§ 22
§ 22 Kostenregelungen
Fassung: 19. Mai 1995 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 22 BerufSchOG 1995?
- Kernaussage§ 22 BerufSchOG 1995 behandelt "Kostenregelungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von BerufSchOG 1995.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 13 Schul- und Erziehungswesen
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
5. Abschnitt
Kostenregelungen
Bestreitung der Kosten für die Errichtung undErhaltung der Berufsschulen
§ 22
Die Kosten für die Errichtung und Erhaltung der Berufsschulen und Berufsschulklassen (§ 1 Abs. 3 lit. a und b) (Schulsachaufwand) hat der gesetzliche Schulerhalter zu tragen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 22 BerufSchOG 1995 in einfachen Worten?
§ 22 BerufSchOG 1995 behandelt "Kostenregelungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 19. Mai 1995 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 5. März 2019
- Fassung seit
- 19. Mai 1995
- Fassung bis
- laufend
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Verweise
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