§ 1
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
Fassung: 1. September 2018 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 1 BerufSchOG 1995?
- Kernaussage§ 1 BerufSchOG 1995 behandelt "Allgemeine Bestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von BerufSchOG 1995.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 13 Schul- und Erziehungswesen
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
(1) Dieses Gesetz regelt die äußere Organisation (Aufbau, Organisationsformen, Errichtung, Erhaltung, Stilllegung, Auflassung, Bestimmung einer Schule als ganztägige Schulform und deren Rücknahme sowie die Bildung von Sprengeln)
(1a) Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind ausgenommen:
(2) Die Errichtung, Erhaltung, Stillegung und Auflassung der Berufsschulen obliegt dem gesetzlichen Schulerhalter, die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der Schülerheime kommt dem gesetzlichen Heimerhalter zu.
(3) Im Sinne dieses Gesetzes ist zu verstehen:
(4) Als gesetzlicher Schulerhalter der Berufsschulen und als gesetzlicher Heimerhalter der Schülerheime wird das Land bestimmt.
(5) Den der Berufsschulpflicht unterliegenden Personen sind jene Personen gleichzuhalten, die nach § 21 Abs 2 des Schulpflichtgesetzes 1985 bzw. § 32 Abs 3 des Schulunterrichtsgesetzes zum freiwilligen Besuch einer Berufsschule berechtigt sind.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 BerufSchOG 1995 in einfachen Worten?
§ 1 BerufSchOG 1995 behandelt "Allgemeine Bestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Hat die Bestimmung Bezug zur Schulpflicht?
Wenn Schulpflicht im Text oder in den Verweisen vorkommt, kann die Bestimmung für Schulbesuch, häuslichen Unterricht oder Pflichten von Erziehungsberechtigten Bedeutung haben.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2018 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 5. September 2018
- Fassung seit
- 1. September 2018
- Fassung bis
- laufend
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Rückverweise
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