§ 5
§ 5 Errichtung und Führung der Berufsschulen
Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 5 BerufSchOG 1995?
- Kernaussage§ 5 BerufSchOG 1995 behandelt "Errichtung und Führung der Berufsschulen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von BerufSchOG 1995.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 13 Schul- und Erziehungswesen
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
3. Abschnitt
Errichtung und Führung der Berufsschulen
Bewilligung für die Errichtung der Berufsschulen
§ 5
Die Errichtung einer Berufsschule (Berufsschulklasse) bedarf der Bewilligung der Bildungsdirektion. Die Bewilligung ist auf Antrag des gesetzlichen Schulerhalters zu erteilen, wenn die im § 4 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 BerufSchOG 1995 in einfachen Worten?
§ 5 BerufSchOG 1995 behandelt "Errichtung und Führung der Berufsschulen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 4. September 2018
- Fassung seit
- 1. Januar 2019
- Fassung bis
- laufend
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