Gesamtansicht
Gesamte Rechtsvorschrift
§ 1
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
Fassung: 1. September 2018 bis laufend
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
(1) Dieses Gesetz regelt die äußere Organisation (Aufbau, Organisationsformen, Errichtung, Erhaltung, Stilllegung, Auflassung, Bestimmung einer Schule als ganztägige Schulform und deren Rücknahme sowie die Bildung von Sprengeln)
(1a) Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind ausgenommen:
(2) Die Errichtung, Erhaltung, Stillegung und Auflassung der Berufsschulen obliegt dem gesetzlichen Schulerhalter, die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der Schülerheime kommt dem gesetzlichen Heimerhalter zu.
(3) Im Sinne dieses Gesetzes ist zu verstehen:
(4) Als gesetzlicher Schulerhalter der Berufsschulen und als gesetzlicher Heimerhalter der Schülerheime wird das Land bestimmt.
(5) Den der Berufsschulpflicht unterliegenden Personen sind jene Personen gleichzuhalten, die nach § 21 Abs 2 des Schulpflichtgesetzes 1985 bzw. § 32 Abs 3 des Schulunterrichtsgesetzes zum freiwilligen Besuch einer Berufsschule berechtigt sind.
§ 2
§ 2
Fassung: 1. Januar 2007 bis laufend
§ 3
§ 3 Organisationsformen der Berufsschulen
Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend
Organisationsformen der Berufsschulen
§ 3
(1) Die Berufsschulen sind als Berufsschulen für einen oder mehrere Lehrberufe zu führen.
(2) Die Berufsschulen sind - bei gleichem Unterrichtsausmaß - zu führen
(3) Über die Organisationsform entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des gesetzlichen Schulerhalters.
(4) Die Unterbrechung von Lehrgängen ist außer zu Weihnachten, zu den Semesterferien oder zu Ostern nur zulässig, wenn der Lehrerfolg des jeweiligen Lehrganges nicht beeinträchtigt wird. Dabei ist anzustreben, daß der Lehrgang die gesamte Zeit des lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtes dauert. Jedenfalls darf die im Lehrplan für die jeweilige Schulstufe vorgesehene Zahl an Unterrichtsstunden nicht um mehr als ein Zehntel unterschritten werden.
§ 4
§ 4
Fassung: 1. Januar 2007 bis laufend
§ 5
§ 5 Errichtung und Führung der Berufsschulen
Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend
3. Abschnitt
Errichtung und Führung der Berufsschulen
Bewilligung für die Errichtung der Berufsschulen
§ 5
Die Errichtung einer Berufsschule (Berufsschulklasse) bedarf der Bewilligung der Bildungsdirektion. Die Bewilligung ist auf Antrag des gesetzlichen Schulerhalters zu erteilen, wenn die im § 4 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
§ 6
§ 6
Fassung: 19. Mai 1995 bis laufend
§ 7
§ 7 Richtlinien für die bauliche Gestaltung und Einrichtung derLiegenschaften und Räume
Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend
Richtlinien für die bauliche Gestaltung und Einrichtung derLiegenschaften und Räume
§ 7
(1) Die Bildungsdirektion hat, soweit erforderlich und nach Maßgabe der baurechtlichen und bautechnischen Vorschriften, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Erkenntnisse der Pädagogik und Schulhygiene mit Verordnung nähere Bestimmungen für die bauliche Gestaltung und Einrichtung der im § 6 genannten Liegenschaften und Räume zu erlassen.
(2) Soweit erforderlich, sind dabei auch alle Maßnahmen zu ergreifen, die
(2a) Vor Erlassung einer Verordnung gemäß Abs 1 hat die Bildungsdirektion anzuhören:
§ 8
§ 8
Fassung: 1. Januar 2007 bis laufend
§ 9
§ 9 Bewilligung von Bauplänen für Schulbauten
Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend
Bewilligung von Bauplänen für Schulbauten
§ 9
(1) Unbeschadet der nach sonstigen Vorschriften erforderlichen behördlichen Bewilligungen bedürfen die Baupläne für die Herstellung und jede bauliche Umgestaltung der für Berufsschulen vorgesehenen Gebäude, sonstigen Liegenschaften oder Räume der Bewilligung der Bildungsdirektion.
(2) Diese Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Baupläne den Vorschriften der §§ 6 und 7 entsprechen.
§ 10
§ 10 Benützungsbewilligung
Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend
Benützungsbewilligung
§ 10
(1) Liegenschaften, Gebäude und einzelne Räume dürfen unbeschadet der nach anderen Vorschriften erforderlichen Benützungsbewilligungen für Zwecke einer Berufsschule nur in Benützung genommen werden, wenn die Bildungsdirektion die Bewilligung hiezu erteilt hat.
