Mineralrohstoffgesetz

MinroG
Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Bundesgesetzes ist
1. „Aufsuchen“„ jede mittelbare und unmittelbare Suche nach mineralischen Rohstoffen einschließlich der damit zusammenhängenden vorbereitenden Tätigkeiten sowie das Erschließen und Untersuchen natürlicher Vorkommen mineralischer Rohstoffe und solche enthaltender verlassener Halden zum Feststellen der Abbauwürdigkeit;
2. „Gewinnen“ das Lösen oder Freisetzen (Abbau) mineralischer Rohstoffe und die damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten;
3. „Aufbereiten“ das trocken und/oder naß durchgeführte Verarbeiten von mineralischen Rohstoffen zu verkaufsfähigen Mineralprodukten mittels physikalischer, physikalisch-chemischer und/oder chemischer Verfahren, insbesondere das Zerkleinern, das Trennen, das Anreichern, das Entwässern (Eindicken, Filtern, Trocknen, Eindampfen), das Stückigmachen (Agglomerieren, Brikettieren, Pelletieren) und das Laugen, sowie die mit den genannten Verfahren zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten;
4. „Speichern“ das Einbringen mineralischer Rohstoffe in gelöstem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in geologische Strukturen und die damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten;
5. „Sammeln von Mineralien“ das Gewinnen von Mineralen, Mineralgemengen und Gesteinen in Form von Handstücken, die für mineralogisch-petrographische Sammlungen bestimmt sind;
6. „verlassene Halde“ eine von einer früheren Aufsuchungs-, Gewinnungs- oder Aufbereitungstätigkeit herrührende Halde;
7. „geologische Struktur“ ein besonders ausgebildeter, durch undurchlässige Schichten begrenzter Bereich in porösen oder klüftigen Gesteinen sowie ein künstlich hergestellter Hohlraum zum Speichern;
8. „mineralischer Rohstoff“ jedes Mineral, Mineralgemenge und Gestein, jede Kohle und jeder Kohlenwasserstoff, wenn sie natürlicher Herkunft sind, unabhängig davon, ob sie in festem, gelöstem, flüssigem oder gasförmigem Zustand vorkommen;
9. „bergfreier mineralischer Rohstoff“ ein mineralischer Rohstoff, der dem Verfügungsrecht des Grundeigentümers entzogen ist und von jedem, der bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllt, aufgesucht und gewonnen werden darf;
10. „bundeseigener mineralischer Rohstoff“ ein mineralischer Rohstoff, der Eigentum des Bundes ist;
11. „grundeigener mineralischer Rohstoff“ ein mineralischer Rohstoff, der Eigentum des Grundeigentümers ist;
12. „Aufsuchungsberechtigung“ die Schurfberechtigung, das Recht des Bundes zum Aufsuchen bundeseigener mineralischer Rohstoffe sowie zum Suchen und Erforschen kohlenwasserstoffführender geologischer Strukturen, die zum Speichern von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen verwendet werden sollen, und die Bewilligung zum Suchen und Erforschen nichtkohlenwasserstofführender geologischer Strukturen;
13. „Gewinnungsberechtigung“ eine Bergwerksberechtigung, das Recht des Bundes zum Gewinnen bundeseigener mineralischer Rohstoffe sowie zum Speichern flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe in kohlenwasserstofführenden geologischen Strukturen oder Teilen von solchen innerhalb von Gewinnungsfeldern und ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan für grundeigene mineralische Rohstoffe;
14. „Bergbauberechtigung“ eine Aufsuchungsberechtigung, eine Gewinnungsberechtigung und eine Speicherbewilligung;
15. „Aufsuchungsberechtigter“ der Inhaber einer Aufsuchungsberechtigung, wenn jedoch die Ausübung der Aufsuchungsberechtigung einem anderen überlassen worden ist, dieser;
16. „Gewinnungsberechtigter“ der Inhaber einer Gewinnungsberechtigung, wenn jedoch die Ausübung der Gewinnungsberechtigung einem anderen überlassen worden ist, dieser;
17. „Schurfberechtigter“ der Inhaber einer Schurfberechtigung;
18. „Bergwerksberechtigter“ der Inhaber einer Bergwerksberechtigung;
19. „Speicherberechtigter“ der Inhaber einer Speicherbewilligung;
20. „Bergbauberechtigter“ der Aufsuchungsberechtigte, der Gewinnungsberechtigte, der Schurfberechtigte, der Bergwerksberechtigte und der Speicherberechtigte;
21. „Fremdunternehmer“ ein Unternehmer, der eine Tätigkeit oder einzelne Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 genannten Art im Auftrag des Bergbauberechtigten durchführt;
22. „Lockergestein“ ein durch geologische Vorgänge gebildetes, unverfestigtes, körniges oder bindiges natürliches Gemenge aus Mineralien und/oder Gesteinsbruchstücken (zB Schotter, Kiese, Sande, Tone) sowie verlassene Halden aus der Gewinnung von Lockergestein;
23. „Festgestein“ ein durch geologische Vorgänge gebildetes natürliches Mineralgemenge, das eine derartige Bindung aufweist, daß es nur durch Spreng-, Schrämm- oder Reißarbeit abgebaut werden kann, sowie verlassene Halden aus der Gewinnung von Festgestein;
24. „Bergbaubetrieb“ jede selbständige organisatorische Einheit, innerhalb der ein Bergbauberechtigter unter Zuhilfenahme von technischen und immateriellen Mitteln bergbauliche Aufgaben fortgesetzt verfolgt. Der Bereich eines Bergbaubetriebes kann sich auch über den politischen Bezirk oder ein Bundesland hinaus erstrecken.
25. „selbständige Betriebsabteilung“ jede selbständige organisatorische Einheit innerhalb eines Bergbaubetriebes;
26. „Betriebsstätte“ eine Gewinnungsstätte, eine Gewinnungsstation, eine Aufbereitungsanlage, eine Speicherstation, eine Werkstätte u. dgl.;
27. „bergbauliche Abfälle“ Abfälle, die unmittelbar beim Aufsuchen, Gewinnen, Aufbereiten und Speichern mineralischer Rohstoffe anfallen; keine bergbaulichen Abfälle sind Abfälle, die nicht direkt auf diese Tätigkeiten zurückzuführen sind.
In Kraft seit 18.11.2009
§ 2 Anwendungsbereich
(1) Dieses Bundesgesetz gilt
1. für das Aufsuchen und Gewinnen der bergfreien, bundeseigenen und grundeigenen mineralischen Rohstoffe,
2. für das Aufbereiten dieser Rohstoffe, soweit es durch den Bergbauberechtigten in betrieblichem Zusammenhang mit dem Aufsuchen oder Gewinnen erfolgt,
3. für das Suchen und Erforschen geologischer Strukturen, die zum Speichern flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe verwendet werden sollen, für das unterirdische behälterlose Speichern solcher Kohlenwasserstoffe sowie
4. für das Aufbereiten der gespeicherten Kohlenwasserstoffe, soweit es vom Speicherberechtigten in betrieblichem Zusammenhang mit dem Speichern vorgenommen wird.
(2) Dieses Bundesgesetz gilt weiters nach Maßgabe des Abs. 3 für die bergbautechnischen Aspekte
1. des Suchens und Erforschens von Vorkommen geothermischer Energie sowie des Gewinnens dieser Energie (Erdwärme, Wärmenutzung der Gewässer) soweit hiezu Stollen, Schächte oder mehr als 300 m tiefe Bohrlöcher hergestellt oder benützt werden,
2. des Untersuchens des Untergrundes auf Eignung zum Lagern von Materialien in unterirdischen Hohlräumen, bei deren Herstellung und Benützung,
3. des Suchens und Erforschens von geologischen Strukturen, die sich zur Aufnahme von einzubringenden Stoffen eignen,
4. des Einbringens der Stoffe in die geologischen Strukturen und des Lagerns in diesen sowie
5. der Benützung von Grubenbauen eines stillgelegten Bergwerks zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe.
(3) Für die bergbautechnischen Aspekte der im Abs. 2 Z 1 bis 4 angeführten Tätigkeiten gelten mit der Maßgabe des Abs. 4 der I. Abschnitt des VI. Hauptstückes, das VII. Hauptstück, der I., IV. und V. Abschnitt des VIII. Hauptstückes, das IX., X. und XV. Hauptstück und die §§ 187 bis 187e dieses Bundesgesetzes sowie die Bestimmungen der in den §§ 195 Abs. 1 Z 1, 4 und 7 und 196 Abs. 1 Z 7 und 8 dieses Bundesgesetzes angeführten Bergpolizeiverordnungen sinngemäß. Für die bergbautechnischen Aspekte der in Abs. 2 Z 5 angeführten Tätigkeiten gelten mit der Maßgabe des Abs. 4 das VII. Hauptstück, der I., IV. und V. Abschnitt des VIII. Hauptstückes, das IX., X. und XV. Hauptstück und die §§ 187 bis 187e dieses Bundesgesetzes sowie die Bestimmungen der in den §§ 195 Abs. 1 Z 1, 4, 6 und 7 und 196 Abs. 1 Z 7 und 8 dieses Bundesgesetzes angeführten Bergpolizeiverordnungen sinngemäß.
(4) Natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts, die eine der in Abs. 2 angeführten Tätigkeiten ausüben, sind hinsichtlich dieser Tätigkeit einem Bergbauberechtigten gleichgestellt.
(5) Für Tätigkeiten der im Abs. 1 genannten Art, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, sowie für das Sammeln von Mineralien gilt dieses Bundesgesetz nicht. Bergbauberechtigungen sind jedoch zu beachten.
In Kraft seit 01.01.2002
§ 3 Bergfreie mineralische Rohstoffe
(1) Bergfreie mineralische Rohstoffe sind:
1. alle mineralischen Rohstoffe, aus denen Eisen, Mangan, Chrom, Molybdän, Wolfram, Vanadium, Titan, Zirkon, Kobalt, Nickel, Kupfer, Silber, Gold, Platin und Platinmetalle, Zink, Quecksilber, Blei, Zinn, Wismut, Antimon, Arsen, Schwefel, Aluminium, Beryllium, Lithium, Seltene Erden oder Verbindungen dieser Elemente technisch gewinnbar sind, soweit sie nicht nachstehend oder in den folgenden Paragraphen angeführt sind;
2. Gips, Anhydrit, Schwerspat, Flußspat, Graphit, Talk, Kaolin und Leukophyllit;
3. alle Arten von Kohle und Ölschiefer;
4. Magnesit, Kalkstein (mit einem CaCO3-Anteil von gleich oder größer als 95%) und Diabas (basaltische Gesteine), soweit diese als Festgesteine vorliegen, Quarzsand (SiO2-Anteil von gleich oder größer als 80%) und Tone, soweit diese als Lockergesteine vorliegen.
(2) Das Eigentumsrecht an Grund und Boden erstreckt sich nicht auf die im Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten bergfreien mineralischen Rohstoffe. Die bergfreien mineralischen Rohstoffe gehen mit der Aneignung in das Eigentum des hiezu Berechtigten über.
In Kraft seit 01.01.2002
§ 4 Bundeseigene mineralische Rohstoffe
(1) Bundeseigene mineralische Rohstoffe sind:
1. Steinsalz und alle anderen mit diesem vorkommenden Salze;
2. Kohlenwasserstoffe;
3. uran- und thoriumhaltige mineralische Rohstoffe.
(2) Das Eigentumsrecht an Grund und Boden erstreckt sich nicht auf bundeseigene mineralische Rohstoffe und die Hohlräume der Kohlenwasserstoffträger.
In Kraft seit 01.01.1999
§ 5 Grundeigene mineralische Rohstoffe
Grundeigene mineralische Rohstoffe sind alle in den §§ 3 und 4 nicht angeführten mineralischen Rohstoffe.
In Kraft seit 01.01.1999
§ 6 Sucharbeiten
Die Suche nach bergfreien und grundeigenen mineralischen Rohstoffen ist der Behörde anzuzeigen. Das Erschließen und Untersuchen der diese mineralischen Rohstoffe enthaltenden natürlichen Vorkommen und verlassenen Halden zum Feststellen der Abbauwürdigkeit gilt nicht als Suche im Sinne dieser Bestimmung. Für die Durchführung der Sucharbeiten gilt § 147.
In Kraft seit 01.01.1999
§ 7 Arbeitsbericht
Am Ende jedes Kalenderjahres ist der Behörde ein Bericht über die durchgeführten Sucharbeiten vorzulegen. In diesem Bericht ist auch das Ergebnis der Suche nach mineralischen Rohstoffen bekanntzugeben.
In Kraft seit 01.01.1999
§ 8 Schurfberechtigung
Zum Erschließen und Untersuchen natürlicher Vorkommen bergfreier mineralischer Rohstoffe und solche enthaltender verlassener Halden zum Feststellen der Abbauwürdigkeit ist eine Schurfberechtigung erforderlich.
In Kraft seit 01.01.1999
§ 9
(1) Durch die Schurfberechtigung wird das ausschließliche Recht erworben, außer in fremden Bergbaugebieten (§ 153 Abs. 1) sowie in Gewinnungsfeldern auf Vorkommen von Kohlenwasserstoffen, es sei denn, die in diesen Gewinnungs- oder Speicherberechtigten stimmen zu, in einem nach der Tiefe nicht beschränkten Raum (Freischurf), dessen Schnittfigur im Projektionsniveau des Systems der Landesvermessung ein Kreis mit einem Halbmesser von 425 m ist (Freischurfkreis), nach von der Behörde zu genehmigenden Arbeitsprogrammen natürliche Vorkommen bergfreier mineralischer Rohstoffe und solche mineralischen Rohstoffe enthaltende verlassene Halden zum Feststellen der Abbauwürdigkeit zu erschließen und zu untersuchen, soweit ältere Schurfberechtigungen anderer nicht entgegenstehen.
(2) Die Schurfberechtigung gibt weiters das Recht, in einem Raum von der Größe und Form eines Grubenmaßes, von dem der Schnittpunkt der Diagonalen des ebenen Rechtecks im Projektionsniveau des Systems der Landesvermessung mit dem Freischurfmittelpunkt zusammenfällt (Vorbehaltsfeld), nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 Z 3 die Verleihung einer Bergwerksberechtigung für ein Grubenmaß an andere auszuschließen. Dieses Recht kann spätestens bei der Freifahrung durch Bekanntgabe der Lage des gewählten Vorbehaltsfeldes geltend gemacht werden. Dieses darf jedoch Teile von Grubenmaßen oder Überscharen oder Teile von Vorbehaltsfeldern nicht überlagern, die auf Grund eigener Schurfberechtigungen oder von anderen auf Grund älterer oder am selben Tage verliehener Schurfberechtigungen gestreckt worden sind.
In Kraft seit 01.01.1999
§ 10 Verleihung von Schurfberechtigungen
(1) Die Schurfberechtigung ist von der Behörde natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes auf Ansuchen zu verleihen.
(2) Im Ansuchen ist die Lage des Freischurfes durch die Bekanntgabe der Lage des Mittelpunktes des Freischurfes (Freischurfmittelpunkt) in Koordinaten, die sich auf das System der Landesvermessung (3-Grad-Streifen-Systeme der Gauß-Krüger-Projektion mit den Bezugsmeridianen 28, 31 und 34 Grad östlich von Ferro) beziehen, in Metern auf zwei Dezimalstellen zu bezeichnen. Weiters ist die Katastralgemeinde anzugeben, in der sich der Freischurfmittelpunkt befindet. Erstreckt sich jedoch der Freischurf über Teile mehrerer Katastralgemeinden, so sind alle Katastralgemeinden zu nennen, in die der Freischurf fällt.
(3) In einem Ansuchen kann die Verleihung mehrerer Schurfberechtigungen beantragt werden.
(4) Die Behörde hat das Ansuchen zurückzuweisen, wenn es dem Abs. 2 nicht entspricht.
In Kraft seit 01.01.1999
§ 11
(1) Im Fall der Verleihung wird die Schurfberechtigung bereits mit dem Tage des Einlangens des Ansuchens bei der Behörde erworben.
(2) Sind am selben Tage Schurfberechtigungen für Freischürfe verliehen worden, die sich ganz oder teilweise decken, so steht das Recht nach § 9 Abs. 1 bezüglich der sich deckenden Teile der Freischürfe den Schurfberechtigten gemeinsam zu.
In Kraft seit 01.01.1999
§ 12 Unzulässigkeit der Ansuchensergänzung
Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen der Angaben über die Lage des Freischurfmittelpunktes sind unzulässig.
In Kraft seit 01.01.1999
§ 13 Verlängerung der Geltungsdauer von Schurfberechtigungen
(1) Die Schurfberechtigung wird erstmals für die Dauer des laufenden Kalenderjahres und der darauffolgenden vier Kalenderjahre verliehen. Auf Ansuchen ist ihre Geltungsdauer jeweils um fünf weitere Jahre zu verlängern, wenn nachgewiesen wird, daß im Freischurf zumindest in einem der fünf Kalenderjahre Arbeiten zum Erschließen und Untersuchen natürlicher Vorkommen bergfreier mineralischer Rohstoffe oder solche enthaltender verlassener Halden zum Feststellen der Abbauwürdigkeit durchgeführt worden sind.
(2) Hat ein Schürfer in einem Gebiet sich teilweise überdeckende Freischürfe (Freischurfgebiet), so wird der im Abs. 1 verlangte Nachweis für höchstens 100 Freischürfe als erbracht angesehen, wenn mindestens in einem davon Arbeiten der im Abs. 1 genannten Art durchgeführt worden sind. Hat der Schürfer mehrere Freischurfgebiete, so gilt der im Abs. 1 verlangte Nachweis für höchstens zehn Freischurfgebiete als erbracht, wenn dieser zumindest für eines davon nach Maßgabe des ersten Satzes erbracht wird.
In Kraft seit 01.01.1999
§ 14 Übertragung von Schurfberechtigungen
(1) Die Übertragung von Schurfberechtigungen ist der Behörde anzuzeigen und nachzuweisen.
(2) Die Ausübung einer Schurfberechtigung kann einem anderen nicht überlassen werden.
In Kraft seit 01.01.1999
§ 15 Erlöschen von Schurfberechtigungen
Die Schurfberechtigung erlischt
1. mit Ablauf der Zeit, für die sie verliehen worden ist,
2. mit dem Untergang der juristischen Person, wenn diese Inhaber der Schurfberechtigung ist und nicht eine Gesamtrechtsnachfolge eintritt,
3. durch Erklärung an die Behörde, daß sie zurückgelegt wird,
4. im Fall des § 191 Abs. 6,
5. wenn die Behörde sie nach § 16 Abs. 1 oder 2 für erloschen erklärt oder sie nach § 193 Abs. 9 entzieht.
In Kraft seit 01.01.1999
§ 16
(1) Die Schurfberechtigung ist auf Antrag eines Bergbauberechtigten, der nachweist, daß der Freischurfmittelpunkt nicht in die angegebene Katastralgemeinde, im Fall des § 10 Abs. 2 letzter Satz in keine der genannten Katastralgemeinden fällt, mit dem Tage des Einlangens des Antrages für erloschen zu erklären.
(2) Fällt der Freischurfmittelpunkt in einen älteren Freischurf, in ein Grubenmaß oder in eine Überschar, so hat die Behörde die Schurfberechtigung auf Antrag des Inhabers der älteren Schurfberechtigung oder des Bergwerksberechtigten mit dem Tage des Einlangens des Antrages für erloschen zu erklären. Der Antrag ist zu begründen.
In Kraft seit 01.01.1999
§ 17 Arbeitsprogramm
(1) Der Behörde ist ein Arbeitsprogramm zur Genehmigung vorzulegen, das
1. Angaben über Art, Umfang und Zweck der beabsichtigten Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten (Schurfarbeiten),
2. Angaben über die Reihenfolge und den zeitlichen Ablauf der Schurfarbeiten,
3. die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen und Maßnahmen zum Schutz der Oberfläche und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Schurfarbeiten (§ 159) sowie
4. die Namen der für die Schurfarbeiten Verantwortlichen
zu enthalten hat.
(2) Für Schurfarbeiten in einem Freischurfgebiet kann der Behörde ein gemeinsames Arbeitsprogramm zur Genehmigung vorgelegt werden.
(3) Dem Arbeitsprogramm sind anzuschließen:
1. allfällige Zustimmungserklärungen der in Bergbaugebieten (§ 153 Abs. 1) sowie in Gewinnungsfeldern für Vorkommen von Kohlenwasserstoffen Gewinnungs- oder Speicherberechtigten sowie
2. ein Lageplan im Maßstab der Katastralmappe in zweifacher Ausfertigung, in dem die Begrenzung des Gebietes, in dem die Schurfarbeiten beabsichtigt sind, sowie die Begrenzung der in diesem Gebiet und in dessen Umgebung bestehenden Freischürfe und Bergbaugebiete eingetragen sind.
In Kraft seit 01.01.1999
§ 18
(1) Das Arbeitsprogramm ist, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wenn ältere Schurfberechtigungen anderer den Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten nicht entgegenstehen, diese nicht in fremden Bergbaugebieten sowie in Gewinnungsfeldern für Kohlenwasserstoffe vorgenommen werden, es sei denn, die in diesen Gewinnungs- oder Speicherberechtigten haben den Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten zugestimmt, und weiters die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen und Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten, erforderlichenfalls unter Festsetzung geeigneter Bedingungen und Auflagen, als ausreichend anzusehen sind. Vor Genehmigung des Arbeitsprogramms sind, soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden zu hören. Dies gilt besonders in den Fällen des § 149 Abs. 4.
(2) Vor Genehmigung des Arbeitsprogrammes darf nicht mit der Durchführung von Schurfarbeiten begonnen werden. Für die Durchführung der Schurfarbeiten gilt § 147.
In Kraft seit 01.01.1999
§ 19 Änderung eines Arbeitsprogramms
Eine Änderung des Arbeitsprogramms bedarf der Genehmigung, wenn die Schurfarbeiten außerhalb der Begrenzung des im § 17 Abs. 3 Z 2 bekanntgegebenen Gebietes vorgenommen werden sollen oder die Art, der Umfang und der Zweck der beabsichtigten Schurfarbeiten sich wesentlich ändern. Für die Genehmigung eines geänderten Arbeitsprogramms gilt § 18.
In Kraft seit 01.01.1999
§ 20 Schurfbericht
Am Ende jedes Kalenderjahres ist der Behörde über die in Freischürfen durchgeführten Arbeiten ein Bericht (Schurfbericht) vorzulegen. In ihm ist auch das Ergebnis der Arbeiten bekanntzugeben.
In Kraft seit 01.01.1999
§ 21 Eigentumsübergang beim Aufsuchen anfallender bergfreier mineralischer Rohstoffe
Beim Aufsuchen anfallende bergfreie mineralische Rohstoffe gehen in das Eigentum des Aufsuchungsberechtigten über.
In Kraft seit 01.01.1999
§ 22 Bergwerksberechtigungen
Bergwerksberechtigungen berechtigen zum ausschließlichen Gewinnen der in einem bestimmten Raum vorkommenden bergfreien mineralischen Rohstoffe und zu deren Aneignung.
In Kraft seit 01.01.1999
§ 23
Bergwerksberechtigungen werden verliehen
1. für Grubenmaße,
2. für Überscharen.
In Kraft seit 01.01.1999
§ 24 Grubenmaße
Ein Grubenmaß ist ein nach der Tiefe nicht beschränkter Raum, dessen Schnittfigur im Projektionsniveau des Systems der Landesvermessung ein ebenes Rechteck mit einem Flächeninhalt von 48 000 m ist. Die kurzen Seiten des Rechtecks dürfen 120 m nicht unterschreiten.
