§ 14
§ 14 Allgemeine Zugänglichkeit der Berufsschulen
Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 14 BerufSchOG 1995?
- Kernaussage§ 14 BerufSchOG 1995 behandelt "Allgemeine Zugänglichkeit der Berufsschulen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von BerufSchOG 1995.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 13 Schul- und Erziehungswesen
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Allgemeine Zugänglichkeit der Berufsschulen
§ 14
(1) Die Berufsschulen sind allgemein ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechtes, der Rasse, des Standes, der Klasse, der Sprache und des Bekenntnisses zugänglich. Aus organisatorischen oder lehrplanmäßigen Gründen können jedoch Schulen und Klassen eingerichtet werden, die nur für Knaben oder nur für Mädchen bestimmt sind, sofern dadurch keine Minderung der Organisation eintritt.
(2) Die Aufnahme eines Schülers in eine Berufsschule darf nur abgelehnt werden,
(3) Die Bildungsdirektion hat vor der Festlegung der Geschlechtertrennung den gesetzlichen Schulerhalter zu hören.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 14 BerufSchOG 1995 in einfachen Worten?
§ 14 BerufSchOG 1995 behandelt "Allgemeine Zugänglichkeit der Berufsschulen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 4. September 2018
- Fassung seit
- 1. Januar 2019
- Fassung bis
- laufend
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