(2) Im Verfahren zur Erteilung der Bewilligung ist eine mit einem Augenschein verbundene mündliche Verhandlung durchzuführen, an der jedenfalls ein Bediensteter der Schulaufsicht, ein Amts- oder ein Schularzt, ein bautechnischer Sachverständiger und ein Vertreter der Kinder- und Jugendanwaltschaft teilzunehmen haben.
(3) Die Bewilligung ist zu versagen, wenn gegen die beabsichtigte Benützung unter Zugrundelegung der §§ 6 und 7 sowie der dazu ergangenen Verordnungen Bedenken bestehen, die auch durch die Vorschreibung von Bedingungen, Auflagen und/oder Befristungen nicht ausgeräumt werden können.
§ 11
§ 11 Widmung von Liegenschaften, Räumen, besonderen Einrichtungenund Unterrichtsmitteln für Berufsschulzwecke
Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend
Widmung von Liegenschaften, Räumen, besonderen Einrichtungenund Unterrichtsmitteln für Berufsschulzwecke
§ 11
(1) Nach Erteilung der im § 10 Abs. 1 vorgeschriebenen Bewilligung dürfen die betreffenden Gebäude, sonstigen Liegenschaften oder Räume sowie die besonderen Einrichtungen und Unterrichtsmittel, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nicht anderes ergibt, nur mehr für Zwecke der Berufsschule verwendet werden.
(2) Liegenschaften und Räume, die Zwecken einer Schule gewidmet sind, darf der gesetzliche Schulerhalter außer in Katastrophenfällen für andere Zwecke nur unter den folgenden Voraussetzungen verwenden:
(3) Die im Abs 1 bestimmte Widmung kann vom gesetzlichen Schulerhalter nur mit Bewilligung der Bildungsdirektion aufgehoben werden. Wenn die Gebäude, sonstigen Liegenschaften oder Räume sowie die besonderen Einrichtungen und Unterrichtsmittel unter Berücksichtigung der Bestimmungen der §§ 6 und 7 für Zwecke einer Berufsschule nicht mehr geeignet erscheinen, kann die Bildungsdirektion die Widmung auch von Amts wegen aufheben. § 10 Abs 2 ist in diesen Fällen sinngemäß anzuwenden.
§ 12
§ 12 Enteignung für Berufsschulbauten
Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend
Enteignung für Berufsschulbauten
§ 12
(1) Wenn für einen notwendigen Neu- oder Erweiterungsbau einer Berufsschule samt Nebengebäuden und Nebenanlagen ein Grundstück in geeigneter Lage (§ 6 Abs 1) vom gesetzlichen Schulerhalter weder aus seinem Eigentum noch durch Rechtsgeschäft bereitgestellt werden kann, steht ihm das Recht auf Enteignung im unbedingt erforderlichen Ausmaß zu.
(2) Die Entscheidung über die Enteignung obliegt der Bildungsdirektion. Um die Enteignung ist unter Vorlage der zur Beurteilung des Sachverhaltes erforderlichen Unterlagen und eines Verzeichnisses der beanspruchten Grundstücke mit dem Namen und Wohnort der zu enteignenden Personen und den Ausmaßen der beanspruchten Grundflächen sowie eines Grundbuchsauszuges anzusuchen.
(3) Dem Enteigneten gebührt für die durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile Naturalentschädigung durch Übereignung eines Grundstückes in angemessenem Verkehrswert aus dem im Zeitpunkt des Ansuchens vorhandenen Grundvermögen des gesetzlichen Schulerhalters. Wenn ein solches Grundstück nicht vorhanden ist, die Übereignung eines vorhandenen Grundstückes dem gesetzlichen Schulerhalter nicht zumutbar ist, oder der Enteignete die Naturalentschädigung ablehnt, gebührt Schadloshaltung in Geld (§ 1323 ABGB). Bei Bemessung der Entschädigung hat der Wert der besonderen Vorliebe außer Betracht zu bleiben.
(4) Auf das Verfahren und die Festsetzung der Entschädigung sind die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes mit folgenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden:
§ 13
§ 13 Lehrer
Fassung: 1. September 2018 bis laufend
Lehrer
§ 13
(1) Der Unterricht in den Berufsschulklassen ist durch Fachlehrer zu erteilen.
(2) Für jede Berufsschule sind zu bestellen:
(3) Durch diese Bestimmungen werden die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes, nicht berührt.
(4) Die Beistellung der Lehrer obliegt dem Land.