In Kraft seit 01.01.1999
§ 25
(1) Bergwerksberechtigungen für Grubenmaße sind von der Behörde natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes auf Ansuchen zu verleihen, wenn
1. das erschlossene natürliche Vorkommen bergfreier mineralischer Rohstoffe oder die solche enthaltende erschlossene verlassene Halde, falls aber nur ein Teil davon erschlossen worden ist, dieser als abbauwürdig (Abs. 4) angesehen werden kann,
2. der Verleihungswerber glaubhaft gemacht hat, daß er über die bis zur Aufnahme eines planmäßigen und systematischen Abbaues voraussichtlich erforderlichen technischen und finanziellen Mittel verfügt, und
3. Bergwerksberechtigungen sowie vor dem Einlangen des Verleihungsgesuches bei der Behörde erworbene Schurfberechtigungen der Verleihung nicht entgegenstehen und durch die Ausübung der begehrten Bergwerksberechtigungen die Gewinnungs- oder Speichertätigkeit anderer nicht verhindert oder erheblich erschwert wird, es sei denn, diese stimmen der Verleihung zu.
(2) Auf öffentliche Interessen, besonders auf solche des Naturschutzes, der Raumordnung, des Fremdenverkehrs, des Umweltschutzes, der Wasserwirtschaft, des Eisenbahn- und Straßenverkehrs sowie der Landesverteidigung, ist dabei Bedacht zu nehmen.
(3) Die Glaubhaftmachung nach Abs. 1 Z 2 ist nicht erforderlich, wenn die begehrten Grubenmaße als Reservefelder vorgesehen sind.
(4) Als abbauwürdig sind natürliche Vorkommen bergfreier mineralischer Rohstoffe, solche enthaltende verlassene Halden oder Teile davon anzusehen, wenn sie wegen
1. ihrer Art und Lage,
2. der Art, Menge und Beschaffenheit der anstehenden bergfreien mineralischen Rohstoffe,
3. der technischen Möglichkeiten des Gewinnens und Aufbereitens dieser mineralischen Rohstoffe sowie
4. deren Verwertungsmöglichkeiten
voraussichtlich mit wirtschaftlichem Nutzen abgebaut werden können und durch den Abbau ein nach bergtechnischen und sicherheitlichen Gesichtspunkten möglichst sparsamer und schonender Umgang mit der Oberfläche gewährleistet ist.
In Kraft seit 01.01.2002
§ 26
(1) Hat der Verleihungswerber auf Grund eines erschlossenen natürlichen Vorkommens bergfreier mineralischer Rohstoffe, einer solche enthaltenden erschlossenen verlassenen Halde oder eines erschlossenen Teiles davon um Verleihung von Bergwerksberechtigungen für mehrere Grubenmaße angesucht, so sind ihm diese zu verleihen, wenn nach den geologisch-lagerstättenkundlichen Verhältnissen anzunehmen ist, daß das erschlossene Vorkommen, die erschlossene Halde oder der erschlossene Teil davon innerhalb der begehrten Grubenmaße gelegen ist oder sich über diese hinauserstreckt. Es dürfen jedoch bei natürlichen Vorkommen bergfreier mineralischer Rohstoffe nur Bergwerksberechtigungen für höchstens 16 und bei bergfreie mineralische Rohstoffe enthaltenden verlassenen Halden nur Bergwerksberechtigungen für höchstens acht Grubenmaße verliehen werden.
(2) Sind Bergwerksberechtigungen für weniger Grubenmaße verliehen worden, als dies nach Abs. 1 möglich gewesen wäre, so sind dem Bergwerksberechtigten auf dessen Ansuchen die Bergwerksberechtigungen für die restlichen Grubenmaße nach Maßgabe des Abs. 1 nachträglich zu verleihen. Für Verleihungen dieser Art gelten sinngemäß die Bestimmungen für Neuverleihungen.
(3) Mehrere Grubenmaße, auf die sich nach Abs. 1 oder 2 verliehene Bergwerksberechtigungen beziehen, bilden, wenn sie aneinandergrenzen, mit allfälligen angrenzenden Überscharen ein Grubenfeld. Ein solches wird auch von einem Grubenmaß und einer oder mehreren angrenzenden Überscharen gebildet.
In Kraft seit 01.01.1999
§ 27
(1) Das Verleihungsgesuch hat zu enthalten:
1. Vor- und Familiennamen, Beruf und Anschrift des Verleihungswerbers, bei einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft des Handelsrechtes Namen und Sitz,
2. eine geologisch-lagerstättenkundliche Beschreibung des erschlossenen natürlichen Vorkommens bergfreier mineralischer Rohstoffe oder der solche enthaltenden erschlossenen verlassenen Halde; ist nur ein Teil erschlossen worden, so eine geologisch-lagerstättenkundliche Beschreibung von diesem,
3. Angaben über Art und Umfang der Erschließung des Vorkommens oder der Halde sowie über die Abbauwürdigkeit des Vorkommens, der Halde oder des erschlossenen Teiles davon,
4. eine Beschreibung der bis zur Aufnahme eines planmäßigen und systematischen Abbaus vorgesehenen Arbeiten, besonders Angaben über deren Art, Umfang und Zweck, Angaben über die in Aussicht genommenen Sicherheitsmaßnahmen und Maßnahmen zum Schutz der Oberfläche und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit (§ 159), ferner Angaben über den voraussichtlich zeitlichen Ablauf der Arbeiten und eine Zusammenstellung der voraussichtlichen Kosten der Durchführung der Arbeiten bis zur Aufnahme des planmäßigen und systematischen Abbaus,
5. Angaben über das Verfügen der zur Durchführung der Arbeiten (Z 4) voraussichtlich erforderlichen technischen und finanziellen Mittel,
6. die Bezeichnung des begehrten Grubenmaßes oder Grubenfeldes einschließlich der davon umfaßten Grubenmaße,
7. die Lage der Eckpunkte des Rechtecks des begehrten Grubenmaßes, bei einem begehrten Grubenfeld der Eckpunkte der Rechtecke aller Grubenmaße in Koordinaten, die sich auf das System der Landesvermessung beziehen, in Metern auf zwei Dezimalstellen,
8. die Nummern der Grundstücke, auf denen das begehrte Grubenmaß oder Grubenfeld zu liegen kommt, die Katastral- und Ortsgemeinde sowie den politischen Bezirk, wo sich die Grundstücke befinden, die Einlagezahlen des Grundbuches, die Namen und Anschriften der Grundeigentümer sowie deren Eigentumsanteile,
9. Angaben über die Gewinnungsberechtigungen, die Speicherbewilligungen und die Schurfberechtigungen im Verleihungsgebiet sowie die Namen und Anschriften der Berechtigten,
10. die eigenhändige Unterschrift des Verleihungswerbers oder seines durch schriftliche Vollmacht ausgewiesenen Bevollmächtigten, bei juristischen Personen des vertretungsbefugten Organs oder dessen Bevollmächtigten.
(2) Wird das Verleihungsgesuch von mehreren Verleihungswerbern eingebracht, so gilt der Abs. 1 Z 1 und 10 für jeden einzelnen Verleihungswerber. Im Verleihungsgesuch ist auch anzugeben, wie groß die Anteile der einzelnen Verleihungswerber sind.
(3) Ist das begehrte Grubenmaß oder Grubenfeld als Reservefeld vorgesehen, so können die nach Abs. 1 Z 4 und 5 erforderlichen Angaben entfallen.
(4) Dem Verleihungsgesuch sind drei Abschriften von diesem anzuschließen, ferner die Vermessungsprotokolle und Berechnungen, eine von einem Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen oder Vermessungswesen, einem verantwortlichen Markscheider oder einem Technischen Büro für Markscheidewesen oder für Vermessungswesen angefertigte Lagerungskarte in vierfacher Ausfertigung, etwaige Untersuchungsbefunde und Gutachten samt drei Abschriften davon sowie Unterlagen zur Glaubhaftmachung des Verfügens über die voraussichtlich erforderlichen technischen und finanziellen Mittel (Abs. 1 Z 5), Unterlagen zum Nachweis der Überlassung des Gewinnens der im § 3 Abs. 1 Z 4 angeführten bergfreien mineralischen Rohstoffen auf den nicht dem Verleihungswerber gehörenden Grundstücken, etwaige Zustimmungserklärungen, die Vollmacht eines allfälligen Bevollmächtigten des Verleihungswerbers sowie ein den letzten Stand wiedergebender Firmenbuchauszug, wenn der Verleihungswerber im Firmenbuch eingetragen ist.
(5) Entspricht das Verleihungsgesuch nicht dem Abs. 1 Z 2, 3 oder 7, hat es die Behörde zurückzuweisen. Sind andere Bestimmungen des Abs. 1, der Abs. 2 oder der Abs. 4 nicht eingehalten worden, hat sie dem Verleihungswerber eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb der dieser den nicht eingehaltenen Bestimmungen noch entsprechen kann. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist hat die Behörde das Verleihungsgesuch zurückzuweisen.
In Kraft seit 01.01.2002
§ 28
(1) Die Lagerungskarte hat unter Bedachtnahme auf die Darstellung im Grenz- oder Grundsteuerkataster die Taggegend des Verleihungsgebietes, besonders Gebäude, Straßen, Eisenbahnen, Gewässer, Anlagen der öffentlichen Versorgung mit Wasser und Energie, Gas- und Ölfernleitungen, gesetzlich oder behördlich festgesetzte Schutzgebiete, Schachtöffnungen, Stollenmundlöcher und Bohrlöcher, ferner die Grenzen der Grundstücke, der Katastral- und Ortsgemeinden, die Begrenzung des begehrten Grubenmaßes oder Grubenfeldes, die Begrenzungen der im Verleihungsgebiet bestehenden Grubenmaße, Überscharen, Gewinnungsfelder, Grundstücke, auf die sich ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan für grundeigene mineralische Rohstoffe bezieht und Speicherfelder sowie die Freischurfmittelpunkte im Maßstab der Katastralmappe darzustellen.
(2) Für die Ausgestaltung der Lagerungskarte und die einzuhaltende Genauigkeit der erforderlichen markscheiderischen Messungen gilt der § 110.
In Kraft seit 01.01.1999
§ 29
(1) Ist das Verleihungsgesuch nicht nach § 27 Abs. 5 zurückzuweisen, so hat die Behörde über das Ansuchen um Verleihung der Bergwerksberechtigungen eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle (Freifahrung) durchzuführen. Sie hat bei der Freifahrung auch zu prüfen, sofern der Verleihung Berechtigungen der im § 25 Abs. 1 Z 3 genannten Art entgegenstehen, ob bei Umlagerung der begehrten Grubenmaße und, wenn durch die Ausübung der begehrten Bergwerksberechtigungen die Gewinnungs- oder Speichertätigkeit anderer verhindert oder erheblich erschwert würde und diese der Verleihung nicht zustimmen, ob bei Festsetzung von Bedingungen und Auflagen die begehrten Bergwerksberechtigungen verliehen werden können. Die §§ 25 und 26 gelten auch für die umgelagerten Grubenmaße.
(2) Notwendige Änderungen und Ergänzungen des Verleihungsgesuches und der zugehörigen Unterlagen sind binnen einer angemessenen, von der Behörde bei der Freifahrung zu bestimmenden Frist vorzunehmen. Mit fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt das Ansuchen um Verleihung der Bergwerksberechtigungen als zurückgezogen.
In Kraft seit 01.01.1999
§ 30
(1) Parteien im Verleihungsverfahren sind der Verleihungswerber, die Eigentümer der Grundstücke, auf denen das begehrte Grubenmaß oder Grubenfeld, bei einer Umlagerung das umgelagerte Grubenmaß oder Grubenfeld, zu liegen kommt, ferner, soweit sie durch die Verleihung berührt werden, die Inhaber von Berechtigungen der im § 25 Abs. 1 Z 3 genannten Art sowie Gewinnungs- und Speicherberechtigte.
(2) Als Partei ist auch das Land, in dessen Gebiet das begehrte oder umgelagerte Grubenmaß oder Grubenfeld gelegen ist, anzusehen, soweit durch die Verleihung ihm zur Vollziehung zukommende Angelegenheiten des Naturschutzes, der Raumordnung, des Fremdenverkehrs oder des Umweltschutzes berührt werden. Hiedurch wird eine allfällige Parteistellung des Landes als Träger von Privatrechten (Abs. 1) nicht beeinträchtigt.
In Kraft seit 01.01.1999
§ 31
Vor Verleihung der Bergwerksberechtigungen sind die GeoSphere Austria – Bundesanstalt für Geologie, Geophysik, Klimatologie und Meteorologie (in weiterer Folge „GeoSphere Austria“) gemäß GeoSphere Austria-Gesetz, BGBl. I Nr. 60/2022, und, soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden zu hören. Dies gilt besonders in den Fällen des § 149 Abs. 4.
In Kraft seit 01.01.2023
§ 32
Deckt sich das in einem Verleihungsgesuch angegebene Grubenmaß oder Grubenfeld ganz oder teilweise mit dem in einem anderen Verleihungsgesuch angeführten Grubenmaß oder Grubenfeld, so ist über die Ansuchen um Verleihung der Bergwerksberechtigungen in der Reihenfolge des Einlangens der Verleihungsgesuche bei der Behörde zu entscheiden. Sind diese aber am selben Tage eingelangt, so sind die Bergwerksberechtigungen für die sich ganz deckenden Grubenmaße mangels Einigung den Verleihungswerbern gemeinsam zu verleihen. Im Fall einer teilweisen Überdeckung hat die Behörde nach billigem Ermessen eine Umlagerung der Grubenmaße vorzunehmen, wenn ein Versuch der Einigung zwischen den Verleihungswerbern erfolglos geblieben ist.
In Kraft seit 01.01.1999
§ 33 Überscharen
Eine Überschar ist ein nach der Tiefe nicht beschränkter Raum, der
1. ein Vorkommen der im § 3 Abs. 1 Z 4 angeführten bergfreien mineralischen Rohstoffe enthält oder
2. an ein Grubenmaß angrenzt oder
3. ganz oder teilweise von Grubenmaßen und Überscharen oder
4. nur von Überscharen umgeben ist, sofern in den in Z 2 und 3 genannten Fällen aus Platzmangel kein Grubenmaß gelagert werden kann.
In Kraft seit 01.01.2002
§ 34
(1) Eine Bergwerksberechtigung für eine Überschar ist von der Behörde natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes, die Bergwerksberechtigte für die angrenzenden Grubenmaße oder Überscharen sind, oder wenn es sich um die in § 3 Abs. 1 Z 4 angeführten bergfreien mineralischen Rohstoffe handelt, auf Ansuchen zu verleihen, wenn
1. nach den geologisch-lagerstättenkundlichen Verhältnissen anzunehmen ist, daß sich ein erschlossenes natürliches Vorkommen bergfreier mineralischer Rohstoffe oder eine solche enthaltende erschlossene verlassene Halde von den angrenzenden Grubenmaßen oder Überscharen aus in die begehrte Überschar fortsetzt oder sich ein erschlossenes natürliches Vorkommen bergfreier mineralischer Rohstoffe oder eine solche enthaltende erschlossene verlassene Halde innerhalb der begehrten Überschar befindet, und
2. Bergwerksberechtigungen der Verleihung nicht entgegenstehen und durch die Ausübung der begehrten Bergwerksberechtigung die Gewinnungs- oder Speichertätigkeit anderer nicht verhindert oder erheblich erschwert wird, es sei denn, diese stimmen der Verleihung zu.
(2) Würde durch die Ausübung der begehrten Bergwerksberechtigung die Gewinnungs- oder Speichertätigkeit anderer verhindert oder erheblich erschwert werden und stimmen diese der Verleihung nicht zu, so hat die Behörde zu prüfen, ob die begehrte Bergwerksberechtigung bei Festsetzung von Bedingungen und Auflagen verliehen werden kann.
(3) Auf öffentliche Interessen, besonders auf solche des Naturschutzes, der Raumordnung, des Fremdenverkehrs, des Umweltschutzes, der Wasserwirtschaft, des Eisenbahn- und Straßenverkehrs sowie der Landesverteidigung, ist bei der Verleihung Bedacht zu nehmen.
In Kraft seit 01.01.2002
§ 35
(1) Das Verleihungsgesuch hat zu enthalten:
1. Vor- und Familiennamen, Beruf und Anschrift des Verleihungswerbers, bei einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft des Handelsrechtes Namen und Sitz,
2. eine geologisch-lagerstättenkundliche Beschreibung des sich in die begehrte Überschar fortsetzenden oder sich innerhalb dieser befindenden erschlossenen natürlichen Vorkommens bergfreier mineralischer Rohstoffe oder der solche enthaltenden in die begehrte Überschar reichenden oder innerhalb dieser gelegenen erschlossenen verlassenen Halde,
3. Angaben über Art und Umfang der Erschließung des Vorkommens oder der Halde,
4. die Bezeichnung der begehrten Überschar,
5. die Lage der Eckpunkte der Schnittfigur der begehrten Überschar im Projektionsniveau des Systems der Landesvermessung in Koordinaten dieses Systems in Metern auf zwei Dezimalstellen sowie den Flächeninhalt der Schnittfigur in Quadratmetern,
6. die Nummern der Grundstücke, auf denen die begehrte Überschar zu liegen kommt, die Katastral- und Ortsgemeinde sowie den politischen Bezirk, wo sich die Grundstücke befinden, die Einlagezahlen des Grundbuches, die Namen und Anschriften der Grundeigentümer sowie deren Eigentumsanteile,
7. Angaben über die Gewinnungsberechtigungen und Speicherbewilligungen im Verleihungsgebiet sowie die Namen und Anschriften der Berechtigten,
8. sofern es sich nicht um die im § 3 Abs. 1 Z 4 angeführten bergfreien mineralischen Rohstoffe handelt, die Bergbuchseinlage, der die begehrte Bergwerksberechtigung zugeschrieben werden soll,
9. die eigenhändige Unterschrift des Verleihungswerbers oder seines durch schriftliche Vollmacht ausgewiesenen Bevollmächtigten, bei juristischen Personen des vertretungsbefugten Organs oder dessen Bevollmächtigten.
(2) Wird das Verleihungsgesuch von mehreren Verleihungswerbern eingebracht, so gilt der Abs. 1 Z 1 und 9 für jeden einzelnen Verleihungswerber. Im Verleihungsgesuch ist auch anzugeben, wie groß die Anteile der einzelnen Verleihungswerber sind.
(3) Dem Verleihungsgesuch sind anzuschließen:
1. drei Abschriften des Verleihungsgesuches,
2. etwaige Vermessungsprotokolle und Berechnungen,
3. eine von einem Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen oder Vermessungswesen, einem verantwortlichen Markscheider oder einem Technischen Büro für Markscheidewesen oder für Vermessungswesen angefertigte Lagerungskarte in vierfacher Ausfertigung,
4. etwaige Untersuchungsbefunde und Gutachten samt drei Abschriften davon,
5. allfällige Zustimmungserklärungen,
6. ein Bergbuchsauszug letzten Standes betreffend die Bergbuchseinlage, der die begehrte Überschar zugeschrieben werden soll, sofern es sich nicht um einen im § 3 Abs. 1 Z 4 angeführten bergfreien mineralischen Rohstoff handelt,
7. die Vollmacht eines allfälligen Bevollmächtigten des Verleihungswerbers,
8. ein den letzten Stand wiedergebender Firmenbuchauszug, wenn der Verleihungswerber im Firmenbuch eingetragen ist,
9. sofern es sich um einen in § 3 Abs. 1 Z 4 angeführten bergfreien mineralischen Rohstoff handelt und der Verleihungswerber nicht Eigentümer der von der begehrten Überschar erfassten Grundstücke ist, Unterlagen zum Nachweis der Überlassung des Gewinnens der im § 3 Abs. 1 Z 4 angeführten bergfreien mineralischen Rohstoffe und ein den letzten Stand wiedergebender Grundbuchsauszug.
(4) Entspricht das Verleihungsgesuch nicht dem Abs. 1 Z 2, 3 oder 5, so hat es die Behörde zurückzuweisen. Sind andere Bestimmungen des Abs. 1, der Abs. 2 oder der Abs. 3 nicht eingehalten worden, so hat sie dem Verleihungswerber eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb der dieser den nicht eingehaltenen Bestimmungen noch entsprechen kann. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist hat die Behörde das Verleihungsgesuch zurückzuweisen.
In Kraft seit 01.01.2002
§ 36
(1) Die Lagerungskarte hat unter Bedachtnahme auf die Darstellung im Grenz- oder Grundsteuerkataster die Taggegend des Verleihungsgebietes, besonders Gebäude, Straßen, Eisenbahnen, Gewässer, Anlagen der öffentlichen Versorgung mit Wasser und Energie, Gas- und Ölfernleitungen, gesetzlich oder behördlich festgesetzte Schutzgebiete, Schachtöffnungen, Stollenmundlöcher und Bohrlöcher, ferner die Grenzen der Grundstücke, der Katastral- und Ortsgemeinden sowie die Begrenzungen der begehrten Überschar und der im Verleihungsgebiet bestehenden Grubenmaße, Überscharen, Gewinnungsfelder, Grundstücke, auf die sich ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan für grundeigene mineralische Rohstoffe bezieht und Speicherfelder im Maßstab der Katastralmappe darzustellen.
(2) Für die Ausgestaltung der Lagerungskarte und die einzuhaltende Genauigkeit der erforderlichen markscheiderischen Messungen gilt der § 110.
In Kraft seit 01.01.1999
§ 37
(1) Parteien im Verleihungsverfahren sind der Verleihungswerber, die Eigentümer der Grundstücke, auf denen die begehrte Überschar zu liegen kommt, ferner, soweit sie durch die Verleihung berührt werden, die Inhaber von Berechtigungen der im § 34 Abs. 1 Z 2 genannten Art sowie Gewinnungs- und Speicherberechtigte.
(2) Als Partei ist auch das Land, in dessen Gebiet die begehrte Überschar gelegen ist, anzusehen, soweit durch die Verleihung ihm zur Vollziehung zukommende Angelegenheiten des Naturschutzes, der Raumordnung, des Fremdenverkehrs oder des Umweltschutzes berührt werden. Hiedurch wird eine allfällige Parteistellung des Landes als Träger von Privatrechten (Abs. 1) nicht beeinträchtigt.
In Kraft seit 01.01.1999
§ 38
Vor Verleihung der Bergwerksberechtigung sind die GeoSphere Austria und, soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden zu hören. Dies gilt besonders in den Fällen des § 149 Abs. 4.
In Kraft seit 01.01.2023
§ 39
Deckt sich die in einem Verleihungsgesuch angegebene Überschar ganz oder teilweise mit der in einem anderen Verleihungsgesuch angeführten Überschar, so ist über die Ansuchen um Verleihung der Bergwerksberechtigung in der Reihenfolge des Einlangens der Verleihungsgesuche bei der Behörde zu entscheiden. Sind diese aber am selben Tage eingelangt, so ist demjenigen die Bergwerksberechtigung für die Überschar zu verleihen, dessen Grubenmaße und Überscharen an diese auf einer größeren Länge angrenzen. Deckt sich in den Fällen des § 3 Abs. 1 Z 4 die in einem Verleihungsgesuch angegebene Überschar ganz oder teilweise mit dem in einem anderen Verleihungsgesuch angeführten Grubenmaß oder Grubenfeld oder mit der in einem anderen Verleihungsgesuch angeführten Überschar, hat die Behörde nach billigem Ermessen eine Umlagerung der Überschar vorzunehmen, wenn ein Versuch der Einigung zwischen den Verleihungswerbern erfolglos geblieben ist.
In Kraft seit 01.01.2002
§ 40 Eintragung in das Bergbuch
Bergwerksberechtigungen gelten als unbewegliche Sachen und sind Gegenstand der Eintragung in das Bergbuch.
In Kraft seit 01.01.1999
§ 41
Die Behörde hat dem Bergbuchsgericht die rechtskräftige Verleihung von Bergwerksberechtigungen zur Eintragung in das Bergbuch anzuzeigen. Der Anzeige sind eine Ausfertigung des Verleihungsbescheides mit dem Vermerk, daß dieser in Rechtskraft erwachsen ist, und eine Ausfertigung der Lagerungskarte anzuschließen.
In Kraft seit 01.01.1999
§ 42
(1) Das Bergbuchsgericht hat die Eintragung der Bergwerksberechtigungen von Amts wegen vorzunehmen.
