§ 33
§ 33 Inkrafttreten novellierter Bestimmungenund Übergangsbestimmungen hiezu
Fassung: 12. Juli 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 33 BerufSchOG 1995?
- Kernaussage§ 33 BerufSchOG 1995 beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Das Inhaltsverzeichnis sowie § 11 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 71/1997 treten mit 1....
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Inkrafttreten novellierter Bestimmungenund Übergangsbestimmungen hiezu
§ 33
(1) Das Inhaltsverzeichnis sowie § 11 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 71/1997 treten mit 1. September 1997 in Kraft.
(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 110/2006 treten in Kraft:
(3) Die §§ 1 Abs 1, 3 Abs 3, 12 Abs 4, 17 Abs 1, 18a Abs 3 und 27 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 51/2014 treten mit 1. August 2014 in Kraft.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 33 BerufSchOG 1995 in einfachen Worten?
§ 33 BerufSchOG 1995 beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 6. August 2014
- Fassung seit
- 12. Juli 2014
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 20:16
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