§ 14
§ 14 Allgemeine Zugänglichkeit der Berufsschulen
Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend
Allgemeine Zugänglichkeit der Berufsschulen
§ 14
(1) Die Berufsschulen sind allgemein ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechtes, der Rasse, des Standes, der Klasse, der Sprache und des Bekenntnisses zugänglich. Aus organisatorischen oder lehrplanmäßigen Gründen können jedoch Schulen und Klassen eingerichtet werden, die nur für Knaben oder nur für Mädchen bestimmt sind, sofern dadurch keine Minderung der Organisation eintritt.
(2) Die Aufnahme eines Schülers in eine Berufsschule darf nur abgelehnt werden,
(3) Die Bildungsdirektion hat vor der Festlegung der Geschlechtertrennung den gesetzlichen Schulerhalter zu hören.
§ 15
§ 15 Deutschförderklassen und Deutschförderkurse
Fassung: 1. September 2018 bis laufend
Deutschförderklassen und Deutschförderkurse
§ 15
(1) Schülerinnen und Schüler von Schulen gemäß § 1 Abs 1 Z 1, die gemäß § 4 Abs 2 lit a oder Abs 5 des Schulunterrichtsgesetzes wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schülerinnen oder Schüler aufgenommen wurden, sind nach Maßgabe der Testergebnisse gemäß den §§ 4 Abs 2a und 18 Abs 14 des Schulunterrichtsgesetzes in Deutschförderklassen und Deutschförderkursen jene Sprachkenntnisse zu vermitteln, die sie befähigen, dem Unterricht der betreffenden Schulstufe zu folgen.
(2) Deutschförderklassen sind vom Schulleiter oder von der Schulleiterin jedenfalls ab einer Schülerzahl von acht Schülerinnen und Schülern (auch klassen-, schulstufen- oder schulartübergreifend) einzurichten, bei denen die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gemäß den §§ 4 Abs 2a oder 18 Abs 14 des Schulunterrichtsgesetzes ergeben hat, dass sie weder als ordentliche Schüler aufgenommen werden können noch über jene Kenntnisse verfügen, die eine besondere Förderung in Deutschförderkursen erlauben. Sie dauern ein Semester und sind so oft, längstens jedoch vier Mal, zu besuchen, bis auf Grund der Testergebnisse gemäß § 18 Abs 14 des Schulunterrichtsgesetzes eine Sprachförderung in Deutschförderkursen erfolgen kann oder der Unterricht ohne besondere Sprachförderung besucht werden kann. Bei einer zu geringen Schülerzahl sind die betreffenden Schülerinnen und Schüler in der jeweiligen Klasse grundsätzlich integrativ nach dem Deutschförderplan, sechs Wochenstunden jedoch parallel zum Unterricht in der Klasse zu unterrichten.
(3) Deutschförderkurse sind vom Schulleiter oder von der Schulleiterin jedenfalls ab einer Schülerzahl von acht Schülerinnen und Schülern (auch klassen-, schulstufen- oder schulartübergreifend) einzurichten, bei denen die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gemäß den §§ 4 Abs 2a oder 18 Abs 14 des Schulunterrichtsgesetzes ergeben hat, dass sie zwar nicht als ordentliche Schüler aufgenommen werden können, aber keine besondere Förderung in Deutschförderklassen benötigen. Sie dauern ein oder höchstens zwei Unterrichtsjahre und können nach Erreichen der erforderlichen Sprachkompetenz durch die Schülerin oder den Schüler auch nach kürzerer Dauer beendet werden. In Deutschförderkursen ist im Ausmaß von vier Wochenstunden parallel zum Unterricht von Pflichtgegenständen nach dem im betreffenden Lehrplan verordneten Pflichtgegenstand Deutsch (gegebenenfalls mit den Schwerpunkten oder Lehrplan-Zusätzen „für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache“ oder „Deutsch als Zweitsprache“) zu unterrichten. Bei einer zu geringen Schülerzahl sind die betreffenden Schülerinnen und Schüler in der jeweiligen Klasse integrativ zu unterrichten. Deutschförderkurse können auch für Schülerinnen und Schüler, die als ordentliche Schülerinnen und Schüler aufgenommen wurden, eingerichtet werden.
§ 16
§ 16 (Anm: aufgehoben durch LGBl Nr 64/2018)
Fassung: 1. September 2018 bis laufend
§ 16
(Anm: aufgehoben durch LGBl Nr 64/2018)
§ 17
§ 17 (Anm: aufgehoben durch LGBl Nr 64/2018)
Fassung: 1. September 2018 bis laufend
§ 17
(Anm: aufgehoben durch LGBl Nr 64/2018)
§ 18
§ 18 Einrichtungen und Unterrichtsmittel
Fassung: 19. Mai 1995 bis laufend
Einrichtungen und Unterrichtsmittel
§ 18
Jede Berufsschule hat jene Einrichtungen und Unterrichtsmittel aufzuweisen, die für die Durchführung des Lehrplanes der betreffenden Schulart notwendig sind.