(2) Sind Bergwerksberechtigungen für Grubenmaße gemeinsam verliehen worden, so sind die gemeinsam verliehenen Bergwerksberechtigungen in eine einzige neu zu eröffnende Bergbuchseinlage einzutragen. Nachträglich verliehene Bergwerksberechtigungen für Grubenmaße sind derjenigen Einlage zuzuschreiben, in der die bereits früher verliehenen Bergwerksberechtigungen eingetragen sind.
(3) Bergwerksberechtigungen für Überscharen sind derjenigen Einlage zuzuschreiben, in der die Bergwerksberechtigung für das angrenzende Grubenmaß oder die angrenzende Überschar eingetragen ist.
In Kraft seit 01.01.1999
§ 43
Das Bergbuchsgericht hat die Behörde von allen Eintragungen im Bergbuch in Kenntnis zu setzen.
In Kraft seit 01.01.1999
§ 44 Betriebspflicht in Grubenmaßen und Überscharen
(1) Mit dem Gewinnen der bergfreien mineralischen Rohstoffe im Grubenmaß ist binnen zwei Jahren nach rechtskräftiger Verleihung der Bergwerksberechtigung zu beginnen. Bei einem Grubenfeld besteht diese Pflicht für wenigstens ein Grubenmaß. Die Aufnahme der Gewinnung ist der Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(2) Der Abs. 1 gilt nicht für Reservefelder und nach § 48 gefristete Grubenmaße oder Grubenfelder.
In Kraft seit 01.01.1999
§ 45
(1) Der Gewinnungsberechtigte ist verpflichtet, wenigstens vier Monate im Jahr zumindest in einem Grubenmaß jedes nicht gefristeten oder nicht als Reservefeld anerkannten oder geltenden Grubenfeldes bergfreie mineralische Rohstoffe zu gewinnen.
(2) Der Abs. 1 gilt sinngemäß für Grubenmaße, die zu keinem Grubenfeld gehören.
In Kraft seit 01.01.1999
§ 46
(1) Die Behörde hat auf Ansuchen des Gewinnungsberechtigten für jedes Grubenfeld, in dem bergfreie mineralische Rohstoffe gewonnen werden, vier Grubenfelder als Reservefelder anzuerkennen.
(2) Dem Ansuchen ist zu entsprechen, wenn
1. der Ansuchende in dem Grubenfeld, dem die Reservefelder zugeordnet werden sollen, der Betriebspflicht nach § 45 Abs. 1 nachkommt,
2. die sich auf das Grubenfeld und die Reservefelder beziehenden Bergwerksberechtigungen auf Grund erschlossener natürlicher Vorkommen gleichartiger bergfreier mineralischer Rohstoffe oder solche enthaltender erschlossener verlassener Halden oder erschlossener Teile davon verliehen worden sind, und
3. dem Ansuchenden das Recht der Ausübung der Bergwerksberechtigungen für das Grubenfeld und die Reservefelder zusteht.
(3) Gehört ein Grubenmaß, in dem bergfreie mineralische Rohstoffe gewonnen werden, zu keinem Grubenfeld, so stehen vier Grubenmaße als Reservefelder zu. Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß.
(4) Wird die Betriebspflicht nach § 45 in dem Grubenfeld oder Grubenmaß, dem die Reservefelder zugeordnet worden sind, nicht mehr erfüllt, so geht sie auf eines der Reservefelder über. Als diesem zugeordnete Reservefelder gelten dann das Grubenfeld oder Grubenmaß und die anderen Reservefelder.
(5) Die Aufnahme der Gewinnung in einem Reservefeld ist der Behörde unverzüglich anzuzeigen. Gleichzeitig ist mitzuteilen, ob das Grubenfeld oder Grubenmaß weiterhin als Reservefeld gelten soll.
In Kraft seit 01.01.1999
§ 47
(1) Die Behörde hat den Gewinnungsberechtigten auf Ansuchen von der Betriebspflicht nach § 45 in Grubenfeldern oder in nicht zu solchen gehörenden Grubenmaßen für die Dauer von zwei Jahren zu entbinden (Fristung), wenn
1. Ereignisse der im § 97 genannten Art,
2. mangelnde Abbauwürdigkeit (§ 25 Abs. 4) oder
3. Gesetze, Verordnungen, Urteile, Beschlüsse oder Bescheide dies bedingen.
(2) Im Ansuchen sind die Gründe darzulegen, aus denen um Fristung angesucht wird. Außerdem ist anzugeben, welche Sicherheitsmaßnahmen und Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit vorgesehen sind.
(3) Sind die vom Gewinnungsberechtigten im Ansuchen angegebenen Maßnahmen nicht ausreichend, so hat die Behörde die notwendigen weiteren Maßnahmen anzuordnen.
(4) Die Aufnahme der Gewinnung in einem nach Abs. 1 gefristeten Grubenfeld oder Grubenmaß ist der Behörde unverzüglich anzuzeigen.
In Kraft seit 01.01.1999
§ 48
Der Gewinnungsberechtigte kann aus den im § 47 Abs. 1 Z 1 und 3 genannten Gründen für die Dauer von zwei Jahren um Entbindung von der Pflicht nach § 44 Abs. 1 bei der Behörde ansuchen. Der § 47 gilt sinngemäß.
In Kraft seit 01.01.1999
§ 49
Jede länger als sechs Monate dauernde Unterbrechung der Gewinnung in einem Grubenfeld oder in einem nicht zu einem solchen gehörenden Grubenmaß sowie die Wiederaufnahme der Gewinnung sind unverzüglich der Behörde anzuzeigen. Bei Unterbrechung der Gewinnung ist auch die voraussichtliche Dauer der Unterbrechung anzugeben.
In Kraft seit 01.01.1999
§ 50
(1) Kommt der Gewinnungsberechtigte der Betriebspflicht nach § 45 in weder gefristeten noch als Reservefelder anerkannten oder geltenden Grubenfeldern oder Grubenmaßen oder in den Fällen des § 44 Abs. 1 der Pflicht zur Aufnahme der Gewinnung trotz Aufforderung und Androhung der Entziehung der Bergwerksberechtigungen binnen sechs Monaten nicht nach, so hat die Behörde die sich auf die Grubenfelder oder Grubenmaße beziehenden Bergwerksberechtigungen zu entziehen.
(2) Die Behörde hat weiters Bergwerksberechtigungen für Grubenfelder und nicht zu solchen gehörende Grubenmaße zu entziehen, wenn diese nicht als Reservefelder gelten, in ihnen seit mehr als 30 Jahren keine bergfreien mineralischen Rohstoffe gewonnen worden sind und der Gewinnungsberechtigte trotz Aufforderung und Androhung der Entziehung der Bergwerksberechtigungen binnen sechs Monaten nicht die Gewinnung aufgenommen hat, es sei denn, daß in den Grubenfeldern oder Grubenmaßen ein weiteres Vorkommen bergfreier mineralischer Rohstoffe aufgefunden worden ist, das noch zum Feststellen der Abbauwürdigkeit erschlossen und untersucht wird. Ist das Vorkommen nicht abbauwürdig, so hat die Behörde die Bergwerksberechtigungen zu entziehen.
In Kraft seit 01.01.1999
§ 51 Übertragung von Bergwerksberechtigungen und Überlassung der Ausübung
Bergwerksberechtigungen für Überscharen dürfen nur an Personen, die Inhaber von Bergwerksberechtigungen für angrenzende Grubenmaße oder Überscharen sind, oder gemeinsam mit Bergwerksberechtigungen für angrenzende Grubenmaße übertragen werden.
In Kraft seit 01.01.1999
§ 52
(1) Übertragungen von Bergwerksberechtigungen durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Behörde.
(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Erwerber glaubhaft macht, daß er über die für die Gewinnung notwendigen technischen und finanziellen Mittel verfügt, und bei Übertragung von Überscharen überdies dem § 51 entsprochen ist.
(3) Nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides, mit dem die Übertragung von Bergwerksberechtigungen genehmigt wurde, hat die Behörde eine Ausfertigung des Bescheides, versehen mit dem Vermerk, daß der Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist, dem Bergbuchsgericht zu übermitteln.
(4) Das Bergbuchsgericht hat auf die Anzeige der Behörde hin die Übertragung der Bergwerksberechtigung im Bergbuch von Amts wegen einzuverleiben. Wurde die Übertragung der Bergwerksberechtigung im Bergbuch ohne Vorliegen einer Genehmigung nach Abs. 1 einverleibt, hat das Bergbuchsgericht über Anzeige der Behörde die Übertragung der Bergwerksberechtigung im Bergbuch zu löschen.
In Kraft seit 01.01.1999
§ 53
(1) Die Überlassung der Ausübung einer Bergwerksberechtigung ist der Behörde anzuzeigen und nachzuweisen.
(2) Eine Überlassung durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn derjenige, dem die Ausübung der Bergwerksberechtigung überlassen worden ist, nachweist, daß er über die für die Gewinnung notwendigen technischen und finanziellen Mittel verfügt.
In Kraft seit 01.01.1999
§ 54 Auflassung von Bergwerksberechtigungen
(1) Der Bergwerksberechtigte kann die Bergwerksberechtigung jederzeit auflassen. Die beabsichtigte Auflassung ist der Behörde schriftlich bekanntzugeben (Auflassungserklärung).
(2) Der Auflassungserklärung sind ein Abschlußbetriebsplan, eine Bergbauchronik, von einem Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen oder einem verantwortlichen Markscheider angefertigte Verzeichnisse der vorhandenen, die aufzulassende Bergwerksberechtigung betreffenden Risse, Karten und Pläne des Bergbaukartenwerkes, der Aufnahmebücher, Berechnungshefte und zugehörigen Unterlagen, ferner Verzeichnisse der vorhandenen, die aufzulassende Bergwerksberechtigung betreffenden wesentlichen geologisch-lagerstättenkundlichen, bergtechnischen und aufbereitungstechnischen Unterlagen sowie derjenigen Schriftgutbestände, Lichtbilder und graphischen Darstellungen, die über die Entwicklung des auf der aufzulassenden Bergwerksberechtigung beruhenden Bergbaus Aufschluß geben, in dreifacher Ausfertigung beizufügen, es sei denn, daß die auf Grund der aufzulassenden Bergwerksberechtigung ausgeübten Tätigkeiten schon früher eingestellt worden sind. Ferner ist anzugeben, auf welche Weise eine allenfalls erforderliche Kontrolle des Bergbaugeländes nach Löschung der Bergwerksberechtigung im Bergbuch und der Ersatz allenfalls danach noch entstehender Bergschäden sichergestellt werden.
In Kraft seit 01.01.1999
§ 55
(1) Die Behörde hat die beabsichtigte Auflassung der Bergwerksberechtigung dem Bergbuchsgericht unverzüglich anzuzeigen.
(2) Das Bergbuchsgericht hat die beabsichtigte Auflassung im Bergbuch anzumerken und der Behörde mitzuteilen, ob die aufzulassende Bergwerksberechtigung mit Hypotheken belastet ist. Die Anmerkung der Auflassung hat die Wirkung, daß bücherliche Rechte, die im Range nach dieser Anmerkung eingetragen werden, mit dem Eintritt der Rechtskraft der Löschung der Bergwerksberechtigung im Bergbuch erlöschen.
In Kraft seit 01.01.1999
§ 56
(1) Ist die aufzulassende Bergwerksberechtigung mit Hypotheken belastet, so hat das Bergbuchsgericht die Hypothekargläubiger, deren Recht der Anmerkung nach § 55 Abs. 2 im Range vorgeht, von der beabsichtigten Auflassung mit dem Bemerken zu verständigen, daß sie binnen zwei Monaten nach Zustellung der Verständigung die Zwangsversteigerung beantragen können. Gleichzeitig sind die Hypothekargläubiger auf die Rechtsfolgen des § 58 Abs. 1 und des § 60 aufmerksam zu machen.
(2) Das Bergbuchsgericht hat die Behörde vom fruchtlosen Ablauf der im Abs. 1 festgesetzten Frist zu verständigen. Es hat weiters der Behörde die Einstellung eines auf Antrag eines Hypothekargläubigers eingeleiteten Zwangsversteigerungsverfahrens mitzuteilen.
In Kraft seit 01.01.1999
§ 57
Für das Zwangsversteigerungsverfahren gelten die Bestimmungen der Exekutionsordnung über die Exekution auf das unbewegliche Vermögen durch Zwangsversteigerung, insbesondere die §§ 241 bis 247 der Exekutionsordnung.
In Kraft seit 01.07.2021
§ 58
(1) Ist die aufzulassende Bergwerksberechtigung nicht mit Hypotheken belastet oder ist ein Zwangsversteigerungsverfahren nach den §§ 56 und 57 nicht eingeleitet worden oder hat dieses zu keinem Ergebnis geführt, so hat die Behörde den Abschlußbetriebsplan zu prüfen, wenn ein solcher der Auflassungserklärung beizufügen war. Der Abschlußbetriebsplan ist, erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen, Auflagen und Fristen, zu genehmigen, wenn die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen, ferner zum Schutz von fremden nicht zur Benützung überlassenen Sachen, der Umwelt, von Lagerstätten, der Oberfläche und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit (§ 159) vorgesehenen Maßnahmen als ausreichend anzusehen sind. War der Auflassungserklärung kein Abschlußbetriebsplan beizufügen, so hat die Behörde zu prüfen, ob noch Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Personen und zum Schutz der Umwelt zu treffen sind, und erforderlichenfalls solche anzuordnen. Es ist jeweils auch festzusetzen, wie lange eine allenfalls für erforderlich erachtete regelmäßige Kontrolle des Bergbaugeländes nach Löschung der Bergwerksberechtigung im Bergbuch vorzunehmen ist, und ferner anzugeben, in welchen Bereichen und Zeiträumen voraussichtlich noch mit dem Auftreten von Bergschäden (§ 160) zu rechnen ist, welcher Art diese voraussichtlich sein werden und welches Ausmaß sie voraussichtlich haben werden. Weiters ist zu prüfen, ob auf Grund der Angaben in der Auflassungserklärung eine allenfalls für erforderlich erachtete regelmäßige Kontrolle des Bergbaugeländes nach Löschung der Bergwerksberechtigung im Bergbuch und der Ersatz von allenfalls danach noch auftretenden Bergschäden als gesichert gelten kann. Im Zweifelsfall sind der Behörde entsprechende Nachweise vorzulegen. Diese hat nötigenfalls die Leistung einer angemessenen Sicherstellung zu verlangen. Außerdem sind jene Vorrichtungen zu bezeichnen, die aus Sicherheitsgründen angebracht worden sind oder noch angebracht werden und unter Aufrechterhaltung ihrer Zweckbestimmung nach Löschung der Bergwerksberechtigung im Bergbuch in das Eigentum des Grundeigentümers fallen. Für den Ausspruch über die Sicherstellung gilt der § 149 Abs. 6 sinngemäß. Eine solche Prüfung entfällt jedoch, wenn auf Grund der aufzulassenden Bergwerksberechtigung keine Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 ausgeübt worden sind.
(2) Parteien im Verfahren nach Abs. 1 sind der Bergwerksberechtigte, ist die Ausübung der Bergwerksberechtigung einem anderen überlassen worden, so auch dieser, die Eigentümer der Grundstücke, auf denen das von der Auflassung der Bergwerksberechtigung betroffene Grubenmaß oder die betroffene Überschar gelegen ist, die Eigentümer der Grundstücke, auf denen sich Bergbauanlagen befinden, ferner die Eigentümer der Grundstücke im Bergbaugebiet sowie die Inhaber von sich auf dieses ganz oder teilweise beziehenden Gewinnungsberechtigungen oder Speicherbewilligungen.
(3) Vor Genehmigung des Abschlußbetriebsplanes sind die GeoSphere Austria und, sofern dadurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden zu hören. Dies gilt besonders in den Fällen des § 149 Abs. 4 und für die den Gemeinden zur Vollziehung zukommenden Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspolizei.
(4) Wesentliche Änderungen und Ergänzungen des Abschlußbetriebsplanes, besonders die Durchführung anderer als der ursprünglich vorgesehenen oder zusätzlichen Arbeiten oder Maßnahmen, bedürfen der Genehmigung der Behörde. Die Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß.
In Kraft seit 01.01.2023
§ 59
(1) Die Beendigung der Abschlußarbeiten ist der Behörde anzuzeigen. Gleichzeitig ist anzugeben, ob das in den vorgelegten Verzeichnissen ausgewiesene Karten- und Unterlagenmaterial vom Bergwerksberechtigten weiterhin aufbewahrt wird und bejahendenfalls an welchem Ort. Der Aufbewahrungsort muß sich im Inland befinden.
(2) Wird das im Abs. 1 bezeichnete Karten- und Unterlagenmaterial nicht weiterhin vom Bergwerksberechtigten aufbewahrt, so hat die Behörde nach Auswahl der von ihr beanspruchten Teile die verbleibenden geologisch-lagerstättenkundlichen Unterlagen der GeoSphere Austria und den verbleibenden Teil des sonstigen Karten- und Unterlagenmaterials der Montanuniversität Leoben mit der Aufforderung bekanntzugeben, ihr mitzuteilen, welche Teile des Karten- und Unterlagenmaterials zur Aufbewahrung übernommen werden. Der dann noch verbleibende Teil des Karten- und Unterlagenmaterials ist dem Archiv desjenigen Landes zu überlassen, in dessen Gebiet das Grubenmaß oder die Überschar, für welche die aufzulassende Bergwerksberechtigung verliehen worden ist, zumindest überwiegend gelegen ist.
In Kraft seit 01.01.2023
§ 60
Nach ordnungsgemäßer Durchführung der Abschlußarbeiten, Erfüllung der getroffenen Anordnungen und auferlegten Auflagen und Bedingungen, Leistung einer allenfalls verlangten Sicherstellung sowie Aushändigung des Karten- und Unterlagenmaterials an die Behörde und an die von dieser bezeichneten Stellen ist die Bergwerksberechtigung für erloschen zu erklären. Die Behörde hat den Bescheid allen im § 58 Abs. 2 angeführten Parteien zuzustellen.
In Kraft seit 01.01.1999
§ 61 Auflassung von Bergwerksberechtigungen in einem vereinfachten Verfahren
(1) Sind auf Grund der aufzulassenden Bergwerksberechtigung keine Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 ausgeübt worden und die im § 58 Abs. 1 erster Satz genannten Voraussetzungen gegeben, hat die Behörde die Eigentümer der Grundstücke, auf denen das von der Auflassung der Bergwerksberechtigung betroffene Grubenmaß oder die betroffene Überschar gelegen ist, von der beabsichtigten Auflassung mit der Aufforderung, ihr binnen zwei Monaten mitzuteilen, ob gegen die beabsichtigte Auflassung Einwendungen bestehen, schriftlich in Kenntnis zu setzen. Wurden keine Einwendungen fristgerecht eingebracht und sind die Erfordernisse des § 59 als erfüllt anzusehen, hat die Behörde die Bergwerksberechtigung für erloschen zu erklären. Die Behörde hat den Bescheid allen im § 58 Abs. 2 angeführten Parteien zuzustellen.
(2) Werden von den Eigentümern der Grundstücke, auf denen das von der Auflassung der Bergwerksberechtigung betroffene Grubenmaß oder die betroffene Überschar gelegen ist, Einwendungen gegen die beabsichtigte Auflassung vorgebracht, gilt § 58.
In Kraft seit 01.01.1999
§ 62
(1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides, mit dem die Bergwerksberechtigung für erloschen erklärt worden ist, hat die Behörde die Bergwerksberechtigung in ihren Vormerkungen zu löschen und eine Ausfertigung des Bescheides, versehen mit dem Vermerk, daß der Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist, dem Bergbuchsgericht zu übermitteln.
(2) Das Bergbuchsgericht hat auf die Anzeige der Behörde hin die Bergwerksberechtigung im Bergbuch zu löschen.
In Kraft seit 01.01.1999
§ 63
(1) Die Behörde hat weiters nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides nach § 60 dem Grundbuchsgericht die Grundstücke mitzuteilen, auf denen sich im § 58 Abs. 1 drittletzter Satz genannte Vorrichtungen befinden.
(2) Auf Grund der Mitteilung der Behörde hat das Grundbuchsgericht von Amts wegen ersichtlich zu machen, daß auf den betreffenden Grundstücken Vorrichtungen der vorgenannten Art vorhanden sind.
(3) Die Mitteilung hat die für die grundbücherliche Eintragung erforderlichen Angaben zu enthalten.
In Kraft seit 01.01.1999
§ 64
Für Sicherstellungen im Sinn des § 58 Abs. 1 gelten die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes. Über die Freigabe solcher Sicherstellungen oder von Teilen davon entscheidet die Behörde.
In Kraft seit 01.01.1999
§ 65
(1) Das die aufgelassene Bergwerksberechtigung betreffende, in den vorgelegten Verzeichnissen ausgewiesene Karten- und Unterlagenmaterial ist geschützt und gesichert aufzubewahren.
(2) Will der frühere Bergwerksberechtigte das Karten- und Unterlagenmaterial oder auch nur Teile davon nicht mehr aufbewahren, so hat er dies der Behörde anzuzeigen. Der § 59 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(3) Falls die GeoSphere Austria oder die Montanuniversität Leoben das ihnen ausgehändigte Karten- und Unterlagenmaterial oder auch nur Teile davon nicht mehr aufbewahren wollen, haben sie dies der Behörde bekanntzugeben. Der § 59 Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.
(4) Das Karten- und Unterlagenmaterial darf nur mit Zustimmung der Behörde vernichtet werden. Dies gilt auch für Teile davon.
(5) Für die Einsicht in das Karten- und Unterlagenmaterial gilt Folgendes:
1. Soweit aufgrund der Bestimmungen des Art. 22a Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – BVG, BGBl. Nr. 1/1930, sowie des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, Zugang zum die aufgelassene Bergwerksberechtigung betreffenden Karten- und Unterlagenmaterial, das von der Behörde beansprucht wurde (§ 59 Abs. 2) und bei dieser aufliegt, zu gewähren ist, sind diese Informationen durch Einsichtnahme bei der Behörde zugänglich zu machen.
2. Wird das die aufgelassene Bergwerksberechtigung betreffende Karten- und Unterlagenmaterial, in das Einsicht begehrt wird, von der zuletzt Bergwerksberechtigten weiterhin aufbewahrt (§ 59 Abs. 1) und liegt es bei dieser auf, so hat die Behörde dieser aufzutragen, die Einsichtnahme zu gewähren, soweit diejenige Person, die Einsicht begehrt, einen darauf gerichteten Antrag stellt, in dem sie glaubhaft macht, dass sie ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme hat und ihr die Einsichtnahme von der zuletzt Bergwerksberechtigten verweigert wurde.
In Kraft seit 01.09.2025
§ 66 Entziehung von Bergwerksberechtigungen
(1) Die Behörde hat die rechtskräftige Entziehung einer Bergwerksberechtigung (§ 50, § 191, § 193 Abs. 9) dem Bergbuchsgericht anzuzeigen. Der Anzeige ist eine Ausfertigung des Entziehungsbescheides, versehen mit dem Vermerk, daß der Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist, anzuschließen.
(2) Der § 55 Abs. 2 sowie die §§ 56 und 57 gelten sinngemäß.
In Kraft seit 01.01.1999
§ 67
(1) Ist die entzogene Bergwerksberechtigung nicht mit Hypotheken belastet oder ist ein Zwangsversteigerungsverfahren nicht eingeleitet worden oder hat dieses zu keinem Ergebnis geführt, so hat die Behörde bei Bestehen eines öffentlichen Interesses am Gewinnen der im Grubenmaß oder in der Überschar noch vorhandenen bergfreien mineralischen Rohstoffe binnen zwei Monaten nach Verständigung durch das Bergbuchsgericht namens des Bundes einen Antrag auf Zwangsversteigerung der Bergwerksberechtigung zu stellen. Für das Zwangsversteigerungsverfahren gilt der § 57 mit der Maßgabe, daß dem Bund, vertreten durch die Behörde, die Stellung eines betreibenden Gläubigers zukommt und bei der Meistbotverteilung aus der Verteilungsmasse zuerst alle fälligen Forderungen des Bundes gegen den Bergwerksberechtigten auf Ersatz von Kosten des Entziehungsverfahrens zu berichtigen sind.
