellierter Bestimmungenund Übergangsbestimmungen hiezu

Fassung: 12. Juli 2014 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 33 BerufSchOG 1995?

  • Kernaussage§ 33 BerufSchOG 1995 beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Das Inhaltsverzeichnis sowie § 11 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 71/1997 treten mit 1....

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Inkrafttreten novellierter Bestimmungenund Übergangsbestimmungen hiezu

§ 33

(1) Das Inhaltsverzeichnis sowie § 11 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 71/1997 treten mit 1. September 1997 in Kraft.

(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 110/2006 treten in Kraft:

(3) Die §§ 1 Abs 1, 3 Abs 3, 12 Abs 4, 17 Abs 1, 18a Abs 3 und 27 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 51/2014 treten mit 1. August 2014 in Kraft.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel6. Abschnitt
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 33 BerufSchOG 1995 in einfachen Worten?

§ 33 BerufSchOG 1995 beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.

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Gilt in dieser Darstellung von 12. Juli 2014 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
6. August 2014
Fassung seit
12. Juli 2014
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 20:16
Frühere Fassungen

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