§ 18a
§ 18a Stellenplan und Stundenkontingente
Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend
Stellenplan und Stundenkontingente
§ 18a
(1) An Berufsschulen darf die Anzahl der Lehrerwochenstunden, die der jeweiligen Schule durch die Bildungsdirektion im Rahmen des Stellenplans zugewiesen ist, nicht überschritten werden. Dies gilt auch für die Zuteilung von Lehrerwochenstunden für die Besorgung von Verwaltungs- und Managementaufgaben im Schulcluster. Für die Einhaltung ist der Schulleiter oder die Clusterleitung (§ 27b) verantwortlich. Eine Überschreitung kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe ausnahmsweise durch die Bildungsdirektion genehmigt werden. Die Bildungsdirektion hat bei der Zuweisung der Wochenstunden entsprechende Kontingente für Härtefälle zu reservieren.
(2) Die im Schulcluster für die Clusterleitung, die Bereichsleitung oder die Umwandlung in administratives Unterstützungspersonal nicht eingesetzten Lehrerwochenstunden sind für die Durchführung von pädagogischen und fachdidaktischen Projekten der Unterrichtsorganisation und Schulentwicklung zu verwenden.
(3) Die Bildungsdirektion hat die Landesregierung regelmäßig über den Stellenplanvollzug zu unterrichten. Zeichnet sich die Gefahr der Überschreitung des vom Bund genehmigten Stellenplans ab, so hat die Bildungsdirektion die Landesregierung ohne Verzug davon in Kenntnis zu setzen.
§ 18b
§ 18b Teilrechtsfähigkeit
Fassung: 28. August 2018 bis laufend
Teilrechtsfähigkeit
§ 18b
(1) Der Schule oder dem Schülerheim kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie oder es berechtigt ist, im eigenen Namen
(2) Zur Verwahrung der Zuwendungen bzw Beiträge gemäß Abs 1 und zur Abwicklung eines damit verbundenen Zahlungsverkehrs kann der Leiter ein auf die Schule oder das Schülerheim lautendes Hauptkonto und ein oder mehrere Subkonten bei einem Bankinstitut eröffnen und bedienen. Die Bedienung von Subkonten kann auch Lehrpersonen übertragen werden. Die mit der Kontoführung allenfalls verbundenen Gebühren und Entgelte sind Teil des laufenden Betriebs der Schule oder des Schülerheims. Die Höhe der erhaltenen Zuwendungen bzw Beiträge Dritter und deren widmungsgemäße Verwendung sind dem gesetzlichen Schulerhalter (Heimerhalter) jährlich bekanntzugeben und in diesem Zusammenhang auch allfällige Kontobewegungen auf dem auf die Schule oder das Schülerheim lautenden Konto offenzulegen.
§ 18c
§ 18c Erweiterte Teilrechtsfähigkeit
Fassung: 28. August 2018 bis laufend
Erweiterte Teilrechtsfähigkeit
§ 18c
(1) An den öffentlichen berufsbildenden Pflichtschulen können im Rahmen einer erweiterten Teilrechtsfähigkeit Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit geschaffen werden. Diese Einrichtungen haben eine Bezeichnung zu führen, der die eigene Rechtspersönlichkeit zu entnehmen ist und die einen Hinweis auf die Schule zu enthalten hat, an der sie eingerichtet sind.
(2) Die Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit wird durch zwei ehrenamtlich tätige Geschäftsführer oder Geschäftsführerinnen geleitet und gemeinsam nach außen vertreten. Ein Geschäftsführer oder eine Geschäftsführerin ist der Schulleiter bzw die Schulleiterin. Der andere Geschäftsführer oder die andere Geschäftsführerin ist vom Schulgemeinschaftsausschuss zu wählen; er oder sie muss insbesondere im Hinblick auf die Aufgaben gemäß Abs 4 Z 1 bis 5 zur Ausübung dieser Funktion geeignet sein.