(2) Hat das nach Abs. 1 eingeleitete Zwangsversteigerungsverfahren zu keinem Ergebnis geführt oder ist von der Behörde kein Antrag auf Zwangsversteigerung gestellt worden, so ist der Bergwerksberechtigte aufzufordern, der Behörde binnen zwei Monaten über die von ihm durchzuführenden Abschlußarbeiten einen Abschlußbetriebsplan, ferner eine Bergbauchronik und die im § 54 Abs. 2 angeführten Verzeichnisse in dreifacher Ausfertigung vorzulegen, es sei denn, daß die auf Grund der entzogenen Bergwerksberechtigung ausgeübten Tätigkeiten schon früher eingestellt worden sind. Außerdem sind die im § 54 Abs. 2 verlangten Angaben zu machen. Die §§ 58 bis 65 gelten sinngemäß.
In Kraft seit 01.01.1999
§ 67a Ausnahme für bestimmte bergfreie mineralische Rohstoffe
Die §§ 40 bis 51, 52 Abs. 3 und 4, 55 bis 57, 62, 66 und 67 Abs. 1 gelten nicht für die im § 3 Abs. 1 Z 4 angeführten bergfreien mineralischen Rohstoffe.
In Kraft seit 01.01.2002
§ 68 Allgemeines
(1) Der Bund ist berechtigt, außer in fremden Bergbaugebieten (§ 153 Abs. 1) sowie in Gewinnungsfeldern auf Vorkommen von Kohlenwasserstoffen, es sei denn, die in diesen Gewinnungs- oder Speicherberechtigten stimmen zu, nach zu genehmigenden Arbeitsprogrammen bundeseigene mineralische Rohstoffe aufzusuchen und kohlenwasserstofführende geologische Strukturen, die zum Speichern von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen verwendet werden sollen, zu suchen und zu erforschen. Er ist weiters berechtigt, bundeseigene mineralische Rohstoffe in von der Behörde anzuerkennenden (vorzumerkenden) Gewinnungsfeldern ausschließlich zu gewinnen und flüssige oder gasförmige Kohlenwasserstoffe in kohlenwasserstofführenden geologischen Strukturen oder Teilen von solchen innerhalb von Gewinnungsfeldern ausschließlich zu speichern.
(2) Die Ausübung der Rechte nach Abs. 1 wird hinsichtlich des Steinsalzes und aller anderen mit diesem vorkommenden Salze einschließlich des Rechtes zur Aneignung dieser mineralischen Rohstoffe der Österreichischen Salinen Aktiengesellschaft, einem Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit innerhalb des Konzerns dieser Gesellschaft oder deren Gesamtrechtsnachfolger überlassen.
In Kraft seit 01.01.1999
§ 69 Überlassung der Rechte
(1) Der Bund kann die Ausübung der Rechte nach § 68 einschließlich des Rechtes zur Aneignung dieser mineralischen Rohstoffe in von ihm zu bestimmenden Gebieten (Aufsuchungsgebieten) natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes, die über die notwendigen technischen und finanziellen Mittel zur Eröffnung und Führung eines Bergbaus verfügen, gegen ein angemessenes Entgelt überlassen. Für die Dauer der Überlassung der Ausübung der Rechte des Aufsuchens von bundeseigenen mineralischen Rohstoffen sowie der Suche und Erforschung kohlenwasserstofführender geologischer Strukturen, die zum Speichern von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen verwendet werden sollen, ist ein Flächenzins zu entrichten. Für die Dauer der Überlassung der Ausübung des Rechtes des Gewinnens von bundeseigenen mineralischen Rohstoffen einschließlich des Rechtes zur Aneignung dieser mineralischen Rohstoffe sind ein Feldzins und ein Förderzins zu entrichten. Für die Ausübung des mit dem Recht des Gewinnens von Kohlenwasserstoffen verbundenen Rechtes zum Speichern von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen in kohlenwasserstofführenden geologischen Strukturen oder Teilen von solchen ist ein Speicherzins zu entrichten. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung für einzelne oder alle bundeseigenen mineralischen Rohstoffe für einen bestimmten Zeitraum jedoch eine Befreiung von der Entrichtung eines Flächen-, Feld-, Förder- oder Speicherzinses vorzusehen, falls es zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder zur Abwehr einer Beeinträchtigung der Wettbewerbslage der Bergbauberechtigten oder zur Abwehr einer Verschlechterung der Sicherung der Versorgung des Marktes mit bundeseigenen mineralischen Rohstoffen oder zur Verbesserung der Ausnutzung von Vorkommen bundeseigener mineralischer Rohstoffe oder zum Schutz anderer volkswirtschaftlich bedeutender Belange erforderlich ist.
(2) Berechnungsbasis für den Förderzins für Kohlenwasserstoffe ist der durchschnittliche jährliche Importwert loco Grenze pro Tonne Rohöl (für flüssige Kohlenwasserstoffe) und pro TJ Erdgas (für gasförmige Kohlenwasserstoffe) im Kalenderjahr der Förderung, errechnet auf Grund der Einfuhrstatistik der Statistik Österreich. Dieser durchschnittliche Importwert pro Einheit ist durch Teilung des im Jahr ausgewiesenen Gesamtimportwertes loco Grenze durch die ausgewiesene Jahresgesamtimportmenge zu errechnen. Ist in einem Kalenderjahr kein Import erfolgt, so ist der auf Grund der deutschen Einfuhrstatistik für die Bundesrepublik Deutschland errechnete durchschnittliche jährliche Importwert loco deutsche Grenze pro Tonne Rohöl (pro TJ Erdgas) der Berechnung zugrunde zu legen.
(3) Förderzinspflichtig bei flüssigen Kohlenwasserstoffen ist der Teil der gesamten geförderten Menge an Rohöl, der Dritten überlassen, gespeichert, gelagert, verarbeitet oder sonstwie verwertet wird (auch für eigene Zwecke). Förderzinspflichtig bei gasförmigen Kohlenwasserstoffen ist die gesamte geförderte Menge an Rohgas ohne das in kohlenwasserstofführende geologische Strukturen rückgeführte Gas, abzüglich der aus dem Rohgas abgeschiedenen Menge an H2S und abzüglich einer jeweils vertraglich zu bestimmenden Menge für Verluste, Meßdifferenzen und den Eigenverbrauch für Bergbauzwecke beim Kohlenwasserstoffbergbau. Die Wiederproduktion des in kohlenwasserstofführende geologische Strukturen rückgeführten inländischen Gases ist der jeweiligen gesamten geförderten Menge an Rohgas zuzuzählen. Soweit die Importstatistik für Erdgas auf einer anderen Volumsermittlung beruht als die Ermittlung der förderzinspflichtigen Menge, ist das Volumen entsprechend umzurechnen. Für Ligroin (Erdgaskondensat) ist derselbe Förderzins wie für flüssige Kohlenwasserstoffe zu entrichten, sofern die das Ligroin bildenden höheren Kohlenwasserstoffe nicht in der förderzinspflichtigen Rohgasmenge berücksichtigt sind.
(3a) Der Förderzins für flüssige Kohlenwasserstoffe beträgt folgenden Prozentsatz von der Berechnungsbasis:
1. bei einer Berechnungsbasis von weniger als 460 Euro pro Tonne Rohöl 15 %,
2. bei einer Berechnungsbasis von 460 bis 670 Euro pro Tonne Rohöl steigt der Prozentsatz linear von 15 % auf 20 %,
3. bei einer Berechnungsbasis von mehr als 670 Euro pro Tonne Rohöl 20 %.
(3b) Der Förderzins für gasförmige Kohlenwasserstoffe beträgt folgenden Prozentsatz von der Berechnungsbasis:
1. bei einer Berechnungsbasis von weniger als 5 100 Euro pro TJ Erdgas 19 %,
2. bei einer Berechnungsbasis von 5 100 bis 8 200 Euro pro TJ Erdgas steigt der Prozentsatz linear von 19 % auf 22 %,
3. bei einer Berechnungsbasis von mehr als 8 200 Euro pro TJ Erdgas 22 %.
(4) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Zuschläge zum Förderzins oder Abschläge von diesem durch Verordnung festlegen, soweit dies zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder zur Abwehr einer Beeinträchtigung der Wettbewerbslage der Bergbauberechtigten oder zur Abwehr einer Verschlechterung der Sicherung der Versorgung des Marktes mit bundeseigenen mineralischen Rohstoffen oder zur Verbesserung der Ausnutzung von Vorkommen bundeseigener mineralischer Rohstoffe oder zum Schutz anderer volkswirtschaftlich bedeutender Belange erforderlich ist.
In Kraft seit 13.06.2014
§ 70
(1) Bei Überlassung der Ausübung der Rechte des Aufsuchens und Gewinnens von Kohlenwasserstoffen oder von uran- und thoriumhaltigen mineralischen Rohstoffen ist hierüber vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen namens des Bundes ein bürgerlichrechtlicher Vertrag zu schließen, in dem die allgemeinen Rechte und Pflichten beim Aufsuchen und Gewinnen und ferner, wenn sich der Vertrag auf Kohlenwasserstoffe bezieht, auch die allgemeinen Rechte und Pflichten beim Suchen und Erforschen kohlenwasserstofführender geologischer Strukturen, die zum Speichern flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe verwendet werden sollen, sowie beim Speichern solcher Kohlenwasserstoffe in kohlenwasserstoffführenden geologischen Strukturen festzusetzen sind. Im Vertrag ist überdies, soweit nicht der § 69 Abs. 2 bis 4 gilt, das zu leistende, angemessen zu bestimmende Entgelt (Flächen-, Feld- und Speicherzins; Förderzins für uran- und thoriumhaltige mineralische Rohstoffe) festzusetzen. Außerdem ist das Aufsuchungsgebiet anzugeben.
(2) Über Streitigkeiten aus Verträgen nach Abs. 1 entscheiden die ordentlichen Gerichte.
In Kraft seit 01.01.1999
§ 71 Arbeitsprogramm
(1) Das der Behörde zur Genehmigung vorzulegende Arbeitsprogramm hat besonders Angaben über Art, Umfang und Zweck der beabsichtigten Arbeiten, deren Reihenfolge und zeitlichen Ablauf, die geplanten Bergbauanlagen, die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen und Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Arbeiten (§ 159) sowie die Namen der für diese verantwortlichen Personen zu enthalten. Dem Arbeitsprogramm sind allfällige Zustimmungserklärungen der in Bergbaugebieten (§ 153 Abs. 1) sowie in Gewinnungsfeldern auf Vorkommen von Kohlenwasserstoffen Gewinnungs- oder Speicherberechtigten sowie ein Lageplan beizufügen, in dem die Begrenzung des Gebietes, in dem die Arbeiten beabsichtigt sind, sowie die Begrenzungen der in diesem Gebiet und in dessen Umgebung bestehenden Bergbaugebiete eingetragen sind.
(2) Das Arbeitsprogramm ist, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wenn die Arbeiten nicht außerhalb des Aufsuchungsgebietes und nicht in fremden Bergbaugebieten vorgenommen werden, es sei denn, die in diesen Gewinnungs- oder Speicherberechtigten haben den Arbeiten zugestimmt, und weiters die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen und Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Arbeiten, erforderlichenfalls unter Festsetzung geeigneter Bedingungen und Auflagen, als ausreichend anzusehen sind. Vor Genehmigung des Arbeitsprogramms sind, soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden zu hören. Dies gilt besonders in den Fällen des § 149 Abs. 4.
(3) Wesentliche Änderungen des Arbeitsprogramms bedürfen der Genehmigung der Behörde. Als wesentliche Änderungen sind besonders das Durchführen anderer Arbeiten oder Maßnahmen anzusehen. Der Abs. 2 gilt sinngemäß.
In Kraft seit 01.01.1999
§ 72
Am Ende jedes Kalenderjahres ist der Behörde ein Bericht über die durchgeführten Aufsuchungsarbeiten und Arbeiten zum Suchen und Erforschen kohlenwasserstofführender geologischer Strukturen, die zum Speichern von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen verwendet werden sollen, vorzulegen. In diesem Bericht ist auch das Ergebnis des Suchens und Erforschens derartiger Strukturen sowie der Aufsuchungsarbeiten bekanntzugeben.
In Kraft seit 01.01.1999
§ 73 Gewinnungsfeld
Ein Gewinnungsfeld ist ein nach der Tiefe nicht beschränkter Raum, dessen Schnittfigur im Projektionsniveau des Systems der Landesvermessung ein ebenes Vieleck ist. Der Flächeninhalt dieses Vielecks darf bei Vorkommen von anderen bundeseigenen mineralischen Rohstoffen als Kohlenwasserstoffen nicht größer als 1 km sein.
In Kraft seit 01.01.1999
§ 74
(1) Sofern es sich nicht um ein Vorkommen von Kohlenwasserstoffen handelt, ist das Gewinnungsfeld von der Behörde auf Ansuchen des Bergbauberechtigten anzuerkennen, wenn
1. nachgewiesen wird, daß sich im begehrten Gewinnungsfeld ein erschlossenes Vorkommen bundeseigener mineralischer Rohstoffe oder der erschlossene Teil eines solchen befindet, und
2. sich das begehrte Gewinnungsfeld weder ganz noch teilweise mit einem Gewinnungsfeld betreffend gleichartige bundeseigene mineralische Rohstoffe deckt, keine Bergwerksberechtigungen der im § 198 genannten Art entgegenstehen und durch die Ausübung der Rechte nach § 68 Abs. 1 im begehrten Gewinnungsfeld die Gewinnungs- oder Speichertätigkeit anderer nicht verhindert oder erheblich erschwert wird, es sei denn, diese stimmen der Anerkennung zu.
(2) Würde durch die Ausübung der Rechte nach § 68 Abs. 1 im begehrten Gewinnungsfeld die Gewinnungs- oder Speichertätigkeit anderer verhindert oder erheblich erschwert werden und stimmen diese der Anerkennung nicht zu, so hat die Behörde zu prüfen, ob das begehrte Gewinnungsfeld bei Festsetzung von Bedingungen und Auflagen anerkannt werden kann.
(3) Auf öffentliche Interessen ist bei der Anerkennung Bedacht zu nehmen. Dies gilt besonders in den Fällen des § 149 Abs. 4.
(4) Ein Gewinnungsfeld auf Vorkommen von Kohlenwasserstoffen ist von der Behörde auf Ansuchen des Bergbauberechtigten vorzumerken, wenn die im Abs. 1 angeführten Erfordernisse vorliegen. Ist eines der Erfordernisse des Abs. 1 nicht erfüllt, hat die Behörde die Vormerkung des Gewinnungsfeldes mit Bescheid abzuweisen. Sind die Erfordernisse nach Abs. 1 gegeben, beginnen die Rechte nach § 68 Abs. 1 zwei Monate nach dem Tag des Einlangens des Ansuchens bei der Behörde. Die Behörde hat den Bergbauberechtigten von der Vormerkung schriftlich zu verständigen und ihm auf sein Verlangen einen Feststellungsbescheid über die erfolgte Vormerkung auszustellen.
In Kraft seit 01.01.1999
§ 75
(1) Das Ansuchen um Anerkennung (Vormerkung) des Gewinnungsfeldes hat zu enthalten:
1. eine geologisch-lagerstättenkundliche Beschreibung des erschlossenen Vorkommens bundeseigener mineralischer Rohstoffe; ist nur ein Teil erschlossen worden, so eine geologisch-lagerstättenkundliche Beschreibung von diesem,
2. Angaben über Art und Umfang der Erschließung des Vorkommens oder des erschlossenen Teiles davon,
3. die Lage der Eckpunkte des Vielecks in Koordinaten, die sich auf das System der Landesvermessung beziehen, in Metern auf zwei Dezimalstellen, sowie den Flächeninhalt des Vielecks in Quadratmetern,
4. die Nummern der Grundstücke, auf denen das begehrte Gewinnungsfeld zu liegen kommt, die Katastral- und Ortsgemeinde sowie den politischen Bezirk, wo sich die Grundstücke befinden, die Einlagezahlen des Grundbuches, die Namen und Anschriften der Grundeigentümer, bei einem begehrten Gewinnungsfeld auf ein Vorkommen von Kohlenwasserstoffen nur die Katastral- und Ortsgemeinde sowie den politischen Bezirk,
5. Angaben über die Gewinnungsberechtigungen und Speicherbewilligungen im Bereich des begehrten Gewinnungsfeldes sowie die Namen und Anschriften der Berechtigten.
(2) Dem Ansuchen sind anzuschließen:
1. zwei Abschriften des Ansuchens,
2. eine von einem Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen oder Vermessungswesen, einem verantwortlichen Markscheider oder einem Technischen Büro für Markscheidewesen oder Vermessungswesen angefertigte Lagerungskarte für sie gilt der § 28 sinngemäß , wenn es sich jedoch um ein Ansuchen um Vormerkung eines Gewinnungsfeldes auf Kohlenwasserstoffe handelt, ein von einem Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen oder Vermessungswesen, einem verantwortlichen Markscheider oder einem Technischen Büro für Markscheidewesen oder Vermessungswesen angefertigter Lageplan, der unter Bedachtnahme auf die Darstellung im Grenz- und Grundsteuerkataster die Angaben nach Abs. 1 Z 3 zu enthalten hat,
3. etwaige Untersuchungsbefunde und Gutachten samt drei Abschriften davon,
4. allfällige Zustimmungserklärungen.
(3) Entspricht das Ansuchen nicht dem Abs. 1 Z 1, 2 oder 3, hat es die Behörde zurückzuweisen. Sind andere Bestimmungen des Abs. 1 oder der Abs. 2 nicht eingehalten worden, hat sie dem Ansuchenden eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb der dieser den nicht eingehaltenen Bestimmungen noch entsprechen kann. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist hat die Behörde das Ansuchen zurückzuweisen.
In Kraft seit 01.01.2002
§ 76
Parteien im Verfahren wegen Anerkennung eines Gewinnungsfeldes sind der Ansuchende, ferner, soweit sie durch die Anerkennung des Gewinnungsfeldes berührt werden, Gewinnungsberechtigte, Speicherberechtigte sowie die Eigentümer der Grundstücke, auf denen das begehrte Gewinnungsfeld zu liegen kommt.
In Kraft seit 01.01.2002
§ 77
Vor Anerkennung des Gewinnungsfeldes sind die GeoSphere Austria und, soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden zu hören. Dies gilt besonders in den Fällen des § 149 Abs. 4.
In Kraft seit 01.01.2023
§ 78
Die Aufnahme, jede länger als sechs Monate dauernde Unterbrechung sowie die Wiederaufnahme des Gewinnens der bundeseigenen mineralischen Rohstoffe oder des Speicherns von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen in einem Gewinnungsfeld sind unverzüglich der Behörde anzuzeigen. Bei Unterbrechung der Gewinnung oder des Speicherns ist auch die voraussichtliche Dauer der Unterbrechung anzugeben.
In Kraft seit 01.01.1999
§ 79
Für die Einstellung der Gewinnung oder des Speicherns in einem Gewinnungsfeld gelten die §§ 112, 114, 115 und 117.
In Kraft seit 01.01.1999
§ 80 Gewinnungsbetriebsplan Inhalt
(1) Natürliche Personen, juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes, die beabsichtigen, grundeigene mineralische Rohstoffe obertägig zu gewinnen, haben der Behörde einen Gewinnungsbetriebsplan zur Genehmigung vorzulegen. Vor Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes darf nicht mit dem Gewinnen begonnen werden. Soweit sich ein Gewinnungsbetriebsplan auf einen Grundstücksteil (auf Grundstücksteile) bezieht, gelten Abs. 2 Z 5 und 6 sowie §§ 81 Z 1, 82 Abs. 1, 2 und 3, 83 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 und § 85 für den Grundstücksteil (die Grundstücksteile).
(2) Anstelle der im § 113 Abs. 2 angeführten Unterlagen sind dem Ansuchen um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes anzuschließen:
1. eine geologisch-lagerstättenkundliche Beschreibung des natürlichen Vorkommens grundeigener mineralischer Rohstoffe oder der solche enthaltenden verlassenen Halde sowie Angaben über Art und Umfang der Erschließung des Vorkommens oder der verlassenen Halde,
2. ein Verzeichnis der Nummern der Grundstücke, auf die oder auf deren Teile sich der Gewinnungsbetriebsplan bezieht, mit Angabe der Katastral- und Ortsgemeinde sowie des politischen Bezirkes, in dem sich die Grundstücke befinden, der Einlagezahlen des Grundbuches und der Namen und Anschriften der Grundeigentümer,
3. ein den letzten Stand wiedergebender Grundbuchsauszug,
4. Unterlagen zum Nachweis der Überlassung des Gewinnens grundeigener mineralischer Rohstoffe auf den nicht dem Ansuchenden gehörenden Grundstücken einschließlich des Rechtes zur Aneignung dieser mineralischen Rohstoffe,
5. ein von einem Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen oder Vermessungswesen, einem verantwortlichen Markscheider oder einem Technischen Büro für Markscheidewesen oder Vermessungswesen angefertigter Lageplan im Maßstab einer Katastralmappe mit eingetragenen Grundstücken, mit der Lage der Eckpunkte der Grundstücke im Projektionsniveau des Systems der Landesvermessung in Koordinaten dieses Systems in Metern auf zwei Dezimalstellen sowie dem Flächeninhalt der Grundstücke in Quadratmetern in dreifacher Ausfertigung.
6. Angaben über Gewinnungsberechtigungen und Speicherbewilligungen auf den Grundstücken nach Z 2 sowie die Namen und Anschriften der Berechtigten sowie allfällige Zustimmungserklärungen der Gewinnungs- oder Speicherberechtigten,
7. wenn der Anzeigende im Firmenbuch eingetragen ist, ein den letzten Stand wiedergebender Firmenbuchauszug,
8. ein Lageplan mit den beabsichtigten Aufschluß- und Abbauabschnitten und den zu erwartenden Vorkehrungen zum Schutz der Oberfläche und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeiten, in dreifacher Ausfertigung,
. ,
10. ein Konzept über den Abtransport grundeigener mineralischer Rohstoffe von den in Z 8 angeführten Abbauen, das nach von der Standortgemeinde und bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 82 Abs. 1 auch nach von der an den vorgesehenen Aufschluß und/oder Abbau unmittelbar angrenzenden Gemeinde (Gemeinden) bekanntgegebenen Verkehrsgrundsätzen (Routenwahl, Transportgewicht, Transportzeiten u. dgl.) ausgearbeitet worden ist, sowie
11. dem besten Stand der Technik entsprechende technische Unterlagen für die Beurteilung der zu erwartenden Emissionen an Lärm und den Luftschadstoff Staub.
In Kraft seit 01.01.2002
§ 81 Parteistellung
Parteien im Verfahren zur Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe sind neben den im § 116 Abs. 3 genannten Parteien:
1. das Land, in dessen Gebiet die Grundstücke liegen, auf die sich der Gewinnungsbetriebsplan bezieht. Das Land ist berechtigt, das Interesse der überörtlichen Raumordnung als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Davon wird eine allfällige Parteistellung des Landes als Träger von Privatrechten nicht beeinträchtigt.
2. die Gemeinde (Standortgemeinde), auf deren Gebiet der Aufschluß und/oder Abbau beabsichtigt ist, und die unmittelbar angrenzenden Gemeinden zum Schutz der in § 116 Abs. 1 Z 4 bis 9 sowie §§ 82 und 83 genannten Interessen. Die Gemeinde ist berechtigt, den Schutz der genannten Interessen als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Revision an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Davon wird eine allfällige Parteistellung der Gemeinde als Trägerin von Privatrechten nicht beeinträchtigt.
3. Gewinnungs- und Speicherberechtigte, soweit sie durch die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes in der Ausübung ihrer Tätigkeiten berührt werden.
