§ 28
§ 28 Sonstige Bestimmungen
Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 28 BerufSchOG 1995?
- Kernaussage§ 28 BerufSchOG 1995 behandelt "Sonstige Bestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von BerufSchOG 1995.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 13 Schul- und Erziehungswesen
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
6. Abschnitt
Sonstige Bestimmungen
Stillegung und Auflassung von Berufsschulen
§ 28
(1) Wenn unter Bedachtnahme auf § 4 die Voraussetzungen für den Bestand einer Berufsschule (Berufsschulklasse, Expositurklasse) nicht mehr gegeben sind, kann der gesetzliche Schulerhalter die Schule (Klasse) auflassen.
(2) Ist anzunehmen, daß die Voraussetzungen für den Bestand einer Berufsschule (Berufsschulklasse, Expositurklasse) nur vorübergehend nicht gegeben sind, kann der gesetzliche Schulerhalter die Schule (Klasse) auf die Dauer von drei Jahren stillegen. Unter der erstgenannten Voraussetzung kann die Stillegung um längstens weitere drei Jahre verlängert werden.
(3) Die Auflassung und die Stilllegung bedürfen der Bewilligung der Bildungsdirektion. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs 1 oder 2 kann die Bildungsdirektion die Auflassung oder Stilllegung auch von Amts wegen anordnen.
(4) Auf die Bestreitung der mit der Auflassung oder Stillegung etwa verbundenen Kosten finden die Bestimmungen der §§ 23 bis 26 sinngemäß Anwendung.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 28 BerufSchOG 1995 in einfachen Worten?
§ 28 BerufSchOG 1995 behandelt "Sonstige Bestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 4. September 2018
- Fassung seit
- 1. Januar 2019
- Fassung bis
- laufend
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