(3) Die Gründung einer Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit kann von der Schulleitung nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Schulerhalter beantragt werden. Ist eine Beeinträchtigung des Unterrichtsbetriebes voraussichtlich nicht zu erwarten und bestehen gegen die Eignung des vorgesehenen zweiten Geschäftsführers oder der vorgesehenen zweiten Geschäftsführerin keine Bedenken, ist von der Bildungsdirektion die Gründung einer Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit mit folgenden Angaben ordnungsgemäß kundzumachen:
(4) Eine Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit ist im Rahmen der erweiterten Teilrechtsfähigkeit berechtigt, die folgenden Geschäfte im eigenen Namen durchzuführen:
(5) Auf Dienst- und Werkverträge, die im Rahmen des Abs 1 abgeschlossen werden, findet das auf die Art der Tätigkeit jeweils zutreffende Gesetz Anwendung. Ein Dienstverhältnis zum Schulerhalter wird nicht begründet.
(6) Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit entstehen, trifft den Schulerhalter keine Haftung.
(7) Im Rahmen der Tätigkeiten einer Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie weiters nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmanns zu gebaren. Die Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuches über die Rechnungslegung sind sinngemäß anzuwenden. Dem Schulerhalter sind bis spätestens 1. September eines jeden Jahres ein Jahresabschluss über das vorangegangene Schuljahr vorzulegen und jederzeit Einsicht in die Gebarungsunterlagen zu gewähren sowie Auskünfte zu erteilen.
(8) Erbringt der Schulerhalter im Rahmen der Tätigkeiten gemäß Abs 4 Leistungen, ist dafür ein Entgelt zu leisten, welches zweckgebunden für die Bedeckung der durch die Leistung des Schulerhalters entstandenen Mehrausgaben zu verwenden ist.
(9) Die Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit unterliegen der Kontrolle durch den Landesrechnungshof.
(10) Bei einer Änderung der Bezeichnung der Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit, einem Wechsel in der Geschäftsführung oder einer Änderung der Bezeichnung ist Abs 3 sinngemäß anzuwenden.
(11) Die Auflassung einer Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit ist von der Bildungsdirektion ordnungsgemäß kundzumachen, wenn
§ 19
§ 19
Fassung: 19. Mai 1995 bis laufend
§ 20
§ 20 Festsetzung der Schulsprengel
Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend
Festsetzung der Schulsprengel
§ 20
(1) Die Festsetzung (Bildung, Änderung, Aufhebung) der Schulsprengel erfolgt nach Anhörung des gesetzlichen Schulerhalters und der Interessensvertretungen der Städte und Gemeinden durch Verordnung der Bildungsdirektion.
(2) Ein Schulsprengel, der sich auf zwei oder mehr Bundesländer oder auf das gesamte Bundesgebiet erstrecken soll, kann erst dann festgesetzt (gebildet, geändert, aufgehoben) werden, wenn die Bildungsdirektion die erforderlichen Vereinbarungen mit den betroffenen Ländern getroffen hat.
§ 21
§ 21
Fassung: 1. Januar 2007 bis laufend
§ 22
§ 22 Kostenregelungen
Fassung: 19. Mai 1995 bis laufend
5. Abschnitt
Kostenregelungen
Bestreitung der Kosten für die Errichtung undErhaltung der Berufsschulen
§ 22
Die Kosten für die Errichtung und Erhaltung der Berufsschulen und Berufsschulklassen (§ 1 Abs. 3 lit. a und b) (Schulsachaufwand) hat der gesetzliche Schulerhalter zu tragen.
§ 23
§ 23 Beitragsleistung zum Sachaufwand der Berufsschulen
Fassung: 19. Mai 1995 bis laufend
Beitragsleistung zum Sachaufwand der Berufsschulen
§ 23
(1) Zur Bestreitung des Aufwandes, der sich aus der Bereitstellung von Schulräumen in bestehenden Gebäuden, der Instandhaltung der Schulgebäude und der übrigen Schulliegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung sowie der Beistellung des hiefür allenfalls erforderlichen Hilfspersonals ergibt, sowie zur Bestreitung der Hälfte des übrigen Sachaufwandes mit Ausnahme der Schulbaulasten haben die Gemeinden, die mit ihrem gesamten oder einem Teilgebiet dem Schulsprengel angehören, dem gesetzlichen Schulerhalter Beiträge zu leisten. Die Beitragsleistung der Gemeinden zu den Kosten der Beistellung von Schulärzten wird gesondert gesetzlich geregelt.
(2) Diese Beiträge sind in jedem Jahr von den unter Abs. 1 fallenden Gemeinden in dem Verhältnis zu leisten, das sich aus der Anzahl der der Berufsschulpflicht unterliegenden oder zum Weiterbesuch der Berufsschule berechtigten Personen, die innerhalb des vorangegangenen Schuljahres die Berufsschule (Berufsschulklasse) besuchten und im Gemeindegebiet (Teilgebiet) ihren Betriebsstandort bzw. Wohnsitz hatten, zur Gesamtschülerzahl der Berufsschule (Berufsschulklasse) innerhalb dieses Jahres ergibt.
