§ 27
§ 27 Kosten des Unterrichtes
Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 27 BerufSchOG 1995?
- Kernaussage§ 27 BerufSchOG 1995 behandelt "Kosten des Unterrichtes" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von BerufSchOG 1995.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 13 Schul- und Erziehungswesen
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Kosten des Unterrichtes
§ 27
(1) Der Besuch der Berufsschule (Berufsschulklassen) - mit Ausnahme der Inanspruchnahme eines Schülerheimes - ist für alle Schüler unentgeltlich.
(2) Es kann jedoch von den Personen, die für den Unterhalt des Schülers aufzukommen haben, ein kostendeckender Beitrag für die vom Schulerhalter beigestellten Unterrichts- oder Arbeitsmittel eingehoben werden, der von der Bildungsdirektion als zivilrechtliches Entgelt tarifmäßig festzusetzen ist.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 27 BerufSchOG 1995 in einfachen Worten?
§ 27 BerufSchOG 1995 behandelt "Kosten des Unterrichtes" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 4. September 2018
- Fassung seit
- 1. Januar 2019
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 20:16
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