In Kraft seit 01.01.2014
§ 82 Gewinnungsbetriebsplan Raumordnung
(1) Die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe ist von der Behörde zu versagen, wenn im Zeitpunkt des Ansuchens nach dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde (Standortgemeinde), in deren Gebiet die bekanntgegebenen Grundstücke nach § 80 Abs. 2 Z 2 liegen, diese Grundstücke als
1. Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen,
2. erweitertes Wohngebiet: das sind Bauhoffnungsgebiete und Flächen, die für die künftige Errichtung von Wohnhäusern, Appartementhäusern, Ferienhäusern, Wochendhäusern und Wochenendsiedlungen, Garten- und Kleingartensiedlungen,
3. Gebiete, die für Kinderbetreuungseinrichtungen, Kinderspielplätze, Schulen oder ähnliche Einrichtungen, Krankenhäuser, Kuranstalten, Seniorenheime, Friedhöfe, Kirchen und gleichwertige Einrichtungen anerkannter Religionsgemeinschaften, Parkanlagen, Campingplätze und Freibeckenbäder oder
4. Naturschutz- und Nationalparkgebiete, Naturparks, Ruhegebiete sowie als Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel in Wien
festgelegt oder ausgewiesen sind (Abbauverbotsbereich). Dies gilt auch für Grundstücke in einer Entfernung bis zu 300 m von den in Z 1 bis 3 genannten Gebieten, unabhängig davon, ob diese Grundstücke in der Standortgemeinde oder in einer unmittelbar angrenzenden Gemeinde liegen.
(2) Ein Gewinnungsbetriebsplan, der sich auf Grundstücke bezieht, die in einer Entfernung bis zu 300 m von den in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Gebieten liegen, ist abweichend von Abs. 1 zu genehmigen, wenn
1. diese Grundstücke im Flächenwidmungsplan der Standortgemeinde als Abbaugebiete gewidmet sind oder
2. diese Grundstücke im Flächenwidmungsplan der Standortgemeinde als Grünland gewidmet sind und die Standortgemeinde dem Abbau zustimmt; das Vorliegen der Zustimmung ist nachzuweisen, oder
3. sofern es sich um keinen Festgesteinsabbau mit regelmäßiger Sprengarbeit handelt, die besonderen örtlichen und landschaftlichen Gegebenheiten, bauliche Einrichtungen auf oder zwischen den vom Gewinnungsbetriebsplan erfassten Grundstücken und den im Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Gebieten oder abbautechnische Maßnahmen kürzere Abstände zulassen und durch die Verkürzung des Abstandes in den in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Gebieten keine höheren Immissionen auftreten als bei Einhaltung des Schutzabstandes von 300 m, wobei insbesondere die Immissionsschutzgrenzwerte gemäß IG-L einzuhalten sind.
(3) Ein Gewinnungsbetriebsplan, der sich auf Grundstücke bezieht, die unmittelbar an Grundstücke angrenzen, auf die sich ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan bezieht, ist abweichend von Abs. 1 zu genehmigen, wenn seit der Genehmigung des bestehenden Gewinnungsbetriebsplanes die im Abs. 1 genannte Entfernung von 300 m zu den vom genehmigten Gewinnungsbetriebsplan erfassten Grundstücken durch zwischenzeitig erfolgte Widmungen im Sinne des Abs. 1 Z 1 bis 3 verringert wurde und durch die Erweiterung der bestehende Abstand zu den Gebieten nach Abs. 1 Z 1 bis 3 nicht verkleinert wird.
(4) Die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes nach Abs. 2 und 3 ist zu versagen, wenn ein Mindestabstand von 100 m zu den in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Gebieten unterschritten wird.
In Kraft seit 01.01.2002
§ 83 Gewinnungsbetriebsplan für grundeigene mineralische Rohstoffe zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen
(1) Neben den in § 116 Abs. 1 und 2 angeführten Genehmigungsvoraussetzungen ist ein Gewinnungsbetriebsplan erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wenn
1. das öffentliche Interesse an der Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes auf den bekanntgegebenen Grundstücken andere öffentliche Interessen im Hinblick auf die Versagung des Gewinnungsbetriebsplanes überwiegt,
2. die Einhaltung des nach § 80 Abs. 2 Z 10 vorgelegten Konzeptes über den Abtransport grundeigener mineralischer Rohstoffe von den in § 80 Abs. 2 Z 8 angeführten Abbauen sichergestellt ist,
3. die Gewinnungs- und Speichertätigkeit anderer (§ 81 Z 3) nicht verhindert oder erheblich erschwert wird, es sei denn, diese stimmen der Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes zu.
(2) Öffentliche Interessen im Sinne des Abs. 1 Z 1 sind in der Mineralrohstoffsicherung und in der Mineralrohstoffversorgung, in der im Zeitpunkt des Ansuchens um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes gegebenen Raumordnung und örtlichen Raumplanung, in der Wasserwirtschaft, im Schutz der Umwelt, im Schutz der Bevölkerung vor unzumutbaren Belästigungen durch den Abbau, den ihm dienenden Bergbauanlagen und den durch ihn erregten Verkehr sowie in der Landesverteidigung begründet. Bei der Abwägung der öffentlichen Interessen hat die Behörde insbesondere auf die Standortgebundenheit von Vorkommen grundeigener mineralischer Rohstoffe, auf die Verfügbarkeit grundeigener mineralischer Rohstoffe sowie auf die Minimierung der Umweltauswirkungen durch möglichst kurze Transportwege Bedacht zu nehmen.
(3) Haben die Grundeigentümer das Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe einschließlich des Rechtes zu deren Aneignung auf eine bestimmte Zeitdauer überlassen, ist die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes für die betroffenen Grundstücke nur auf diese Zeitdauer zu erteilen. Bezieht sich die Zustimmung nur auf einzelne grundeigene mineralische Rohstoffe, ist der Gewinnungsbetriebsplan auf diese zu beschränken.
In Kraft seit 01.01.2002
§ 84 Bergbauberechtigter
(1) Der Inhaber eines genehmigten Gewinnungsbetriebsplanes (§§ 83 und 116) für das Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe gilt als Bergbauberechtigter.
(2) Ein Wechsel des Inhabers eines genehmigten Gewinnungsbetriebsplanes ist der Behörde anzuzeigen und nachzuweisen.
(3) Ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan erlischt bei Festsetzung einer Frist mit deren Ablauf, mit dem Untergang der juristischen Person, sofern nicht Gesamtrechtsnachfolge eintritt, durch Erklärung an die Behörde, dass er zurückgelegt wird, durch Entziehung nach § 193 Abs. 9 oder durch Erlöschen des vom Grundeigentümer dem Inhaber des genehmigten Gewinnungsbetriebsplanes eingeräumten Rechtes im Sinne des § 83 Abs. 3. Durch das Erlöschen des Gewinnungsbetriebsplanes werden die Pflichten, die dieses Bundesgesetz dem Bergbauberechtigten auferlegt, nicht berührt. Diese Pflichten treffen den letzten Inhaber des Gewinnungsbetriebsplanes. An diesen haben auch die behördlichen Anordnungen zu ergehen.
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auf Gewinnungsbewilligungen nach §§ 94 und 238 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355, sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2002
§ 85 Einstellung der Gewinnung
Für die Einstellung der Gewinnung auf den Grundstücken nach § 80 Abs. 2 Z 2 gelten die §§ 112, 114, 115 und 117.
In Kraft seit 01.01.1999
§ 86 Suchen und Erforschen nichtkohlenwasserstofführender geologischer Strukturen
(1) Das Suchen und Erforschen nichtkohlenwasserstofführender geologischer Strukturen, die zum Speichern von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen verwendet werden sollen, bedarf einer Bewilligung der Behörde. Sie ist natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes auf Ansuchen zu erteilen.
(2) Durch die Bewilligung erlangt deren Inhaber die Befugnis, außer in fremden Bergbaugebieten sowie in Gewinnungsfeldern von Kohlenwasserstoffen, es sei denn, die in diesen Gewinnungs- oder Speicherberechtigten stimmen zu, nach von der Behörde zu genehmigenden Arbeitsprogrammen nichtkohlenwasserstofführende geologische Strukturen, die zum Speichern von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen verwendet werden sollen, zu suchen und zu erforschen.
(3) Die Übertragung von Bewilligungen ist der Behörde anzuzeigen und nachzuweisen.
(4) Die Ausübung der durch die Bewilligung erlangten Befugnis kann einem anderen nicht überlassen werden.
(5) Die Bewilligung erlischt bei Festsetzung einer Frist mit deren Ablauf, mit dem Untergang der juristischen Person, sofern nicht eine Gesamtrechtsnachfolge eintritt, durch Erklärung an die Behörde, daß sie zurückgelegt wird, oder durch Entziehung nach § 193 Abs. 9.
In Kraft seit 01.01.2002
§ 87
(1) Das der Behörde zur Genehmigung vorzulegende Arbeitsprogramm hat besonders Angaben über Art, Umfang und Zweck der beabsichtigten Arbeiten, deren Reihenfolge und zeitlichen Ablauf, die zu verwendende technische Ausrüstung, die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen und Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Arbeiten, ferner über die voraussichtlichen Kosten der Durchführung des Arbeitsprogramms sowie die Namen der für die Arbeiten verantwortlichen Personen zu enthalten. Dem Arbeitsprogramm sind Unterlagen zur Glaubhaftmachung des Verfügens über die voraussichtlich erforderlichen technischen und finanziellen Mittel (Abs. 2), allfällige Zustimmungserklärungen der in Bergbaugebieten Gewinnungs- oder Speicherberechtigten sowie ein Lageplan beizufügen, in dem die Begrenzung des Gebietes, in dem die Arbeiten beabsichtigt sind, sowie die Begrenzungen der in diesem Gebiet und in dessen Umgebung bestehenden Bergbaugebiete eingetragen sind.
(2) Das Arbeitsprogramm ist, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wenn der Inhaber der Bewilligung glaubhaft gemacht hat, daß er über die zur Durchführung des Arbeitsprogramms voraussichtlich erforderlichen technischen und finanziellen Mittel verfügt, die beabsichtigten Arbeiten nicht in fremden Bergbaugebieten sowie in Gewinnungsfeldern von Kohlenwasserstoffen vorgenommen werden, es sei denn, die in diesen Gewinnungs- oder Speicherberechtigten haben den Arbeiten zugestimmt, und weiters die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen und Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Arbeiten, erforderlichenfalls unter Festsetzung geeigneter Bedingungen und Auflagen, als ausreichend anzusehen sind. Vor Genehmigung des Arbeitsprogramms sind, soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden zu hören. Dies gilt besonders in den Fällen des § 149 Abs. 4.
(3) Wesentliche Änderungen des Arbeitsprogramms bedürfen der Genehmigung der Behörde. Als wesentliche Änderungen sind besonders das Anwenden eines anderen Verfahrens zum Suchen oder Erforschen nichtkohlenwasserstofführender geologischer Strukturen, ein erhebliches Ausweiten des Umfanges der Arbeiten und das Verwenden einer grundsätzlich anderen technischen Ausrüstung anzusehen. Der Abs. 2 gilt sinngemäß.
In Kraft seit 01.01.1999
§ 88
Am Ende jedes Kalenderjahres ist der Behörde ein Bericht über die durchgeführten Arbeiten zum Suchen und Erforschen nichtkohlenwasserstofführender geologischer Strukturen vorzulegen. In diesem Bericht ist auch das Ergebnis des Suchens und Erforschens derartiger Strukturen bekanntzugeben.
In Kraft seit 01.01.1999
§ 89 Speicherbewilligung
(1) Das Speichern von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen in nichtkohlenwasserstofführenden geologischen Strukturen bedarf einer Bewilligung der Behörde (Speicherbewilligung).
(2) Durch die Speicherbewilligung erlangt deren Inhaber die Befugnis, in einem nach der Tiefe nicht beschränkten Raum (Speicherfeld), dessen Schnittfigur im Projektionsniveau des Systems der Landesvermessung ein ebenes Vieleck ist, flüssige oder gasförmige Kohlenwasserstoffe in nichtkohlenwasserstofführenden geologischen Strukturen oder Teilen von solchen ausschließlich zu speichern.
In Kraft seit 01.01.1999
§ 90
(1) Die Speicherbewilligung ist von der Behörde natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes auf Ansuchen für ein Speicherfeld zu erteilen, wenn
1. nachgewiesen wird, daß im begehrten Speicherfeld eine nichtkohlenwasserstofführende geologische Struktur oder ein Teil einer solchen gelegen ist,
2. die Struktur oder der Teil davon als für das Speichern flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe geeignet anzusehen ist,
3. der Bewilligungswerber glaubhaft macht, daß er über die bis zur Aufnahme eines planmäßigen und systematischen Speicherbetriebes voraussichtlich erforderlichen technischen und finanziellen Mittel verfügt, und
4. sich das begehrte Speicherfeld weder ganz noch teilweise mit einem anderen Speicherfeld oder einem Gewinnungsfeld betreffend Kohlenwasserstoffe deckt, keine Bergwerksberechtigungen der im § 198 genannten Art entgegenstehen und durch das Speichern von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen im begehrten Speicherfeld die Gewinnungstätigkeit anderer nicht verhindert oder erheblich erschwert wird, es sei denn, diese stimmen der Erteilung der Speicherbewilligung zu.
(2) Würde durch das Speichern von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen im begehrten Speicherfeld die Gewinnungstätigkeit anderer verhindert oder erheblich erschwert werden und stimmen diese der Erteilung der Speicherbewilligung nicht zu, so hat die Behörde zu prüfen, ob die Speicherbewilligung bei Festsetzung von Bedingungen und Auflagen erteilt werden kann.
(3) Auf öffentliche Interessen ist bei der Erteilung der Speicherbewilligung Bedacht zu nehmen. Dies gilt besonders in den Fällen des § 149 Abs. 4.
In Kraft seit 01.01.1999
§ 91
(1) Das Ansuchen um Erteilung der Speicherbewilligung hat zu enthalten:
1. eine geologisch-lagerstättenkundliche Beschreibung der festgestellten nichtkohlenwasserstofführenden geologischen Struktur oder des festgestellten Teiles einer solchen,
2. Angaben über Art und Umfang der Erforschung der Struktur oder des Teiles einer solchen und die voraussichtliche Eignung zum Speichern flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe,
3. das bis zur Aufnahme eines planmäßigen und systematischen Speicherbetriebes vorgesehene Arbeitsprogramm, besonders Angaben über Art, Umfang und Zweck der beabsichtigten Arbeiten, die für notwendig erachteten Bergbauanlagen sowie die in Aussicht genommenen Sicherheitsmaßnahmen und Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit, ferner Angaben über den voraussichtlich zeitlichen Ablauf des Arbeitsprogramms und eine Zusammenstellung der voraussichtlichen Kosten der Durchführung des Arbeitsprogramms,
4. Angaben über das Verfügen der zur Durchführung des Arbeitsprogramms erforderlichen technischen und finanziellen Mittel,
5. die Lage der Eckpunkte des Vielecks in Koordinaten, die sich auf das System der Landesvermessung beziehen, in Metern auf zwei Dezimalstellen sowie den Flächeninhalt des Vielecks in Quadratmetern,
6. die Nummern der Grundstücke, auf denen das begehrte Speicherfeld zu liegen kommt, die Katastral- und Ortsgemeinde sowie den politischen Bezirk, wo sich die Grundstücke befinden, die Einlagezahlen des Grundbuches, die Namen und Anschriften der Grundeigentümer sowie deren Eigentumsanteile,
7. Angaben über die Gewinnungsberechtigungen und Speicherbewilligungen im Bereich des begehrten Speicherfeldes sowie die Namen und Anschriften der Berechtigten.
(2) Dem Ansuchen sind zwei Abschriften von diesem anzuschließen, ferner eine von einem Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen oder Vermessungswesen, einem verantwortlichen Markscheider oder einem Technischen Büro für Markscheidewesen oder für Vermessungswesen angefertigte Lagerungskarte für sie gilt der § 28 sinngemäß , etwaige Untersuchungsbefunde und Gutachten samt drei Abschriften davon, Unterlagen zur Glaubhaftmachung des Verfügens über die voraussichtlich erforderlichen technischen und finanziellen Mittel (Abs. 1 Z 4), allfällige Zustimmungserklärungen und, wenn der Bewilligungswerber im Firmenbuch eingetragen ist, ein den letzten Stand wiedergebender Firmenbuchauszug.
(3) Entspricht das Ansuchen nicht dem Abs. 1 Z 1, 2 oder 5, hat es die Behörde zurückzuweisen. Sind andere Bestimmungen des Abs. 1 oder der Abs. 2 nicht eingehalten worden, hat sie dem Bewilligungswerber eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb der dieser den nicht eingehaltenen Bestimmungen noch entsprechen kann. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist hat die Behörde das Ansuchen zurückzuweisen.
In Kraft seit 01.01.2002
§ 92
Parteien im Verfahren zur Erteilung einer Speicherbewilligung sind der Bewilligungswerber, ferner, soweit sie durch die Erteilung der Speicherbewilligung berührt werden, Gewinnungsberechtigte, Speicherberechtigte, weiters die Eigentümer der Grundstücke, auf denen das begehrte Speicherfeld zu liegen kommt, wenn die festgestellte nichtkohlenwasserstofführende geologische Struktur oder der festgestellte Teil einer solchen im oberflächennahen Bereich der Grundstücke gelegen ist.
In Kraft seit 01.01.1999
§ 93
Vor Erteilung der Speicherbewilligung sind die GeoSphere Austria und, soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden zu hören. Dies gilt besonders in den Fällen des § 149 Abs. 4.
In Kraft seit 01.01.2023
§ 94
Die Aufnahme, jede länger als sechs Monate dauernde Unterbrechung sowie die Wiederaufnahme des Speicherns in einem Speicherfeld sind unverzüglich der Behörde anzuzeigen. Bei Unterbrechung des Speicherns ist auch die voraussichtliche Dauer der Unterbrechung anzugeben.
In Kraft seit 01.01.1999
§ 95
Für die Einstellung des Speicherns in einem Speicherfeld gelten die §§ 112, 114, 115 und 117.
In Kraft seit 01.01.1999
§ 96
(1) Die Übertragung von Speicherbewilligungen ist der Behörde anzuzeigen und nachzuweisen. Übertragungen durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Erwerber glaubhaft macht, daß er über die für das Speichern notwendigen technischen und finanziellen Mittel verfügt.
(2) Die Ausübung der durch die Speicherbewilligung erlangten Befugnis kann einem anderen nicht überlassen werden.
(3) Die Speicherbewilligung erlischt bei Festsetzung einer Frist mit deren Ablauf, mit dem Untergang der juristischen Person, sofern nicht eine Gesamtrechtsnachfolge eintritt, durch Erklärung an die Behörde, daß sie zurückgelegt wird, oder durch Entziehung nach § 193 Abs. 9.
In Kraft seit 01.01.1999
§ 97 Anzeigepflicht für Unfälle und gefährliche Ereignisse
Bergbauberechtigte, deren Betriebsleiter, Verantwortliche nach § 17 Abs. 1 Z 4, § 71 Abs. 1 und nach § 87 Abs. 1 sowie bei Tätigkeiten von Fremdunternehmern die für die Leitung verantwortlichen Personen haben der Behörde tödliche und schwere Unfälle (ausgenommen Arbeitsunfälle) und gefährliche Vorfälle, bei denen nur durch Zufall kein Personenschaden eingetreten ist sowie gefährliche Ereignisse, wie Explosionen, Grubenbrände, andere Brände, Wassereinbrüche, Gebirgsschläge, Verbrüche, Rutschungen, Gas- und Ölausbrüche u. dgl., unverzüglich, leichte Unfälle mit Personenschaden (ausgenommen Arbeitsunfälle) binnen einem Monat anzuzeigen.
In Kraft seit 01.01.2002
§ 98 Feststellung von Begrenzungen und deren Ersichtlichmachung in der Natur
(1) Bei unsicheren Begrenzungen von Grubenmaßen, Überscharen, Gewinnungsfeldern, Grundstücken, auf die sich ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan für grundeigene mineralische Rohstoffe bezieht, oder Speicherfeldern hat die Behörde die Feststellung der Begrenzungen und erforderlichenfalls auch deren Ersichtlichmachung in der Natur durch einen Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen auf Kosten des Gewinnungsberechtigten oder Speicherberechtigten von Amts wegen anzuordnen.
(2) Der Gewinnungsberechtigte kann sowohl die Feststellung der Begrenzung seines Grubenmaßes, seiner Überschar, seines Gewinnungsfeldes oder der Grundstücke, auf die sich ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan für grundeigene mineralische Rohstoffe bezieht, als auch die Ersichtlichmachung der Begrenzung in der Natur bei der Behörde beantragen. Derartige Anträge können auch vom Speicherberechtigten hinsichtlich seines Speicherfeldes sowie von Gewinnungs- oder Speicherberechtigten hinsichtlich benachbarter Grubenmaße, Überscharen, Gewinnungs-, Speicherfelder oder Grundstücke, auf die sich ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan für grundeigene mineralischer Rohstoffe bezieht, gestellt werden. Die Behörde hat dann die beantragte Feststellung oder Ersichtlichmachung durch einen Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen auf Kosten des Antragstellers durchführen zu lassen.
(3) Der Feststellung der Begrenzung sind die berührten Gewinnungs- und Speicherberechtigten, im Fall der Ersichtlichmachung in der Natur auch die Eigentümer der Grundstücke, auf denen die Ersichtlichmachung vorgenommen werden soll, beizuziehen.
(4) Über die Feststellung der Begrenzung und deren Ersichtlichmachung in der Natur hat der damit beauftragte Ingenieurkonsulent für Markscheidewesen eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist der Behörde vorzulegen.
(5) Bei Streitigkeiten über Begrenzungen entscheidet die Behörde. Diese hat gegebenenfalls auch die Richtigstellung der Lagerungskarten sowie der Vormerkungen und Übersichtskarten zu veranlassen.
(6) Betrifft die Feststellung der Begrenzung oder deren Ersichtlichmachung in der Natur ein Grubenmaß oder eine Überschar, so hat dies die Behörde dem Bergbuchsgericht unter Anschluß einer beglaubigten Abschrift der Niederschrift (Abs. 4) und in einem Streitfall auch einer Ausfertigung des ergangenen Bescheides anzuzeigen. Auf dieser ist zu vermerken, daß der Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist.
In Kraft seit 01.01.1999
§ 99 Gegenseitige Beeinträchtigung bei Ausübung von Bergbauberechtigungen
Beeinträchtigen Aufsuchungsberechtigte einander in der Aufsuchungstätigkeit, entscheidet die Behörde über Art und Reihenfolge der Durchführung der Arbeiten unter Bedachtnahme auf deren Notwendigkeit und Dringlichkeit.
In Kraft seit 01.01.1999
§ 100
(1) Treffen beim Gewinnen mineralischer Rohstoffe Gewinnungsberechtigte aufeinander, so haben sie zunächst zu versuchen, sich zu einigen.
(2) Mangels Einigung entscheidet die Behörde über Art und Reihenfolge der Gewinnung unter möglichster Schonung aller Gewinnungsrechte. Behörde im Sinne dieser Bestimmung ist, wenn es sich bei allen betroffenen Gewinnungsberechtigten um solche handelt, die zum ausschließlich obertägigen Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe berechtigt sind, die Bezirksverwaltungsbehörde, in den übrigen Fällen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.
In Kraft seit 01.01.2002
§ 101
Der § 100 gilt sinngemäß für das Aufeinandertreffen von Speicherberechtigten und Gewinnungsberechtigten sowie für die gegenseitige Beeinträchtigung von Speicherberechtigten.
In Kraft seit 01.01.1999
§ 102 Aneignung anderer mineralischer Rohstoffe
(1) Der Bergbauberechtigte darf sich beim Aufsuchen und Gewinnen bergfreier mineralischer Rohstoffe die mit diesen zusammen vorkommenden bundeseigenen oder grundeigenen mineralischen Rohstoffe aneignen, wenn sich deren selbständige Gewinnung nicht lohnt. Ob dies zutrifft, entscheidet im Streitfall der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unter Anwendung des § 25 Abs. 4.
