Landesgesetze

Salzburger Berufsschulorganisations-Ausführungsgesetz 1995

Salzburger Berufsschulorganisations-Ausführungsgesetz 1995 - BerufSchOG 1995

BerufSchOG 1995LandesgesetzSalzburgFassung seit 1. Januar 2019RIS-Stand 27. Oktober 2025

RIS-Gesetzesnummer 10000902 · LGBl Nr 65/1995 zuletzt geändert durch LGBl Nr 64/2018 · 13 Schul- und Erziehungswesen · Original im RIS öffnen

§ 27

§ 27 Kosten des Unterrichtes

Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 27 BerufSchOG 1995?

  • Kernaussage§ 27 BerufSchOG 1995 behandelt "Kosten des Unterrichtes" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von BerufSchOG 1995.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 13 Schul- und Erziehungswesen

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Kosten des Unterrichtes

§ 27

(1) Der Besuch der Berufsschule (Berufsschulklassen) - mit Ausnahme der Inanspruchnahme eines Schülerheimes - ist für alle Schüler unentgeltlich.

(2) Es kann jedoch von den Personen, die für den Unterhalt des Schülers aufzukommen haben, ein kostendeckender Beitrag für die vom Schulerhalter beigestellten Unterrichts- oder Arbeitsmittel eingehoben werden, der von der Bildungsdirektion als zivilrechtliches Entgelt tarifmäßig festzusetzen ist.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 27 BerufSchOG 1995 in einfachen Worten?

§ 27 BerufSchOG 1995 behandelt "Kosten des Unterrichtes" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2019 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
4. September 2018
Fassung seit
1. Januar 2019
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 20:16
Frühere Fassungen

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