§ 24
§ 24 Verrechnung der Beiträge
Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend
Verrechnung der Beiträge
§ 24
(1) Der gesetzliche Schulerhalter hat die Höhe der Beiträge für jedes Rechnungsjahr zu ermitteln und den beitragspflichtigen Gemeinden schriftlich bekanntzugeben.
(2) Die Beiträge werden nach Ablauf von sechs Wochen, vom Tag der Zustellung der schriftlichen Bekanntgabe an gerechnet, fällig.
§ 25
§ 25 Beitragsvereinbarungen
Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend
Beitragsvereinbarungen
§ 25
Der gesetzliche Schulerhalter kann aus Billigkeitsgründen abweichend von den im § 23 getroffenen Bestimmungen mit den beitragspflichtigen Gemeinden Vereinbarungen über die Leistung und Verrechnung der Beiträge zum Schulsachaufwand treffen.
§ 26
§ 26 Beitragspflichtige Gemeinden anderer Bundesländer; Verhältnis
Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend
Beitragspflichtige Gemeinden anderer Bundesländer; Verhältnis
Salzburger Gemeinden zu gesetzlichen Schulerhalternanderer Bundesländer
§ 26
(1) Kommen für eine Beitragsleistung (§ 23) Gemeinden anderer Bundesländer in Betracht, so haben auch für sie hinsichtlich der Beitragspflicht, der Verrechnung der Beiträge und allfälliger Beitragsvereinbarungen die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung zu finden.
(2) Auf eine allfällige Beitragsleistung des Landes Salzburg oder Salzburger Gemeinden zum Schulsachaufwand von außerhalb des Landes Salzburg gelegenen Berufsschulen finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.
(3) Das Land Salzburg hat für jene Schülerinnen und Schüler, die auf Grund eines Landesgrenzen überschreitenden Berufsschulsprengels eine Berufsschule in einem anderen Bundesland besuchen, diesem Bundesland nach Maßgabe des Art 4 der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG betreffend den Landesgrenzen überschreitenden Berufsschulbesuch einen Beitrag zum Personal- und Sachaufwand zu leisten.
(4) Im Fall einer Beitragsleistung durch das Land Salzburg gemäß Abs 3 entfällt bei Gegenseitigkeit eine Beitragsleistung der Gemeinden der anderen Bundesländer gemäß Abs 1. Vom Land Salzburg an andere Länder geleistete Beiträge sind von den Salzburger Gemeinden anstelle der Beitragspflicht gemäß Abs 2 dem Land zu ersetzen.
§ 27
§ 27 Kosten des Unterrichtes
Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend
Kosten des Unterrichtes
§ 27
(1) Der Besuch der Berufsschule (Berufsschulklassen) - mit Ausnahme der Inanspruchnahme eines Schülerheimes - ist für alle Schüler unentgeltlich.
(2) Es kann jedoch von den Personen, die für den Unterhalt des Schülers aufzukommen haben, ein kostendeckender Beitrag für die vom Schulerhalter beigestellten Unterrichts- oder Arbeitsmittel eingehoben werden, der von der Bildungsdirektion als zivilrechtliches Entgelt tarifmäßig festzusetzen ist.
§ 27a
§ 27a Schulcluster
Fassung: 1. September 2018 bis laufend
5a. Abschnitt
Schulcluster
Bildung von Pflichtschulclustern
§ 27a
(1) Bis zu acht Schulen im Sinn des § 1 Abs 1 Z 1 und des § 1 Abs 1 Z 1 SchuOG 1995 können nach Maßgabe der Abs 2 bis 5 im organisatorischen Verbund als Schulcluster („Pflichtschulcluster“) geführt werden. In einen Schulcluster sollen Schulen möglichst unterschiedlicher Schularten einbezogen werden. Zum Zweck der Inklusion sind nach Möglichkeit auch Sonderschulen in einen Schulcluster einzubeziehen.