(2) Außer im Fall des Abs. 1 darf sich der Bergbauberechtigte, wenn er Gewinnungsberechtigter ist, beim Gewinnen bergfreier mineralischer Rohstoffe anfallende grundeigene mineralische Rohstoffe dann ohne Entschädigung aneignen, wenn sich diese nicht in Grundstücken, auf die sich ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan bezieht, befinden und er ihrer bei der Ausübung der Bergwerksberechtigung bedarf. Sonst hat er sie binnen einem Monat gegen Erstattung der Gestehungskosten dem Grundeigentümer, wenn dieser aber das Gewinnen der auf seinen Grundstücken vorkommenden grundeigenen mineralischen Rohstoffe einem anderen überlassen hat, diesem anzubieten. Wird das Anbot innerhalb einer Frist von einem Monat nicht angenommen, so kann der Bergbauberechtigte über sie verfügen.
In Kraft seit 01.01.2002
§ 103
Der Bergbauberechtigte darf sich beim Aufsuchen und Gewinnen von Steinsalz und anderen im § 4 Abs. 1 Z 1 angeführten Salzen, von Kohlenwasserstoffen oder von uran- und thoriumhaltigen mineralischen Rohstoffen die mit diesen zusammen vorkommenden anderen bundeseigenen, bergfreien oder grundeigenen mineralischen Rohstoffe aneignen, wenn sich deren selbständige Gewinnung nicht lohnt. Ob dies zutrifft, entscheidet im Streitfall der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit. Der § 25 Abs. 4 und § 102 Abs. 2 sind anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2002
§ 104
(1) Die mit grundeigenen mineralischen Rohstoffen zusammen vorkommenden bergfreien und bundeseigenen mineralischen Rohstoffe, deren selbständige Gewinnung sich nicht lohnt, darf sich der zum Aufsuchen oder Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe Berechtigte aneignen. Im Streitfall entscheidet die Behörde, ob sich die selbständige Gewinnung lohnt. § 25 Abs. 4 ist anzuwenden.
(2) Andere bergfreie mineralische Rohstoffe als die im Abs. 1 genannten darf sich der zum Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe Berechtigte aneignen, wenn sie nicht nach § 21 einem Aufsuchungsberechtigten gehören und sich die natürlichen Vorkommen der bergfreien mineralischen Rohstoffe oder die diese enthaltenden verlassenen Halden außerhalb von Grubenmaßen und Überscharen befinden und nicht abbauwürdig sind. Ob diese Voraussetzungen zutreffen, entscheidet im Streitfall die Behörde.
(3) Beziehen sich die Bergbauberechtigungen nur auf einzelne grundeigene mineralische Rohstoffe, so gelten für die Aneignung der anderen grundeigenen mineralischen Rohstoffe die Abs. 1 und 2 sinngemäß.
(4) Behörde im Sinne der Abs. 1 und 2 ist, soweit es sich um das ausschließlich obertägige Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe handelt, die Bezirksverwaltungsbehörde, ansonsten der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.
In Kraft seit 01.01.2002
§ 105
Der Gewinnungsberechtigte darf flüssige oder gasförmige Kohlenwasserstoffe in nichtkohlenwasserstofführenden geologischen Strukturen oder Teilen von solchen innerhalb der eigenen Gewinnungsfelder betreffend Kohlenwasserstoffe speichern.
In Kraft seit 01.01.1999
§ 106 Nutzung von Grubenwässern
(1) Der Bergbauberechtigte kann über Gewässer, die er bei den im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten erschlossen hat (Grubenwässer), unter Tag verfügen.
(2) Die Nutzung von zu Tage tretenden Grubenwässern bis zu deren Vereinigung mit beständigen Tagwässern ist dem Bergbauberechtigten vorbehalten, wenn er ihrer zur Ausübung der Bergbauberechtigungen bedarf.
(3) Nutzt der Bergbauberechtigte die im Abs. 2 bezeichneten Grubenwässer nicht, so ist deren Nutzung zeitlich befristet oder gegen Widerruf anderen zu überlassen, wenn dies wasserwirtschaftlich gerechtfertigt ist und begründete Interessen des Bergbauberechtigten nicht entgegenstehen. Über das Ansuchen entscheidet die Behörde.
(4) Hat der Bergbauberechtigte dem Grundeigentümer, über dessen Grundstücke die Grubenwässer abfließen, dafür eine einmalige Entschädigung entrichtet oder eine jährliche Zahlung zu leisten, so ist er berechtigt, von dem die Grubenwässer Nutzenden im ersten Fall die gesetzlichen Zinsen der einmaligen Entschädigung und im zweiten Fall die Vergütung der jährlichen Leistung zu fordern.
(5) In anderen Rechtsvorschriften des Bundes vorgesehene Bewilligungen, Genehmigungen, Aufsichts-, Kontroll- und Eingriffsbefugnisse finden auf die weitere Nutzung von Grubenwasser, das sind auch Formationswasser aus dem Bohrlochbergbau, keine Anwendung.
In Kraft seit 01.01.1999
§ 107 Sonstige besondere Befugnisse des Bergbauberechtigten
(1) Der Bergbauberechtigte ist befugt, nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 mineralische Rohstoffe aufzubereiten. Er ist ferner befugt, zur Ausübung der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten Bergbauanlagen und Bergbauzubehör für eigene Bergbauzwecke herzustellen, zu betreiben und zu verwenden, die hiezu erforderlichen Arbeiten gewerblicher Natur auszuführen und an Arbeitnehmer nach Bedarf Lebensmittel zum Selbstkostenpreis abzugeben, weiters, sofern hiedurch das Gewinnen und Speichern mineralischer Rohstoffe nicht beeinträchtigt werden, Grubenbaue zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe zu benützen und Stoffe unter Benützung von Bergbauanlagen in geologische Strukturen einzubringen und in diesen zu lagern.
(2) Für die im Abs. 1 bezeichneten Arbeiten gewerblicher Natur und, unbeschadet der Bewilligungspflicht nach anderen Bundesgesetzen oder Landesgesetzen, für das Benützen von Grubenbauen zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe, Einbringen von Stoffen in geologische Strukturen und Lagern in diesen gelten das VII. bis XII. sowie das XV. und XVI. Hauptstück dieses Bundesgesetzes sinngemäß. Abfallrechtliche Vorschriften bleiben hievon unberührt.
In Kraft seit 01.01.1999
§ 108 Anzeige über die Errichtung und Auflösung eines Bergbaubetriebes
Der Bergbauberechtigte hat der Behörde unter Angabe der Bezeichnung die Errichtung eines Bergbaubetriebes oder einer selbständigen Betriebsabteilung zeitgerecht vorher bekannt zu geben. Die Anzeige hat die dazugehörigen Betriebsstätten zu enthalten. Für jede Betriebsstätte ist anzugeben:
1. die Betriebsstättenart,
2. die Bezeichnung,
3. die Lage nach Grundstücken und Katastralgemeinde (Nummer und Name).
Weiters sind der Behörde die Änderung und die Auflösung eines Bergbaubetriebes oder einer selbständigen Betriebsabteilung bekannt zu geben.
In Kraft seit 01.01.2002
§ 109 Sicherungspflicht des Bergbauberechtigten
(1) Der Bergbauberechtigte hat bei Ausübung der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten für den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen, ferner von fremden, ihm nicht zur Benützung überlassenen Sachen, der Umwelt, von Lagerstätten und der Oberfläche sowie für die Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit vorzusorgen. Dies gilt auch für den Fall der Unterbrechung der genannten Tätigkeiten. Der Bergbauberechtigte ist für die Einhaltung der sich aus diesem Bundesgesetz, der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen oder nach den bergrechtlichen Bestimmungen der nach §§ 195 und 196 auf Gesetzesstufe stehenden Verordnungen und den auf diesen beruhenden behördlichen Anordnungen sich ergebenden Verpflichtungen verantwortlich; eine Übertragung dieser Verantwortung ist nicht zulässig. Der Bergbauberechtigte hat ferner einen auf jeden Bergbau zugeschnittenen Notfallplan für Unfälle, gefährliche Ereignisse (§ 97) und vernünftigerweise vorhersehbare Natur- und Industriekatastrophen aufzustellen und regelmäßig zu aktualisieren sowie im Anlassfall die erforderlichen Veranlassungen zu treffen. Eine Einbindung von Feuerwehren und Katastrophenhilfsdiensten ist zulässig.
(2) Zur Vorsorge für den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer hat der Bergbauberechtigte besondere Maßnahmen zu treffen, die der Verhütung von beruflich bedingten Unfällen und Erkrankungen der Arbeitnehmer dienen oder sich sonst aus den durch die Berufsausübung bedingten hygienischen Erfordernissen ergeben sowie Warn-, Alarm- und sonstige Kommunikationssysteme einzurichten, damit im Bedarfsfall unverzüglich Maßnahmen eingeleitet werden können. Durch die zuvor genannten Maßnahmen muß für eine dem besten Stand der Technik, Bergbausicherheit und der Medizin, besonders der Arbeitshygiene und Arbeitsphysiologie, sowie der Ergonomie entsprechende Gestaltung der Arbeitsvorgänge und der Arbeitsbedingungen Sorge getragen und dadurch ein unter Berücksichtigung aller Umstände bei umsichtiger Verrichtung der Arbeit möglichst wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer erreicht werden. Zur Erreichung der zuvor genannten Ziele hat der Bergbauberechtigte schriftliche Anweisungen, die zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer, des sicheren Einsatzes des Bergbauzubehörs und der sicheren Durchführung gefährlicher Arbeiten (Arbeitsfreigabe) erforderlich sind, zu erteilen.
(3) Zur Vorsorge für den Schutz der Umwelt hat der Bergbauberechtigte Maßnahmen zur Vermeidung von Einwirkungen zu treffen, die geeignet sind, insbesondere den Boden, den Pflanzenbestand oder den Tierbestand bleibend zu schädigen. Nach bergrechtlichen Vorschriften zulässige Veränderungen an Grundstücken sind hievon nicht betroffen, jedoch sind Einwirkungen der vorgenannten Art so gering wie möglich zu halten. Er hat ferner die im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten so auszuüben, daß nach dem besten Stand der Technik vermeidbare Emissionen unterbleiben. Für die Bestimmung des besten Standes der Technik (beste verfügbare Techniken – BVT) gilt § 71a Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994. Soweit es sich um die Bewirtschaftung bergbaulicher Abfälle handelt, hat der Bergbauberechtigte darüber hinaus Maßnahmen zur Vermeidung einer über das zumutbare Maß hinausgehenden Beeinträchtigung von Gewässern (§ 119 Abs. 5 letzter Satz) zu treffen und ferner den Stand der Technik im Hinblick auf die Eigenschaften der Abfallentsorgungsanlage, ihres Standortes und der Umweltbedingungen am Standort zu berücksichtigen. Der Einsatz einer bestimmten Technologie wird hierdurch nicht vorgeschrieben.
In Kraft seit 10.07.2015
§ 110 Bergbaukartenwerk
(1) Der Bergbauberechtigte hat für jeden Bergbaubetrieb unter Aufsicht eines verantwortlichen Markscheiders ein Bergbaukartenwerk (Abs. 2) anfertigen und nachtragen zu lassen. Mit Bewilligung der Behörde kann für mehrere räumlich zusammenhängende Bergbaubetriebe in ihrem Verwaltungsbezirk ein gemeinsames Bergbaukartenwerk geführt werden, wenn dadurch die Richtigkeit, Genauigkeit und Vollständigkeit des Bergbaukartenwerkes nicht beeinträchtigt wird.
(2) Das Bergbaukartenwerk hat geometrisch richtig, vollständig und deutlich besonders die Bergbauanlagen und die in Bergbaugebieten sowie in Gewinnungsfeldern von Kohlenwasserstoffen gelegenen Teile der Tagesoberfläche darzustellen.
(3) Der Behörde sind auf Verlangen Kopien oder Auszüge von Teilen des Bergbaukartenwerkes zum Amtsgebrauch vom Bergbauberechtigten zu überlassen. Die Kopien oder Auszüge können von Hand, auf mechanischem oder fotomechanischem Wege, automationsunterstützt oder nach einem sonstigen von der Behörde für geeignet befundenen Verfahren hergestellt werden. Diese kann auch verlangen, daß die ihr überlassenen Kopien oder Auszüge nachgetragen oder durch den neuesten Stand wiedergebende Kopien oder Auszüge ersetzt werden.
(4) Für die Einsichtnahme in das Bergbaukartenwerk gilt Folgendes:
1. Soweit aufgrund der Bestimmungen des Art. 22a Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – BVG, BGBl. Nr. 1/1930, sowie des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, Zugang zu bei der Behörde befindlichen Kopien oder Auszügen von Teilen des Bergbaukartenwerks (Abs. 3) zu gewähren ist, sind diese Informationen durch Einsichtnahme bei der Behörde zugänglich zu machen. Dabei hat die Informationswerberin die Bestandteile des Bergbaukartenwerks, auf die sich das Interesse bezieht, möglichst präzise zu bezeichnen. Der Bergbauberechtigten ist Gelegenheit zu geben, bei der Einsichtnahme anwesend zu sein.
2. Liegen bei der Behörde Kopien oder Auszüge der Teile des Bergbaukartenwerkes, in die Einsicht begehrt wird, nicht auf, so hat die Behörde der Bergbauberechtigten aufzutragen, die Einsichtnahme zu gewähren, soweit diejenige Person, die Einsicht begehrt, einen darauf gerichteten Antrag stellt, in dem sie glaubhaft macht, dass sie ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme hat und ihr die Einsichtnahme von der Bergbauberechtigten verweigert wurde. Dabei hat die Informationswerberin die Bestandteile des Bergbaukartenwerks, auf die sich das Interesse bezieht, möglichst präzise zu bezeichnen.
(5) Die Zeitabstände, in denen das Bergbaukartenwerk nachzutragen ist (Abs. 1), dessen Aufbau, Inhalt, Anfertigung und Führung, Ausgestaltung sowie die einzuhaltende Genauigkeit der erforderlichen markscheiderischen Messungen bestimmt nach dem Stand der montanistischen Wissenschaften, dem technischen Stand des Markscheidewesens und den Erfordernissen der Sicherheit der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung.
In Kraft seit 01.09.2025
§ 111 Hilfeleistung bei Unglücksfällen
In einem Unglücksfall bei Ausübung der im § 2 Abs. 1 genannten Tätigkeiten hat jeder Bergbauberechtigte auf Verlangen des davon betroffenen Bergbauberechtigten oder Fremdunternehmers und ferner auf Verlangen der Behörde Arbeitnehmer und Hilfsmittel, soweit es ohne Gefährdung seiner eigenen Bergbaubetriebe möglich ist, zur Hilfe aufzubieten. Für die Hilfeleistung hat der Bergbauberechtigte oder Fremdunternehmer, dem die Hilfe zuteil geworden ist, eine angemessene Entschädigung zu leisten. Diese hat den durch den Entzug der Arbeitnehmer und Hilfsmittel erlittenen Verdienstausfall, die Wertminderung der in Anspruch genommenen Hilfsmittel sowie allfällige Kosten einer durch den Einsatz notwendig gewordenen Instandsetzung der Hilfsmittel zu berücksichtigen. Sofern keine Einigung über die Entschädigung zustande kommt, entscheidet darüber die Behörde. Der § 149 Abs. 6 gilt sinngemäß.
In Kraft seit 01.01.1999
§ 112 Betriebspläne
(1) Gewinnungsbetriebspläne beziehen sich auf den Aufschluß und Abbau von mineralischen Rohstoffen, ausgenommen Kohlenwasserstoffe, sowie auf das Speichern und haben in großen Zügen die vorgesehenen Arbeiten, die hiefür notwendigen Bergbauanlagen und das erforderliche Bergbauzubehör zu bezeichnen sowie die beabsichtigten Maßnahmen anzugeben, die für die im Rahmen der behördlichen Aufsicht zu beachtenden Belange von Bedeutung sind. Handelt es sich um Gewinnungsbetriebspläne für die Gewinnung bergfreier und bundeseigener mineralischer Rohstoffe, für die untertägige und für die unter- und obertägige Gewinnung von grundeigenen mineralischen Rohstoffen, im letzten Fall nur, wenn eine wechselseitige Beeinflussung der unter- und obertägigen Gewinnung gegeben ist, sind die Gewinnungsbetriebspläne für die Dauer von fünf Jahren aufzustellen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Einzelfall diese Frist durch Bescheid bis auf ein Jahr zu verkürzen, wenn Verhältnisse vorliegen, die zur Gewährleistung der Einhaltung der sicherheitstechnischen und bergtechnischen Erfordernisse eine kürzere Frist erfordern, wie etwa geringe Standfestigkeit des Gebirges, Umstellung oder Änderung des Abbauverfahrens, Auffahrung neuer Feldesteile, geologisch oder geotechnisch unbekannte Verhältnisse. Nach der erstmaligen Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit den Bergbauberechtigten auf Antrag für Bergbaue geringer Gefährlichkeit (Abs. 4) ganz oder teilweise oder für einen bestimmten Zeitraum von der Verpflichtung, nachfolgende Gewinnungsbetriebspläne aufzustellen, entbinden, wenn die Schutzinteressen des § 116 Abs. 1 Z 4 bis 8 auch ohne Betriebsplanpflicht sichergestellt werden können. Die Befreiung von der Verpflichtung zur Aufstellung von Gewinnungsbetriebsplänen ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu widerrufen, wenn sich die für die Befreiung maßgeblich gewesenen Umstände geändert haben oder wenn eine Änderung dieser Umstände absehbar ist.
(2) Abschlußbetriebspläne beziehen sich auf die Einstellung der Gewinnung in einem Bergbau oder auf die Einstellung der Tätigkeit eines Bergbaubetriebes, einer selbständigen Betriebsabteilung oder eines größeren Teiles davon.
(3) Die Gliederung, den näheren Inhalt, die Ausgestaltung von Gewinnungs- und Abschlußbetriebsplänen für einzelne oder alle Bergbauzweige oder Bergbauarten (Untertagebergbau, Tagbau, Bohrlochbergbau) sowie die Zeiträume, in denen Gewinnungsbetriebspläne für einzelne Bergbauzweige oder Bergbauarten aufzustellen sind, bestimmt nach dem Stand der Wissenschaft und Technik auf dem Gebiet des Montanwesens, nach den Belangen der Sicherheit unter Berücksichtigung der Gefährlichkeit des Abbaues und nach den Erfordernissen des Arbeitnehmerschutzes der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung.
(4) Ein Bergbau geringer Gefährlichkeit liegt vor, wenn
1. der Abbau obertägig erfolgt und
2. das Abbauverfahren keine Großbohrlochsprengungen (Tiefbohrlochssprengungen) und keine sonstige regelmäßige Sprengarbeit beinhaltet und
3. die gesamte Motorleistung der für den Aufschluss und Abbau in Verwendung stehenden Geräte nicht mehr als 2 MW aufweist und
4. keine planmäßige Änderung des Grundwasserspiegels erfolgt und
5. der Abbau nicht im Bereich von Grubenbauen, in einem geotechnisch instabilen Gebiet (Gefahr von Rutschungen oder Felsstürzen) oder in einem bergbautechnisch sanierungsbedürftigen Gebiet umgeht,
es sei denn, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat mit Bescheid festgestellt, dass auf Grund besonderer Umstände, wie insbesondere der sensiblen örtlichen Lage und Umgebung des Abbaues, einer überdurchschnittlich großen Abbaumenge u. dgl., ein Bergbau geringer Gefährlichkeit nicht vorliegt. Eine solche Entscheidung ist auf Antrag des Bergbauberechtigten aufzuheben, wenn die besonderen Umstände, die hiefür maßgeblich waren, weggefallen sind.
In Kraft seit 01.01.2002
§ 113 Gewinnungsbetriebsplan
(1) Der Bergbauberechtigte oder die in § 80 Abs. 1 genannten Personen haben die beabsichtigte Aufnahme sowie nach einer länger als fünf Jahre dauernden Unterbrechung die Wiederaufnahme des Aufschlusses und Abbaues von Vorkommen mineralischer Rohstoffe oder des Speicherns der Behörde, sofern nicht § 112 Abs. 1 zweiter Satz gilt, anzuzeigen. Der Anzeige ist ein Gewinnungsbetriebsplan beizufügen, der unter Bedachtnahme auf § 112 Abs. 1 insbesondere
1. den Planungszeitraum,
2. die Beschreibung des beabsichtigten Aufschlusses, des vorgesehenen Abbaus und des vorgesehenen Abtransportes der mineralischen Rohstoffe, sowie des vorgesehenen Speicherns,
3. die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen,
4. Angaben über die zu erwartenden Emissionen durch den vorgesehenen Aufschluß und/oder Abbau und Angaben zu deren Minderung,
5. die Beschreibung der Maßnahmen zum Schutz der Oberfläche und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaus (§ 159) samt Angaben über die für diese Maßnahmen erforderlichen Kosten sowie
6. Angaben über die vorgesehene Nutzung des Tagbaugeländes nach Einstellung der Bergbautätigkeit
enthalten muß.
(2) Dem Gewinnungsbetriebsplan sind, soweit nicht § 80 Abs. 2 anzuwenden ist, anzuschließen:
1. Lagepläne in dreifacher Ausfertigung, in denen die Begrenzungen der Bergbaugebiete, die beabsichtigten Aufschluß- und Abbauabschnitte und die zu treffenden Vorkehrungen zum Schutz der Oberfläche und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit enthalten sind,
3. ein Verzeichnis der Grundstücke, auf denen der Aufschluß und/oder Abbau geplant ist, mit den Namen und Anschriften der Grundeigentümer.
(3) Gewinnungsbetriebspläne nach Abs. 1 und aufzustellende Gewinnungsbetriebspläne in den Fällen des § 112 Abs. 1 zweiter Satz bedürfen hinsichtlich der vorgesehenen Arbeiten und beabsichtigten Maßnahmen der Genehmigung der Behörde.
In Kraft seit 01.01.2002
§ 114 Abschlußbetriebsplan
(1) Der Bergbauberechtigte hat bei Einstellung der Gewinnung in einem Bergbau oder bei der Einstellung der Tätigkeit eines Bergbaubetriebes, einer selbständigen Betriebsabteilung oder eines größeren Teiles davon einen Abschlußbetriebsplan aufzustellen, der insbesondere
1. eine genaue Darstellung der technischen Durchführung der Schließungs- und Sicherungsarbeiten,
2. Unterlagen darüber, wie für den Schutz der Oberfläche im Interesse der Sicherheit für Personen und Sachen Sorge getragen ist,
3. Unterlagen darüber, wie die erforderliche Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche (§ 159) in dem nach den Umständen gebotenen Ausmaß getroffen ist,
4. Angaben über die Auflassung von Bergbauanlagen und Betriebseinrichtungen sowie über deren anderweitige Verwendung,
5. die wesentlichen geologisch-lagerstättenkundlichen und bergtechnischen Unterlagen sowie
6. ein Verzeichnis des vorhandenen, den Bergbaubetrieb oder die selbständige Betriebsabteilung betreffenden Bergbaukartenwerkes
enthalten muß. Bezieht sich der Abschlußbetriebsplan auf die Einstellung der Tätigkeit hinsichtlich bergfreier mineralischer Rohstoffe, hat er auch eine Bergbauchronik zu enthalten.
