Landesgesetze

Salzburger Berufsschulorganisations-Ausführungsgesetz 1995

Salzburger Berufsschulorganisations-Ausführungsgesetz 1995 - BerufSchOG 1995

BerufSchOG 1995LandesgesetzSalzburgFassung seit 28. August 2018RIS-Stand 27. Oktober 2025

RIS-Gesetzesnummer 10000902 · LGBl Nr 65/1995 zuletzt geändert durch LGBl Nr 64/2018 · 13 Schul- und Erziehungswesen · Original im RIS öffnen

§ 18c

§ 18c Erweiterte Teilrechtsfähigkeit

Fassung: 28. August 2018 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 18c BerufSchOG 1995?

  • Kernaussage§ 18c BerufSchOG 1995 behandelt "Erweiterte Teilrechtsfähigkeit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von BerufSchOG 1995.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 13 Schul- und Erziehungswesen

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Erweiterte Teilrechtsfähigkeit

§ 18c

(1) An den öffentlichen berufsbildenden Pflichtschulen können im Rahmen einer erweiterten Teilrechtsfähigkeit Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit geschaffen werden. Diese Einrichtungen haben eine Bezeichnung zu führen, der die eigene Rechtspersönlichkeit zu entnehmen ist und die einen Hinweis auf die Schule zu enthalten hat, an der sie eingerichtet sind.

(2) Die Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit wird durch zwei ehrenamtlich tätige Geschäftsführer oder Geschäftsführerinnen geleitet und gemeinsam nach außen vertreten. Ein Geschäftsführer oder eine Geschäftsführerin ist der Schulleiter bzw die Schulleiterin. Der andere Geschäftsführer oder die andere Geschäftsführerin ist vom Schulgemeinschaftsausschuss zu wählen; er oder sie muss insbesondere im Hinblick auf die Aufgaben gemäß Abs 4 Z 1 bis 5 zur Ausübung dieser Funktion geeignet sein.

(3) Die Gründung einer Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit kann von der Schulleitung nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Schulerhalter beantragt werden. Ist eine Beeinträchtigung des Unterrichtsbetriebes voraussichtlich nicht zu erwarten und bestehen gegen die Eignung des vorgesehenen zweiten Geschäftsführers oder der vorgesehenen zweiten Geschäftsführerin keine Bedenken, ist von der Bildungsdirektion die Gründung einer Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit mit folgenden Angaben ordnungsgemäß kundzumachen:

(4) Eine Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit ist im Rahmen der erweiterten Teilrechtsfähigkeit berechtigt, die folgenden Geschäfte im eigenen Namen durchzuführen:

(5) Auf Dienst- und Werkverträge, die im Rahmen des Abs 1 abgeschlossen werden, findet das auf die Art der Tätigkeit jeweils zutreffende Gesetz Anwendung. Ein Dienstverhältnis zum Schulerhalter wird nicht begründet.

(6) Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit entstehen, trifft den Schulerhalter keine Haftung.

(7) Im Rahmen der Tätigkeiten einer Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie weiters nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmanns zu gebaren. Die Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuches über die Rechnungslegung sind sinngemäß anzuwenden. Dem Schulerhalter sind bis spätestens 1. September eines jeden Jahres ein Jahresabschluss über das vorangegangene Schuljahr vorzulegen und jederzeit Einsicht in die Gebarungsunterlagen zu gewähren sowie Auskünfte zu erteilen.

(8) Erbringt der Schulerhalter im Rahmen der Tätigkeiten gemäß Abs 4 Leistungen, ist dafür ein Entgelt zu leisten, welches zweckgebunden für die Bedeckung der durch die Leistung des Schulerhalters entstandenen Mehrausgaben zu verwenden ist.

(9) Die Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit unterliegen der Kontrolle durch den Landesrechnungshof.

(10) Bei einer Änderung der Bezeichnung der Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit, einem Wechsel in der Geschäftsführung oder einer Änderung der Bezeichnung ist Abs 3 sinngemäß anzuwenden.

(11) Die Auflassung einer Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit ist von der Bildungsdirektion ordnungsgemäß kundzumachen, wenn

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel§ 17
Gehört thematisch zuAufnahme, Unterricht, Rechte und Pflichten
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 18c BerufSchOG 1995 in einfachen Worten?

§ 18c BerufSchOG 1995 behandelt "Erweiterte Teilrechtsfähigkeit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 28. August 2018 bis laufend.

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Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
14. September 2018
Fassung seit
28. August 2018
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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