(2) Die Bildung eines Schulclusters hat zur Voraussetzung, dass die daran beteiligten Schulen insgesamt von mindestens 200 und höchstens 2.500 Schülern besucht werden. Die Mindestzahl von 200 Schülern kann unterschritten werden, wenn die geografische Lage eine sinnvolle Clusterbildung mit mehr als 200 Schülern nicht zulässt, jedoch eine entsprechende Ausstattung der Schulen gegeben sowie ein zweckmäßiger Einsatz von Lehrpersonalressourcen gewährleistet ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs 2 vor, ist die Bildung eines Schulclusters jedenfalls dann anzustreben, wenn
(4) Ein Schulcluster kann von Amts wegen oder auf Anregung eines gesetzlichen Schulerhalters, der Landesregierung oder des Zentralausschusses für Landeslehrer für allgemein bildende Pflichtschulen bzw berufsbildende Pflichtschulen auch dann gebildet werden, wenn zwar die Voraussetzungen des Abs 2, nicht jedoch auch die Voraussetzungen des Abs 3 vorliegen und
(5) Die Bildung eines Schulclusters erfolgt durch die Bildungsdirektion mit Verordnung nach Anhörung der gesetzlichen Schulerhalter der einbezogenen Schulen. In der Verordnung ist jedenfalls festzulegen:
(6) Mehrere Schulcluster können zu einem Schulclusterverbund zusammengefasst oder als Campus geführt werden.
§ 27b
§ 27b Clusterleitung
Fassung: 1. September 2018 bis laufend
Clusterleitung
§ 27b
(1) Für jeden Schulcluster ist eine Leiterin oder ein Leiter zu bestellen. Die Clusterleitung hat die in diesem Gesetz dem Schulleiter zukommenden Zuständigkeiten hinsichtlich aller in einen Schulcluster einbezogenen Schulen (§ 1 Abs 1 Z 1) wahrzunehmen. Die Clusterleitung kann bestimmte Angelegenheiten allenfalls bestellten Bereichsleiterinnen oder Bereichsleitern (Abs 3) übertragen.
(2) Die Clusterleitung hat in einem Organisationsplan festzulegen, wie die ihr von der Bildungsdirektion für die Besorgung der Verwaltungs- und Managementaufgaben im Schulcluster zugeteilten Personalressourcen (Verwaltungsplanstellen und Lehrerwochenstunden) einzusetzen sind. Dabei ist § 26c Abs 12 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes zu beachten.
(3) Die Clusterleitung hat im Rahmen der zugeteilten Personalressourcen unter Bedachtnahme auf § 26c Abs 7 und 8 LDG 1984 administratives Personal zu ihrer Unterstützung bei der Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben zu bestellen. Darüber hinaus kann die Clusterleitung Bereichsleiterinnen oder Bereichsleiter bestellen.
§ 27c
§ 27c Schulcluster mit Bundesschulen
Fassung: 1. September 2018 bis laufend
Schulcluster mit Bundesschulen
§ 27c
(1) Schulen im Sinn des § 1 Abs 1 Z 1 SchuOG 1995 und Berufsschulen (§ 1 Abs 1 Z 1) können auch im organisatorischen Verbund mit öffentlichen Schulen, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen, als Schulcluster geführt werden.
(2) Auf die Bildung eines solchen Schulclusters sind die Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes anzuwenden.
(3) Die Bildung eines solchen Schulclusters hat weiters zur Voraussetzung, dass
(4) Die von der Bildungsdirektion für die Besorgung der Verwaltungs- und Managementaufgaben im Schulcluster zuzuteilenden Personalressourcen (Verwaltungsplanstellen und Lehrerwochenstunden) haben sich für die an einem solchen Schulcluster beteiligten Pflichtschulen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und für die übrigen beteiligten Schulen nach den Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes zu richten.
§ 28
§ 28 Sonstige Bestimmungen
Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend
6. Abschnitt
Sonstige Bestimmungen
Stillegung und Auflassung von Berufsschulen
§ 28
(1) Wenn unter Bedachtnahme auf § 4 die Voraussetzungen für den Bestand einer Berufsschule (Berufsschulklasse, Expositurklasse) nicht mehr gegeben sind, kann der gesetzliche Schulerhalter die Schule (Klasse) auflassen.
(2) Ist anzunehmen, daß die Voraussetzungen für den Bestand einer Berufsschule (Berufsschulklasse, Expositurklasse) nur vorübergehend nicht gegeben sind, kann der gesetzliche Schulerhalter die Schule (Klasse) auf die Dauer von drei Jahren stillegen. Unter der erstgenannten Voraussetzung kann die Stillegung um längstens weitere drei Jahre verlängert werden.
(3) Die Auflassung und die Stilllegung bedürfen der Bewilligung der Bildungsdirektion. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs 1 oder 2 kann die Bildungsdirektion die Auflassung oder Stilllegung auch von Amts wegen anordnen.
(4) Auf die Bestreitung der mit der Auflassung oder Stillegung etwa verbundenen Kosten finden die Bestimmungen der §§ 23 bis 26 sinngemäß Anwendung.