(2) Sofern der Abschlussbetriebsplan auch die Stilllegung einer Abfallentsorgungsanlage beinhaltet, ist in diesem auch darzustellen, ob nach der endgültigen Stilllegung einer Abfallentsorgungsanlage eine Nachsorge zur Gewährleistung der physikalischen und chemischen Stabilität erforderlich ist, um die Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt, insbesondere der Gewässer, zu vermeiden. Sind Nachsorgemaßnahmen erforderlich, sind diese anzugeben. Die Nachsorge umfasst insbesondere die Prüfung und Überwachung der Abfallentsorgungsanlage einschließlich erforderlicher Messungen mit geeigneten Geräten, die Säuberung und Instandhaltung von vorhandenen Überlaufkanälen und –rinnen, sonstige Erhaltungsmaßnahmen sowie die regelmäßige Berichterstattung über den Anlagenzustand an die Behörde. Die Behörde hat auf Grund der Anzeige nach § 59 Abs. 1 erster Satz, die auch die die Abfallentsorgungsanlage betreffenden Berichte zu enthalten hat, unverzüglich eine örtliche Erhebung durchzuführen. Ferner hat die Behörde die vom Inhaber der Abfallentsorgungsanlage vorgelegten Berichte einer Prüfung zu unterziehen. Ergeben die Erhebung und Prüfung, dass das von der Abfallentsorgungsanlage belastete Gebiet als saniert gilt, so ist dies von der Behörde mit Bescheid festzustellen. Mit Rechtskraft dieses Bescheides gilt die Abfallentsorgungsanlage als endgültig stillgelegt. Die Nachsorgepflicht endet jedoch erst, wenn mit dem Auftreten von Bergschäden (§ 160 Abs. 1) nicht mehr zu rechnen ist. Die Behörde hat weiters festzulegen, in welchen Zeitabständen an Hand der gesammelten Daten über alle Messergebnisse Bericht darüber zu erstatten ist, dass die Bedingungen für die endgültige Stilllegung erfüllt sind. Ereignisse nach endgültiger Stilllegung der Abfallentsorgungsanlage, die die Stabilität der Anlage beeinträchtigen könnten, sind der Behörde unter Anschluss aller erforderlichen Messergebnisse, Daten und Prüfberichte unverzüglich mitzuteilen. § 97 findet auf diese Ereignisse keine Anwendung.
(3) Die Bergbauchronik hat stichwortartig die wichtigsten Ereignisse beim Bergbaubetrieb oder bei der selbständigen Betriebsabteilung von der Errichtung bis zur Einstellung der Tätigkeiten unter Angabe des Zeitpunktes der Ereignisse anzuführen und alle notwendigen Angaben zur Beurteilung der wirtschaftlichen Bedeutung der noch vorhandenen Vorräte an mineralischen Rohstoffen für die Zukunft, allenfalls noch auftretender Bergschäden und von im Bergbaugelände vorgesehenen Bauten und anderen Anlagen zu enthalten.
(4) Abschlußbetriebspläne bedürfen hinsichtlich der vorgesehenen Arbeiten und beabsichtigten Maßnahmen der Genehmigung der Behörde.
In Kraft seit 18.11.2009
§ 115 Vorlage; Wesentliche Änderungen von Betriebsplänen
(1) Gewinnungs- und Abschlußbetriebspläne sind samt den zugehörigen Unterlagen in dreifacher Ausfertigung der zuständigen Behörde zur Genehmigung vorzulegen. Im Bedarfsfall kann diese weitere Ausfertigungen verlangen.
(2) Unvollständige oder mangelhafte Betriebspläne sind zurückzuweisen, wenn sie innerhalb einer von der Behörde festzusetzenden Frist nicht ergänzt oder in dieser Frist die mitgeteilten Mängel nicht behoben werden.
(3) Wesentliche Änderungen und Ergänzungen der Betriebspläne, besonders das Durchführen anderer als der ursprünglich vorgesehenen oder zusätzlichen Arbeiten oder Maßnahmen, bedürfen der Genehmigung der Behörde. Eine wesentliche Änderung eines Gewinnungsbetriebsplanes liegt vor, wenn die im § 116 Abs. 1 angeführten Schutzinteressen, in den Fällen des § 80 auch die in § 83 angeführten Schutzinteressen, beeinträchtigt werden. Ein Ansuchen um Genehmigung einer wesentlichen Änderung eines Gewinnungsbetriebsplanes hat die im § 113 Abs. 1 angeführten Angaben soweit zu enthalten, als dies zur Beurteilung der Auswirkungen der beabsichtigten Änderung auf die im § 116 Abs. 1 angeführten Schutzinteressen, in den Fällen des § 80 auch auf die in § 83 angeführten Schutzinteressen, erforderlich ist. Dem Ansuchen sind in den Fällen des § 80 die im § 80 Abs. 2 angeführten Unterlagen und in den Fällen des § 112 Abs. 1 zweiter Satz die im § 113 Abs. 2 angeführten Unterlagen anzuschließen, soweit diese jeweils für die beabsichtigte Änderung von Belang sind. Der Abs. 1 zweiter Satz und der Abs. 2 gelten sinngemäß. Für die Genehmigung einer wesentlichen Änderung eines Gewinnungsbetriebsplanes gilt in den Fällen des § 112 Abs. 1 zweiter Satz der § 116 sinngemäß; in den Fällen des § 80 gelten die §§ 81, 83 und 116 mit Ausnahme des Abs. 10 sinngemäß.
In Kraft seit 01.01.2002
§ 116 Genehmigung von Gewinnungsbetriebsplänen
(1) Gewinnungsbetriebspläne sind, erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wenn
1. die im Betriebsplan angeführten Arbeiten, sofern sich diese nicht auf grundeigene mineralische Rohstoffe beziehen, durch Gewinnungsberechtigungen gedeckt sind,
2. sofern sich der Gewinnungsbetriebsplan auf das Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe bezieht, der (die) Grundeigentümer dem Ansuchenden das Gewinnen auf den nicht dem Ansuchenden gehörenden Grundstücken einschließlich des Rechtes zur Aneignung dieser mineralischen Rohstoffe überlassen hat (haben).
3. gewährleistet ist, daß im Hinblick auf die Ausdehnung der Lagerstätte ein den bergtechnischen, bergwirtschaftlichen und sicherheitstechnischen Erfordernissen entsprechender Abbau dieser Lagerstätte erfolgt,
4. ein sparsamer und schonender Umgang mit der Oberfläche gegeben ist und die zum Schutz der Oberfläche vorgesehenen Maßnahmen als ausreichend anzusehen sind,
5. im konkreten Fall nach dem besten Stand der Technik vermeidbare Emissionen unterbleiben,
6. nach dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit und keine unzumutbare Belästigung von Personen zu erwarten ist,
7. keine Gefährdung von dem Genehmigungswerber nicht zur Benützung überlassenen Sachen und keine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern (§ 119 Abs. 5) zu erwarten ist,
8. die vorgesehenen Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaus als ausreichend anzusehen sind und
9. beim Aufschluß und/oder Abbau keine Abfälle entstehen werden, die nach dem besten Stand der Technik vermeidbar oder nicht verwertbar sind. Soweit eine Vermeidung oder Verwertung der Abfälle wirtschaftlich nicht zu vertreten ist, muß gewährleistet sein, daß die entstehenden Abfälle ordnungsgemäß entsorgt werden.
(2) Soweit es sich nicht um den Aufschluss, den Abbau oder das Speichern in geologischen Strukturen oder um untertägige Arbeiten handelt, gilt zusätzlich zu Abs. 1 Folgendes: Die für den zu genehmigenden Gewinnungsbetriebsplan in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden. Sofern die vom Gewinnungsbetriebsplan oder einer emissionserhöhenden Änderung eines Gewinnungsbetriebsplanes erfasste Fläche in einem Gebiet liegt, in dem bereits mehr als 35 Überschreitungen des Tagesmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L oder eine Überschreitung
– des um 10 μg/m erhöhten Jahresmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,
– des Jahresmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L,
– des Jahresmittelwertes für PM2,5 gemäß Anlage 1b zum IG-L,
– eines in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 5 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwertes,
– des Halbstundenmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,
– des Tagesmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,
– des Halbstundenmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,
– des Grenzwertes für Blei in PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L oder
– eines Grenzwertes gemäß Anlage 5b zum IG-L
vorliegt oder durch die im Gewinnungsbetriebsplan vorgesehenen Arbeiten zu erwarten ist, ist die Genehmigung nur dann zu erteilen, wenn
1. die Emissionen durch die im Gewinnungsbetriebsplan vorgesehenen Arbeiten keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung leisten oder
2. der zusätzliche Beitrag durch emissionsbegrenzende Auflagen im technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und die zusätzlichen Emissionen erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastung, insbesondere auf Grund eines Programms gemäß § 9a IG-L oder eines Maßnahmenkatalogs gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes-Luft in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2003, ausreichend kompensiert werden, so dass in einem realistischen Szenario langfristig keine weiteren Überschreitungen der in diesem Absatz angeführten Werte anzunehmen sind, sobald diese Maßnahmen wirksam geworden sind.
(3) Parteien im Genehmigungsverfahren sind:
1. der Genehmigungswerber,
2. die Eigentümer der Grundstücke, auf deren Oberfläche der Aufschluß und/oder der Abbau erfolgt,
3. Nachbarn: das sind im Sinne dieser Bestimmung alle Personen, die durch die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Gebietes, auf dem der Aufschluß/Abbau beabsichtigt ist, aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.
4. Die Gemeinde (Standortgemeinde), auf deren Gebiet der Aufschluß und/oder Abbau beabsichtigt ist, zum Schutz der in Abs. 1 Z 4 bis 9 genannten Interessen. Die Gemeinde ist berechtigt, die genannten Interessen als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Revision an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Davon wird eine allfällige Parteistellung der Gemeinde als Trägerin von Privatrechten nicht beeinträchtigt.
(4) Nach der erstmaligen Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für bergfreie und bundeseigene mineralische Rohstoffe, für die untertägige und für die unter- und obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe, im letzten Fall nur, wenn eine wechselseitige Beeinflussung der unter- und obertägigen Gewinnung gegeben ist, haben im Verfahren zur Genehmigung eines nachfolgenden Gewinnungsbetriebsplanes die im Abs. 3 Z 2 bis 4 genannten Personen nur Parteistellung, wenn durch eine wesentliche horizontale oder vertikale Ausweitung des Abbaus die Schutzinteressen nach Abs. 1 Z 4 bis 8 beeinträchtigt werden.
(5) Vor Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes sind, soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden zu hören. Dies gilt insbesondere für die in § 149 Abs. 4 genannten Fälle. Ist eine qualitative oder quantitative Beeinträchtigung von Gewässern oder eine Gefährdung des Wasserhaushaltes zu befürchten, so ist dem Verfahren ein wasserfachlicher Sachverständiger beizuziehen, soweit nicht eine Bewilligungspflicht nach wasserrechtlichen Vorschriften gegeben ist.
(6) Unter einer Gefährdung von Sachen ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes der Sache nicht zu verstehen.
(7) Über die Anzeige um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes ist eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durchzuführen. Den Nachbarn nach Abs. 3 Z 3 sind Gegenstand, Zeit und Ort der mündlichen Verhandlung durch Anschlag in der Gemeinde sowie durch Verlautbarung in einer weitverbreiteten Tageszeitung oder einer wöchentlich erscheinenden Bezirkszeitung im politischen Bezirk, wo sich die Grundstücke befinden, auf denen der Aufschluß und/oder der Abbau beabsichtigt ist, bekanntzugeben.
(8) Vor Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes darf nicht mit dem Gewinnen der mineralischen Rohstoffe oder dem Speichern begonnen werden.
(9) Jede länger als sechs Monate dauernde Unterbrechung sowie die Wiederaufnahme des Gewinnens, soweit nicht § 113 Abs. 1 gilt, sind der Behörde unverzüglich anzuzeigen. Bei Unterbrechung der Gewinnung ist auch die voraussichtliche Dauer der Unterbrechung anzugeben.
(10) Handelt es sich um die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für die ausschließlich obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe, sind für dessen Genehmigung auch noch die §§ 81, 82 und 83 anzuwenden.
(11) Wenn es erforderlich ist, kann die Behörde bei Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes vorschreiben, dass der Bergbauberechtigte bei Inangriffnahme des Abbaues die zu erwartenden Kosten der Maßnahmen zum Schutz der Oberfläche (Abs. 1 Z 4) und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaues (Abs. 1 Z 8) sicherstellt. Die Vorschreibung einer Sicherheitsleistung ist insbesondere insoweit nicht erforderlich, als nach anderen Rechtsvorschriften eine angemessene Sicherheitsleistung o. dgl. für Maßnahmen, die dem Inhalt nach ebenfalls dem Schutz der Oberfläche und der Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit dienen, vorgeschrieben wurde. Die Sicherheitsleistung kann in jeder Art (Garantie, Versicherung, grundbücherliche Sicherstellung u. dgl.) erfolgen, sofern diese geeignet und ausreichend ist. Die Behörde kann die Sicherheitsleistung für die ihr oder der Vollstreckungsbehörde bei einer notwendigen Ersatzvornahme (§ 178) von Maßnahmen der in Satz 1 genannten Art entstandenen Kosten verwenden bzw. hiefür eine allfällige Versicherung in Anspruch nehmen. Die (verbliebene) Sicherheitsleistung ist dem Bergbauberechtigten in dem Maß auszufolgen, als mit einer weiteren Gefährdung der Oberfläche nicht mehr zu rechnen ist oder weitere Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaues nicht mehr erforderlich sind.
(12) Für den Fall der Aufhebung eines Genehmigungsbescheides durch den Verwaltungsgerichtshof gilt § 119 Abs. 12 sinngemäß.
In Kraft seit 01.01.2014
§ 117
(1) Für die Genehmigung der Abschlußbetriebspläne, das Karten- und Unterlagenmaterial sowie für Sicherstellungen gelten die §§ 58, 59 und 62 bis 65 sinngemäß.
(2) Das Karten- und Unterlagenmaterial ist nach Durchführung der Abschlußarbeiten der Behörde und den von dieser bezeichneten Stellen auszuhändigen.
In Kraft seit 01.01.1999
§ 117a Abfallbewirtschaftungsplan
(1) Der Bergbauberechtigte hat unter Berücksichtigung des Grundsatzes der nachhaltigen Entwicklung einen Abfallbewirtschaftungsplan für die Minimierung, Behandlung, Verwertung und Beseitigung bergbaulicher Abfälle aufzustellen. Der Abfallbewirtschaftungsplan ist der Behörde rechtzeitig, spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeiten anzuzeigen. Der Abfallbewirtschaftungsplan ist alle fünf Jahre zu überprüfen und anzupassen, soweit sich der Betrieb der Abfallentsorgungsanlage oder der bergbauliche Abfall wesentlich verändert haben. Alle Anpassungen nach dem dritten Satz sind der Behörde anzuzeigen. Sofern die für den Abfallbewirtschaftungsplan geforderten Angaben Bestandteil eines Gewinnungsbetriebsplanes, eines Ansuchens um Erteilung einer Bewilligung für eine Bergbauanlage, anderer behördlicher Verfahren oder anderer auf Grund von Rechtsvorschriften erstellter Unterlagen sind, kann auf diese im Abfallbewirtschaftungsplan verwiesen werden.
(2) Der Abfallbewirtschaftungsplan hat folgende Ziele:
1. Vermeidung oder Verringerung der Entstehung von Abfällen und ihrer Schädlichkeit, insbesondere durch
a) Berücksichtigung der Abfallbewirtschaftung bereits in der Planungsphase und bei der Wahl des Verfahrens zur Gewinnung und Aufbereitung der mineralischen Rohstoffe,
b) gezielte Sammlung, Zwischenlagerung und Wiederverwendung bzw. Kreislaufführung von Oberboden, Bergen, Deckgebirge und taubem Gestein zB im Zuge der Rekultivierung, des Versatzes und der Oberflächengestaltung,
c) Berücksichtigung der Veränderungen, die bergbauliche Abfälle infolge der größeren Oberfläche und der Übertage-Exposition durchlaufen können,
d) Verwendung der bergbaulichen Abfälle zum Verfüllen von Abbauhohlräumen nach Gewinnung des mineralischen Rohstoffes, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist,
e) Wiederaufbringen des Oberbodens nach Stilllegung der Abfallentsorgungseinrichtung oder – wenn dies nicht möglich ist – Verwendung des Oberbodens an einem anderen Ort und
f) Einsatz weniger schädlicher Stoffe bei der Aufbereitung mineralischer Rohstoffe, sowie
2. Sicherstellung einer kurz- und langfristig sicheren Beseitigung der bergbaulichen Abfälle, insbesondere indem bereits in der Planungsphase die Bewirtschaftung während der Betriebsphase und nach der Stilllegung berücksichtigt wird und ein Konzept gewählt wird, das
a) so wenig wie möglich eine Überwachung, Kontrolle und Verwaltung der stillgelegten Abfallentsorgungseinrichtung erfordert,
b) langfristig negative Auswirkungen, die zum Beispiel auf das Austreten von Luft- und Wasserschadstoffen aus der Abfallentsorgungseinrichtung zurückgeführt werden können, verhindert oder zumindest so weit wie möglich verringert und
c) die langfristige geotechnische Stabilität von Dämmen oder Halden, die über das vorher bestehende Oberflächenniveau hinausragen, sicherstellt.
In Kraft seit 18.11.2009
§ 118 Bergbauanlagen
Unter einer Bergbauanlage ist jedes für sich bestehende, örtlich gebundene und künstlich geschaffene Objekt zu verstehen, das den im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten zu dienen bestimmt ist.
In Kraft seit 01.01.1999
§ 119 Bewilligung von Bergbauanlagen
(1) Zur Herstellung (Errichtung) von obertägigen Bergbauanlagen sowie von Zwecken des Bergbaus dienenden von der Oberfläche ausgehende Stollen, Schächten, Bohrungen mit Bohrlöchern ab 300 m Tiefe und Sonden ab 300 m Tiefe ist eine Bewilligung der Behörde einzuholen. Das Ansuchen um Erteilung einer Herstellungs-(Errichtungs)Bewilligung hat zu enthalten:
1. eine Beschreibung der geplanten Bergbauanlage,
2. die erforderlichen Pläne und Berechnungen in dreifacher Ausfertigung,
3. ein Verzeichnis der Grundstücke, auf denen die Bergbauanlage geplant ist, mit den Namen und Anschriften der Grundeigentümer,
4. Angaben über die beim Betrieb der geplanten Bergbauanlage zu erwartenden Abfälle, über Vorkehrungen zu deren Vermeidung oder Verwertung sowie der ordnungsgemäßen Entsorgung der Abfälle,
5. handelt es sich um Bergbauanlagen mit Emissionsquellen, auch die für die Beurteilung der zu erwartenden Emissionen erforderlichen Unterlagen sowie
6. gegebenenfalls einen Alarmplan für schwere Unfälle (gefährliche Ereignisse, bei denen das Leben oder die Gesundheit von Personen oder im großen Ausmaß dem Bergbauberechtigten nicht zur Benützung überlassene Sachen oder die Umwelt bedroht werden oder bedroht werden können).
Im Bedarfsfall kann die Behörde weitere Ausfertigungen verlangen.
(2) Über das Ansuchen ist eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durchzuführen. Den Nachbarn nach Abs. 6 Z 3 sind Gegenstand, Zeit und Ort der mündlichen Verhandlung durch Anschlag in der Gemeinde sowie durch Verlautbarung in einer weitverbreiteten Tageszeitung oder einer wöchentlich erscheinenden Bezirkszeitung im politischen Bezirk, wo sich die Grundstücke befinden, auf denen die Bergbauanlage errichtet werden soll, bekanntzugeben.
(3) Die Bewilligung ist, erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu erteilen, wenn
1. die Bergbauanlage auf Grundstücken des Bewilligungswerbers hergestellt (errichtet) wird oder er nachweist, dass der Grundeigentümer der Herstellung (Errichtung) zugestimmt hat oder eine rechtskräftige Entscheidung nach §§ 148 bis 150 vorliegt,
2. im konkreten Fall nach dem besten Stand der Technik (§ 109 Abs. 3) vermeidbare Emissionen unterbleiben,
3. nach dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit und keine unzumutbare Belästigung von Personen zu erwarten ist,
4. keine Gefährdung von dem Bewilligungswerber nicht zur Benützung überlassenen Sachen und keine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern (Abs. 5) zu erwarten ist,
5. entweder beim Betrieb der Bergbauanlage keine Abfälle entstehen werden, die nach dem besten Stand der Technik vermeidbar oder nicht verwertbar sind, oder – soweit eine Vermeidung oder Verwertung der Abfälle wirtschaftlich nicht zu vertreten ist – gewährleistet ist, dass die entstehenden Abfälle ordnungsgemäß entsorgt werden, und
6. Die für die zu bewilligende Aufbereitungsanlage mit Emissionsquellen in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes- Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden. Bei Aufbereitungsanlagen mit Emissionsquellen in einem Gebiet, in dem bereits mehr als 35 Überschreitungen des Tagesmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L oder eine Überschreitung
– des um 10 μg/m erhöhten Jahresmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,
– des Jahresmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L,
– des Jahresmittelwertes für PM2,5 gemäß Anlage 1b zum IG-L,
– eines in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 5 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwertes,
– des Halbstundenmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,
– des Tagesmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,
– des Halbstundenmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,
– des Grenzwertes für Blei in PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L oder
– eines Grenzwertes gemäß Anlage 5b zum IG-L
vorliegt oder durch die Bewilligung zu erwarten ist, ist die Bewilligung nur dann zu erteilen, wenn
1. die Emissionen der Anlage keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung leisten oder
2. der zusätzliche Beitrag durch emissionsbegrenzende Auflagen im technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und die zusätzlichen Emissionen erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastung, insbesondere auf Grund eines Programms gemäß § 9a IG-L oder eines Maßnahmenkatalogs gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes-Luft in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2003, ausreichend kompensiert werden, so dass in einem realistischen Szenario langfristig keine weiteren Überschreitungen der in diesem Absatz angeführten Werte anzunehmen sind, sobald diese Maßnahmen wirksam geworden sind.
Die Auflagen haben auch Maßnahmen zu umfassen, um schwere Unfälle (Abs. 1 Z 6) zu vermeiden und Auswirkungen von schweren Unfällen zu begrenzen oder zu beseitigen. Bei der Bewilligung ist auf öffentliche Interessen (Abs. 7) Bedacht zu nehmen. Bestehen Zweifel hinsichtlich der Erfüllung von Auflagen, ist die Leistung einer angemessenen Sicherstellung zu verlangen. Bei Aufbereitungsanlagen mit Emissionsquellen sind die in Betracht kommenden Bestimmungen einer auf Grund des § 10 IG-L erlassenen Verordnung anzuwenden.
(4) Unter einer Gefährdung von Sachen ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes der Sache nicht zu verstehen.
(5) Eine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt liegt hinsichtlich Bergbauzwecken dienender Grundstücke vor, wenn sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß erheblich überschreitet. Für benachbarte Grundstücke gilt § 109 Abs. 3 sinngemäß. Den Immissionsschutz betreffende Rechtsvorschriften bleiben hievon unberührt. Das zumutbare Maß der Beeinträchtigung von Gewässern ergibt sich aus den wasserrechtlichen Vorschriften.
(6) Parteien im Bewilligungsverfahren sind:
1. der Bewilligungswerber,
2. die Eigentümer der Grundstücke, auf deren Oberfläche oder in deren oberflächennahem Bereich die Bergbauanlage errichtet und betrieben wird,
3. Nachbarn: das sind im Sinne dieser Bestimmung alle Personen, die durch die Herstellung (Errichtung) oder den Betrieb (die Benützung) der Bergbauanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Bergbauanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.
4. Bergbauberechtigte, soweit sie durch die Bergbauanlage in der Ausübung der Bergbauberechtigungen behindert werden könnten.
(7) Vor Erteilung der Bewilligung sind, soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden zu hören. Dies gilt besonders in den Fällen des § 149 Abs. 4 und, soweit es sich um obertägige Bergbauanlagen handelt, für die den Gemeinden zur Vollziehung zukommenden Angelegenheiten der örtlichen Gesundheitspolizei, vor allem aus dem Gesichtspunkt des Umweltschutzes, und der örtlichen Raumplanung. Werden wasserwirtschaftliche Interessen, insbesondere durch Lagerung oder Leitung wassergefährdender Stoffe, berührt, so ist auch das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Ist eine qualitative oder quantitative Beeinträchtigung von Gewässern oder eine Gefährdung des Wasserhaushaltes zu befürchten, so ist dem Verfahren ein wasserfachlicher Sachverständiger beizuziehen, soweit nicht eine Bewilligungspflicht nach wasserrechtlichen Vorschriften gegeben ist.
