§ 13
§ 13 Lehrer
Fassung: 1. September 2018 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 13 BerufSchOG 1995?
- Kernaussage§ 13 BerufSchOG 1995 behandelt "Lehrer" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von BerufSchOG 1995.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 13 Schul- und Erziehungswesen
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Lehrer
§ 13
(1) Der Unterricht in den Berufsschulklassen ist durch Fachlehrer zu erteilen.
(2) Für jede Berufsschule sind zu bestellen:
(3) Durch diese Bestimmungen werden die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes, nicht berührt.
(4) Die Beistellung der Lehrer obliegt dem Land.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 13 BerufSchOG 1995 in einfachen Worten?
§ 13 BerufSchOG 1995 behandelt "Lehrer" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2018 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 4. September 2018
- Fassung seit
- 1. September 2018
- Fassung bis
- laufend
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