§ 29
§ 29 Schülerheime
Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend
Schülerheime
§ 29
(1) Wenn nach den örtlichen Verhältnissen oder nach der Organisationsform der Berufsschule ein Bedarf gegeben ist, können für Schüler von Berufsschulen vom gesetzlichen Schulerhalter als gesetzlichem Heimerhalter Schülerheime errichtet und erhalten werden. Schülerheime sollen in organisatorischem Zusammenhang mit der Berufsschule, für deren Schüler sie bestimmt sind, bestehen, sie können aber auch in Ausnahmefällen selbständig bestehen.
(2) Auf die Schülerheime finden die Bestimmungen des § 5 erster Satz sowie der §§ 6 bis 11, 22 bis 26 und 28 mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß an Stelle des gesetzlichen Schulerhalters der gesetzliche Heimerhalter zu treten hat.
(3) Zur Bestreitung der dem gesetzlichen Heimerhalter durch den Betrieb eines Schülerheimes erwachsenden Kosten für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung der Schüler im Schülerheim hat er von den Personen, die für den Unterhalt des Schülers aufzukommen haben, einen kostendeckenden Beitrag einzuheben. Dieser Beitrag ist von der Bildungsdirektion als zivilrechtliches Entgelt tarifmäßig festzusetzen, wobei unter Berücksichtigung der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse sowie des Lernerfolges des Schülers auch Ermäßigungen vorgesehen werden können.
§ 30
§ 30 Aufsicht über die Erhaltung der Berufsschulen
Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend
Aufsicht über die Erhaltung der Berufsschulen
§ 30
Die Erhaltung der Berufsschulen (Berufsschulklassen) und der Schülerheime unterliegt der Aufsicht durch die Bildungsdirektion.
§ 31
§ 31 Verfahrensbestimmungen
Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend
Verfahrensbestimmungen
§ 31
(1) In den behördlichen Verfahren, die sich in Vollziehung dieses Gesetzes ergeben, kommt dem gesetzlichen Schulerhalter (Heimerhalter) sowie den zu einem Schulsprengel gehörenden oder in sonstiger Weise an einer Berufsschule beteiligten Gebietskörperschaften Parteistellung im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG zu.
(2) Wird die Beitragspflicht gemäß § 23, § 26 Abs. 3 oder § 29 Abs. 2 von einer Gemeinde dem Grund oder der Höhe nach bestritten, hat die Bildungsdirektion hierüber mit Bescheid zu entscheiden.
§ 31a
§ 31a Verweisungen
Fassung: 19. Dezember 2018 bis laufend
Verweisungen
§ 31a
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesgesetzliche Vorschriften gelten als solche auf die im Folgenden letztzitierte Fassung des jeweiligen Gesetzes:
§ 32
§ 32 Übergangsbestimmungen
Fassung: 19. Mai 1995 bis laufend
Übergangsbestimmungen
§ 32
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes auf Grund der bis dahin in Wirksamkeit gestandenen Rechtsvorschriften ordnungsgemäß errichteten und erhaltenen Berufsschulen (Berufsschulklassen) einschließlich der diesen angegliederten Schülerheime bzw. die für diese Zwecke mit schulbehördlicher Zustimmung bestimmte Verwendung der Liegenschaften und Räume sowie der besonderen Einrichtungen und Unterrichtsmittel bedürfen keiner Bewilligung nach diesem Gesetz. Änderungen an diesem Zustand unterliegen jedoch den Bestimmungen dieses Gesetzes.
§ 33
§ 33 Inkrafttreten novellierter Bestimmungenund Übergangsbestimmungen hiezu
Fassung: 12. Juli 2014 bis laufend
Inkrafttreten novellierter Bestimmungenund Übergangsbestimmungen hiezu
§ 33
(1) Das Inhaltsverzeichnis sowie § 11 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 71/1997 treten mit 1. September 1997 in Kraft.
(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 110/2006 treten in Kraft:
(3) Die §§ 1 Abs 1, 3 Abs 3, 12 Abs 4, 17 Abs 1, 18a Abs 3 und 27 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 51/2014 treten mit 1. August 2014 in Kraft.
§ 34
§ 34
Fassung: 28. August 2018 bis laufend
§ 34
(1) Es treten in Kraft:
(2) Es treten außer Kraft:
(3) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 sind die in den §§ 18c, 27a, 27b und 27c in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 64/2018 festgelegten Zuständigkeiten der Bildungsdirektion von der Landesregierung wahrzunehmen.
(4) Soweit mit Wirksamkeit ab dem 1. Jänner 2019 nicht ein Übergang der Zuständigkeit von der Landesregierung auf die Bildungsdirektion eintritt, gilt Folgendes:
(5) Im Schuljahr 2018/19 ist § 15 mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
§ 35
§ 35
Fassung: 19. Dezember 2018 bis laufend
§ 35
Es treten in Kraft: