§ 18c
§ 18c Erweiterte Teilrechtsfähigkeit
Fassung: 28. August 2018 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 18c BerufSchOG 1995?
- Kernaussage§ 18c BerufSchOG 1995 behandelt "Erweiterte Teilrechtsfähigkeit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von BerufSchOG 1995.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 13 Schul- und Erziehungswesen
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Erweiterte Teilrechtsfähigkeit
§ 18c
(1) An den öffentlichen berufsbildenden Pflichtschulen können im Rahmen einer erweiterten Teilrechtsfähigkeit Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit geschaffen werden. Diese Einrichtungen haben eine Bezeichnung zu führen, der die eigene Rechtspersönlichkeit zu entnehmen ist und die einen Hinweis auf die Schule zu enthalten hat, an der sie eingerichtet sind.
(2) Die Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit wird durch zwei ehrenamtlich tätige Geschäftsführer oder Geschäftsführerinnen geleitet und gemeinsam nach außen vertreten. Ein Geschäftsführer oder eine Geschäftsführerin ist der Schulleiter bzw die Schulleiterin. Der andere Geschäftsführer oder die andere Geschäftsführerin ist vom Schulgemeinschaftsausschuss zu wählen; er oder sie muss insbesondere im Hinblick auf die Aufgaben gemäß Abs 4 Z 1 bis 5 zur Ausübung dieser Funktion geeignet sein.
(3) Die Gründung einer Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit kann von der Schulleitung nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Schulerhalter beantragt werden. Ist eine Beeinträchtigung des Unterrichtsbetriebes voraussichtlich nicht zu erwarten und bestehen gegen die Eignung des vorgesehenen zweiten Geschäftsführers oder der vorgesehenen zweiten Geschäftsführerin keine Bedenken, ist von der Bildungsdirektion die Gründung einer Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit mit folgenden Angaben ordnungsgemäß kundzumachen:
(4) Eine Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit ist im Rahmen der erweiterten Teilrechtsfähigkeit berechtigt, die folgenden Geschäfte im eigenen Namen durchzuführen:
(5) Auf Dienst- und Werkverträge, die im Rahmen des Abs 1 abgeschlossen werden, findet das auf die Art der Tätigkeit jeweils zutreffende Gesetz Anwendung. Ein Dienstverhältnis zum Schulerhalter wird nicht begründet.
(6) Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit entstehen, trifft den Schulerhalter keine Haftung.
(7) Im Rahmen der Tätigkeiten einer Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie weiters nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmanns zu gebaren. Die Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuches über die Rechnungslegung sind sinngemäß anzuwenden. Dem Schulerhalter sind bis spätestens 1. September eines jeden Jahres ein Jahresabschluss über das vorangegangene Schuljahr vorzulegen und jederzeit Einsicht in die Gebarungsunterlagen zu gewähren sowie Auskünfte zu erteilen.
(8) Erbringt der Schulerhalter im Rahmen der Tätigkeiten gemäß Abs 4 Leistungen, ist dafür ein Entgelt zu leisten, welches zweckgebunden für die Bedeckung der durch die Leistung des Schulerhalters entstandenen Mehrausgaben zu verwenden ist.
(9) Die Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit unterliegen der Kontrolle durch den Landesrechnungshof.
(10) Bei einer Änderung der Bezeichnung der Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit, einem Wechsel in der Geschäftsführung oder einer Änderung der Bezeichnung ist Abs 3 sinngemäß anzuwenden.
(11) Die Auflassung einer Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit ist von der Bildungsdirektion ordnungsgemäß kundzumachen, wenn
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 18c BerufSchOG 1995 in einfachen Worten?
§ 18c BerufSchOG 1995 behandelt "Erweiterte Teilrechtsfähigkeit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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- Zuletzt geändert am
- 14. September 2018
- Fassung seit
- 28. August 2018
- Fassung bis
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