(8) Die Behörde hat im Herstellungs-(Errichtungs)Bescheid anzuordnen, daß die Bergbauanlage erst auf Grund einer Betriebsbewilligung in Betrieb genommen werden darf, wenn zum Zeitpunkt der Herstellungs-(Errichtungs)Bewilligung nicht ausreichend beurteilt werden kann, ob die die Auswirkungen des Betriebes der bewilligten Bergbauanlage betreffenden Auflagen des Bescheides die in Abs. 3 angeführten Interessen hinreichend schützen oder zur Erreichung dieses Schutzes andere oder zusätzliche Auflagen erforderlich sind. Die Behörde kann zu diesem Zweck auch einen befristeten Probebetrieb zulassen oder anordnen. Dieser darf höchstens zwei Jahre und im Falle einer Fristverlängerung insgesamt höchstens drei Jahre dauern. Im Betriebsbewilligungsbescheid ist unter Bedachtnahme auf Abs. 3 Z 2 bis 4 auch festzusetzen, ob, in welchen Abständen und durch wen die Bergbauanlage auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen ist. Soweit in den im § 174 Abs. 1 außer diesem Bundesgesetz angeführten Rechtsvorschriften keine kürzeren Fristen vorgesehen sind, darf der Abstand der Überprüfungen von Bergbauanlagen nicht größer als fünf Jahre sein. Für das Verfahren zur Erteilung einer Betriebsbewilligung gelten die Absätze 2, 6 und 7.
(9) Wenn es zur Wahrung der im Abs. 3 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Herstellung einer Änderung einer bewilligten Bergbauanlage einer Bewilligung. Diese Bewilligung hat auch die bereits bewilligte Anlage soweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im Abs. 3 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits bewilligten Anlagen erforderlich ist. Eine bewilligungspflichtige Änderung einer bewilligten Bergbauanlage liegt dann nicht vor, wenn mit der Änderung der Bergbauanlage weder qualitativ andere noch quantitativ zusätzliche Emissionen auftreten oder wenn es sich um eine gesetzlich oder bescheidmäßig angeordnete Sanierung (Abs. 11) oder Anpassung an den Stand der Technik nach § 121b Abs. 1 handelt. Ein Ansuchen um Erteilung einer Bewilligung für eine wesentliche Änderung einer bewilligungspflichtigen Bergbauanlage hat die im Abs. 1 angeführten Angaben und Unterlagen soweit zu enthalten, als dies für die Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen nach Abs. 3 erforderlich ist. Abs. 1 letzter Satz, Abs. 2 bis 8 und 10 bis 12 gelten sinngemäß.
(10) Bergbauanlagen, für die im Herstellungs-(Errichtungs)Bescheid keine Betriebsbewilligung vorgeschrieben ist, dürfen nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides betrieben werden, wenn die Auflagen bei der Herstellung (Errichtung) der Bergbauanlage erfüllt worden sind bzw. eingehalten werden. Für die Überprüfung des ordnungsgemäßen Zustandes gelten der vierte und fünfte Satz des Abs. 8. Der Inhaber der Bergbauanlage hat die projektsgemäße Ausführung, die Erfüllung bzw. Einhaltung der Auflagen sowie die beabsichtigte Inbetriebnahme der Behörde anzuzeigen. Diese hat sich längstens binnen Jahresfrist ab Einlangen der Anzeige in geeigneter Weise von der Übereinstimmung der Bergbauanlage mit der erteilten Bewilligung zu überzeugen und das Ergebnis dieser Überprüfung dem Inhaber der Bergbauanlage bekanntzugeben. Stellt die Behörde bei der Überprüfung fest, daß die bei der Erteilung der Bewilligung zur Herstellung (Errichtung) der Bergbauanlage festgesetzten Auflagen nicht erfüllt worden sind bzw. nicht eingehalten werden, hat die Behörde bis zur Behebung dieser Mängel die Benützung der Bergbauanlage im erforderlichen Umfang zu untersagen. Die Bestimmungen des § 179 Abs. 1 und 2 sind anzuwenden.
(11) Ergibt sich nach Bewilligung einer Bergbauanlage, daß die gemäß Abs. 3 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, hat die Behörde die Sanierung bescheidmäßig anzuordnen und die nach dem besten Stand der Technik (§ 109 Abs. 3) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben. Die Behörde hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Bergbauanlage ausgehenden Emissionen sowie die Nutzungsdauer und die technischen Besonderheiten der Bergbauanlage zu berücksichtigen.
(12) Wird ein Bewilligungsbescheid vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben, darf der Bewilligungswerber die betreffende Bergbauanlage bis zur Rechtskraft des Ersatzbescheides, längstens jedoch ein Jahr, weiter betreiben, wenn er die Bergbauanlage entsprechend dem aufgehobenen Bewilligungsbescheid betreibt. Das gilt nicht, wenn der Verwaltungsgerichtshof der Revision, die zur Aufhebung des Bewilligungsbescheides führte, die aufschiebende Wirkung zuerkannt hatte.
(13) Ob eine Bergbauanlage oder eine Änderung einer bewilligten Bergbauanlage vorliegt, deren Herstellung einer Bewilligung nach Abs. 1 oder Abs. 9 bedarf, entscheidet im Zweifel auf Antrag des Bergbauberechtigten der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.
(14) Die Auflassung von Bergbauanlagen hat der Inhaber der Bergbauanlage der Behörde anzuzeigen. Eine Anzeige ist dann nicht erforderlich, wenn die Auflassung von Bergbauanlagen anläßlich der Einstellung der Gewinnung in einem Bergbau oder der Einstellung der Tätigkeit eines Bergbaubetriebes, einer selbständigen Betriebsabteilung oder eines größeren Teiles davon erfolgt und die vorgesehene Auflassung im Abschlußbetriebsplan angeführt ist.
In Kraft seit 01.01.2014
§ 119a Abfallentsorgungsanlagen
(1) „Abfallentsorgungsanlage“ ist eine Anlage zur Sammlung oder Ablagerung von festen, flüssigen, gelösten oder in Suspension gebrachten bergbaulichen Abfällen, wenn
1. die Voraussetzungen des Anhanges III der Richtlinie 2006/21/EG über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG, ABl. Nr. L 102 vom 11.04.2006 S. 15, vorliegen oder
2. die bergbaulichen Abfälle im Abfallbewirtschaftungsplan als gefährlich beschrieben sind oder
3. die bergbaulichen Abfälle gefährlich sind, unerwartet anfallen und mehr als sechs Monate gelagert werden sollen oder
4. die bergbaulichen Abfälle nicht gefährlich und nicht inert sind und mehr als ein Jahr gelagert werden sollen oder
5. die bergbaulichen Abfälle nicht gefährlich sind und beim Aufsuchen anfallen, oder unverschmutzter Boden oder Inertabfall sind und mehr als drei Jahre gelagert werden sollen.
Keine Abfallentsorgungsanlagen sind Abbauhohlräume, in die der bergbauliche Abfall zur Ausübung der Bergbautätigkeit oder zum Schutz der Oberfläche oder zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit verbracht wird.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 handelt es sich um Abfallentsorgungsanlagen der Kategorie A. Bei Zweifeln des Bergbauberechtigten, ob ein Fall des Abs. 1 Z 1 vorliegt, entscheidet über Antrag des Bergbauberechtigten der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Bescheid, ob es sich um eine Abfallentsorgungsanlage der Kategorie A handelt.
(3) Abweichend von § 119 Abs. 1 erster Satz bedürfen auch untertägige Abfallentsorgungsanlagen einer Bewilligung nach § 119. Soweit nicht bereits nach § 119 erforderlich, hat ein Bewilligungsansuchen für eine Abfallentsorgungsanlage folgende Angaben zu enthalten:
1. Angaben über den Standort der Anlage und über etwaige Alternativstandorte,
2. den Abfallbewirtschaftungsplan (§ 117a),
3. Name und Anschrift der für die Abfallentsorgungsanlage verantwortlichen Person und
4. im Falle einer Abfallbeseitigungsanlage der Kategorie A
a) den Nachweis über eine Sicherheitsleistung (Abs. 5) und
b) die für die Erstellung externer Notfallpläne erforderlichen Informationen (§ 119b).
(4) Soweit nicht bereits im § 119 Abs. 3 vorgesehen, ist eine Bewilligung für eine Abfallentsorgungsanlage nur dann zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die in einer Verordnung auf Grund dieses Bundesgesetzes festgelegten Anforderungen betreffend Bau und Betrieb einer Abfallentsorgungsanlage erfüllt werden und die Abfallentsorgung mit der Durchführung des Abfallbewirtschaftungsplanes (§ 117a) nicht im Widerspruch steht oder dessen Durchführung nicht in anderer Weise beeinträchtigt.
(5) Bei Abfallentsorgungsanlagen der Kategorie A ist zusätzlich zu den Bewilligungsvoraussetzungen nach Abs. 4 und § 119 Abs. 3 erforderlich, dass der Bewilligungswerber nachweist, dass er in der Lage ist, eine Sicherheitsleistung zu erbringen. Die Sicherheitsleistung ist vor Inbetriebnahme der Abfallentsorgungsanlage zu erbringen. Die Behörde hat den Umfang und die Höhe der Sicherheitsleistung im Bescheid, mit dem die Herstellung (Errichtung) der Abfallentsorgungsanlage gemäß Abs. 4 und § 119 Abs. 3 bewilligt wird, festzusetzen. Umfang und Höhe der Sicherheitsleistung sind so zu bemessen, dass ausreichende Mittel für die Erfüllung der Auflagen (Abs. 4 und § 119 Abs. 3) und für die Stilllegung sowie für die Wiedernutzbarmachung der durch die Abfallentsorgungsanlage in Anspruch genommenen Fläche nach Maßgabe der erteilten Bewilligung zur Verfügung stehen. Als Sicherheitsleistung gilt eine finanzielle Sicherheitsleistung oder etwas Gleichwertiges, zB eine Garantie, Versicherung, grundbücherliche Sicherstellung, handelsrechtlich zu bildende Rückstellung und dgl. Für den Fall, dass die Verpflichtungen, zu deren Bedeckung die Sicherheitsleistung dient, nicht vom Inhaber der Abfallentsorgungsanlage erfüllt werden, einschließlich für den Fall der Insolvenz des Bewilligungsinhabers, muss die Sicherheitsleistung der Behörde als Vermögenswert für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Verfügung stehen. § 119 Abs. 3 vierter Satz findet auf Abfallentsorgungsanlagen der Kategorie A keine Anwendung.
(6) Die Behörde hat den realen Wert der Sicherheitsleistung regelmäßig zu überprüfen. Sie hat die Sicherheitsleistung erneut festzusetzen, wenn sich das Verhältnis zwischen Sicherheit und angestrebtem Sicherungszweck erheblich geändert hat. Ergibt die Überprüfung durch die Behörde, dass die Sicherheitsleistung zu erhöhen ist, kann die Behörde dem Inhaber der Abfallentsorgungsanlage für die Stellung der erhöhten Sicherheitsleistung eine Frist von längstens sechs Monaten setzen. Ergibt die Überprüfung, dass die Sicherheitsleistung zu verringern ist, hat die Behörde die nicht mehr erforderliche Sicherheitsleistung unverzüglich freizugeben. Mit Rechtskraft eines Bescheides nach § 114 Abs. 2 sechster Satz bzw. Abs. 12 in Verbindung mit § 114 Abs. 2 sechster Satz ist eine Sicherheitsleistung jedenfalls so weit freizugeben, als diese die Kosten der Nachsorgemaßnahmen übersteigt. Stellt die Behörde fest, dass mit dem Auftreten von Bergschäden (§ 160 Abs. 1) nicht mehr zu rechnen ist, ist die zu diesem Zeitpunkt noch vorhandene Sicherheitsleistung freizugeben.
(7) Für das Verfahren zur Bewilligung einer Abfallentsorgungsanlage der Kategorie A sowie für das Verfahren über ein Ansuchen um Aktualisierung einer Bewilligung oder der Bewilligungsbedingungen und –auflagen für eine Abfallentsorgungsanlage für nicht gefährliche nicht inerte Abfälle und für eine Abfallentsorgungsanlage der Kategorie A gelten § 121 Abs. 12 und § 121d Abs. 2 mit Ausnahme des dritten Satzes, bei Abfallentsorgungsanlagen der Kategorie A darüber hinaus auch § 121 Abs. 13 und § 121d Abs. 5 bis 9, sinngemäß. § 119 Abs. 2 bleibt unberührt.
(8) Die Behörde hat die Bewilligungsvoraussetzungen regelmäßig zu überprüfen und zu aktualisieren, wenn dies erforderlich ist
1. auf Grund von wesentlichen Änderungen im Betrieb der Abfallentsorgungsanlage oder bei den abgelagerten Abfällen,
2. auf Grundlage der Ergebnisse der vom Betreiber gemäß einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung mitgeteilten Überwachungsergebnisse oder
3. auf Grund eines Informationsaustausches gemäß Artikel 11 Abs. 3 der Richtlinie 2006/21/EG.
(9) Die Behörde hat sich nach einer Anzeige nach § 119 Abs. 10 dritter Satz von der Übereinstimmung der Abfallentsorgungsanlage mit der erteilten Bewilligung zu überzeugen. Hiezu hat die Behörde auch eine örtliche Besichtigung vorzunehmen. Stellt die Behörde fest, dass die bei der Erteilung der Bewilligung zur Herstellung (Errichtung) der Abfallentsorgungsanlage festgesetzten Auflagen nicht erfüllt worden sind, hat die Behörde bis zur Behebung dieser Mängel die Inbetriebnahme der Abfallentsorgungsanlage im erforderlichen Umfang zu untersagen. § 119 Abs. 10 vierter bis sechster Satz findet auf Abfallentsorgungsanlagen keine Anwendung.
(10) Bei der Überwachung der Abfallentsorgungsanlage festgestellte Betriebsereignisse, die die Stabilität der Abfallentsorgungsanlage oder wesentliche negative Umweltauswirkungen dieser Einrichtung betreffen, sind der Behörde unverzüglich, spätestens aber 48 Stunden nach Kenntnisnahme, anzuzeigen. Der Anzeige sind alle erforderlichen Messergebnisse, Daten und Prüfberichte anzuschließen. § 97 findet auf die im ersten Satz angeführten Ereignisse keine Anwendung.
(11) Sofern die beabsichtigte Stilllegung einer Abfallentsorgungsanlage nicht Gegenstand eines Abschlussbetriebsplanes ist, ist die beabsichtigte Stilllegung der Behörde unter Anschluss der vorgesehenen Stilllegungsmaßnahmen anzuzeigen. Mit dem Einlangen der Anzeige können die vorgesehenen Stilllegungsmaßnahmen vorgenommen werden. Auf Antrag des Inhabers der Abfallentsorgungsanlage hat die Behörde die Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen. Reichen die vom Inhaber der Abfallentsorgungsanlage vorgesehenen Stilllegungsmaßnahmen zur Wahrung der Interessen gemäß Abs. 4 und § 119 Abs. 3 nicht aus, hat die Behörde die erforderlichen Aufträge zu erteilen.
(12) Sofern die endgültige Stilllegung einer Abfallentsorgungsanlage nicht Gegenstand eines Abschlussbetriebsplanes ist, ist die Beendigung der Stilllegungsmaßnahmen der Behörde unter Anschluss aller erforderlichen Berichte anzuzeigen. Diese Anzeige hat auch Angaben im Sinne des § 114 Abs. 2 erster Satz zu enthalten und weiters die sich daraus ergebenden Nachsorgemaßnahmen (§ 114 Abs. 2 dritter Satz) anzugeben. Im Übrigen ist § 114 Abs. 2 fünfter bis elfter Satz anzuwenden.
(13) § 119 Abs. 14 sowie § 179 Abs. 1, soweit diese Bestimmung die Auflassung von Bergbauanlagen regelt, finden auf Abfallentsorgungsanlagen keine Anwendung.
In Kraft seit 10.07.2015
§ 119b Vermeidung von schweren Unfällen und Informationen
(1) Die Abs. 2 bis 9 gelten für Abfallentsorgungsanlagen der Kategorie A, die nicht unter § 182 Abs. 2 Z 3 fallen.
(2) Schwerer Unfall im Sinn der Abs. 3 bis 6 sowie 8 und 9 ist ein Ereignis am Standort, das bei einem die Bewirtschaftung von bergbaulichen Abfällen umfassenden Betriebsprozess in einer Abfallentsorgungsanlage eintritt und das entweder sofort oder auf lange Sicht am Standort selbst oder außerhalb des Standortes zu einer ernsten Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt führt.
(3) Der Bergbauberechtigte hat eine Ermittlung der Gefahren für schwere Unfälle durchzuführen und Vorsorge zu treffen, dass bei Gestaltung, Bau, Betrieb, Instandhaltung, Stilllegung und Nachsorge der Abfallentsorgungsanlage die notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um solche Unfälle zu verhindern bzw. ihre Folgen für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt, auch grenzüberschreitend, zu begrenzen.
(4) Für die Zwecke des Abs. 3 stellt jeder Bergbauberechtigte vor Aufnahme des Betriebs eine Strategie zur Vermeidung schwerer Unfälle im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung von bergbaulichen Abfällen auf und führt zu deren Umsetzung ein Sicherheitsmanagement ein.
(5) Der Notfallplan (§ 109 Abs. 1) hat die im Notfall vor Ort zu ergreifenden Maßnahmen zu enthalten. Für die Umsetzung und regelmäßige Überwachung der Strategie zur Vermeidung schwerer Unfälle hat der Bergbauberechtigte einen Sicherheitsbeauftragten zu bestellen.
(6) Der Bergbauberechtigte hat der Behörde vor Inbetriebnahme einer Abfallentsorgungsanlage die für die Erstellung externer Notfallpläne erforderlichen Informationen zu übermitteln. Wenn das Hoheitsgebiet eines anderen Staates von den Auswirkungen eines schweren Unfalles betroffen sein kann, hat der Bergbauberechtigte der Behörde entsprechende Mehrausfertigungen der für die Erstellung externer Notfallpläne erforderlichen Informationen zu übermitteln.
(7) Die Behörde hat die vom Bergbauberechtigten für die Erstellung externer Notfallpläne gelieferten Informationen (Abs. 6) den für den Katastrophenschutz zuständigen Behörden und dem Landeshauptmann zur Verfügung zu stellen.
(8) Der Bergbauberechtigte hat die Informationen (Abs. 6) der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Die Informationen sind alle drei Jahre zu überprüfen. Soweit sich bei der Überprüfung Änderungen ergeben, die erhebliche Auswirkungen hinsichtlich der mit einem schweren Unfall verbundenen Gefahren haben können, hat der Bergbauberechtigte die Informationen unverzüglich zu aktualisieren und der Öffentlichkeit die aktualisierte Fassung zugänglich zu machen. Abs. 6 und 7 gelten sinngemäß.
(9) Der im § 97 vorgeschriebenen Anzeige schwerer Unfälle sind im Falle eines Unfalles im Sinne des Abs. 2 die für die Bewertung des Unfalles notwendigen Informationen anzuschließen. Wenn das Hoheitsgebiet eines anderen Staates von den Auswirkungen eines derartigen Unfalles betroffen sein kann, stellt die Behörde der zuständigen Behörde des anderen Staates die nach Abs. 6 erhaltenen Informationen unverzüglich zur Verfügung.
In Kraft seit 18.11.2009
§ 119c Ausnahmen für bestimmte bergbauliche Abfälle
(1) Sofern gewährleistet ist, dass die im Einzelfall in Betracht kommenden Voraussetzungen des § 109 erfüllt sind, hat die Behörde über Antrag des Bergbauberechtigten für nicht gefährliche Abfälle aus dem Aufsuchen mineralischer Rohstoffe, soweit es sich nicht um Öl und Evaporite, ausgenommen Gips und Anhydrit, handelt, und für unverschmutzten Boden Erleichterungen oder Ausnahmen von den Anforderungen der §§ 114 Abs. 2, 119a und 119b zuzulassen. Der Antrag hat die für die Beurteilung nach dem ersten Satz erforderlichen Angaben zu enthalten.
(2) Die §§ 114 Abs. 2, 119a Abs. 3 bis 8 sowie 10 bis 13 und § 119b Abs. 9 zweiter Satz gelten nur dann für Inertabfälle und unverschmutzten Boden, wenn diese Abfälle in einer Abfallentsorgungseinrichtung der Kategorie A abgelagert werden.
(3) § 114 Abs. 2 und § 119a Abs. 12, soweit diese die Überwachung stillgelegter Abfallentsorgungseinrichtungen regeln, sowie § 119a Abs. 5, 6 und 10 gelten nur dann für nicht gefährliche Abfälle, die keine Inertabfälle sind, wenn diese Abfälle in einer Abfallentsorgungsanlage der Kategorie A abgelagert werden.
(4) Die §§ 109 Abs. 3 vorletzter und letzter Satz, 114 Abs. 2, 117a, 119a und 119b gelten nicht für das Einleiten von Wasser und das Wiedereinleiten von abgepumpten Grundwasser, soweit dies nach § 32a des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG), BGBl. Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung, zulässig ist.
(5) „Inertabfälle“ sind Abfälle, die keinen wesentlichen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderungen unterliegen. Inertabfälle lösen sich nicht auf, brennen nicht und reagieren nicht in anderer Weise physikalisch oder chemisch, sie bauen sich nicht biologisch ab und beeinträchtigen nicht andere Materialien, mit denen sie in Kontakt kommen, in einer Weise, die zu Umweltverschmutzung führen oder sich negativ auf die menschliche Gesundheit auswirken könnte. Die gesamte Auslaugbarkeit und der Schadstoffgehalt der Abfälle sowie die Ökotoxizität des Sickerwassers müssen unerheblich sein und dürfen insbesondere nicht die Qualität der Oberflächenwässer oder das Grundwasser gefährden.
(6) „Unverschmutzter Boden“ ist Boden, der bei der Gewinnung mineralischer Rohstoffe von der obersten Schicht des Erdreichs entfernt wird und nach bundesrechtlichen und gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften als nicht verschmutzt gilt.
In Kraft seit 18.11.2009
§ 120 Sanierungskonzept für Bergbauanlagen
(1) Die Behörde hat dem Bergbauberechtigten, der eine obertägige Bergbauanlage betreibt, die in einem Sanierungsgebiet liegt und von Anordnungen einer Verordnung gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes Luft, in der jeweils geltenden Fassung, betroffen ist, erforderlichenfalls mit Bescheid aufzutragen, zur Erfüllung dieser Anordnungen innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Bergbauanlage vorzulegen.
(2) Ist das vom Bergbauberechtigten vorgelegte Sanierungskonzept zur Erfüllung dieser Anforderungen geeignet, ist es von der Behörde –
erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen – zu genehmigen. Gleichzeitig ist dem Bergbauberechtigten die Verwirklichung des genehmigten Konzeptes innerhalb der Sanierungsfrist aufzutragen, die sich aus der Verordnung gemäß § 10 IG-L oder aus dem Programm gemäß § 9a IG-L ergibt.
(3) § 119 ist auf Änderungen der Bergbauanlage zur Umsetzung des Sanierungskonzeptes nicht anzuwenden.
In Kraft seit 19.08.2010
§ 120a Begriffsbestimmungen für IPPC-Anlagen
In den §§ 120a bis 121h sowie in § 223 Abs. 29 und 30 bedeutet
1. „IPPCAnlage“ eine Aufbereitungsanlage, die in der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 angeführt ist, sowie die Abscheidung von Kohlenstoffdioxidströmen aus solchen Anlagen für Zwecke der geologischen Speicherung und weiters andere unmittelbar damit verbundene, in einem technischen Zusammenhang stehende Tätigkeiten, die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können;
1a. „Kohlenstoffdioxidstrom“ ein Stofffluss, der sich aus den Verfahren der Kohlenstoffdioxidabscheidung ergibt. Ein Kohlenstoffdioxidstrom besteht ganz überwiegend aus Kohlenstoffdioxid. Die Hinzufügung von Abfällen oder anderen Stoffen zum Zwecke der Entsorgung ist verboten. Ein Kohlenstoffdioxidstrom darf jedoch zufällig anfallende Stoffe aus der Quelle oder aus dem Abscheidungs- oder Injektionsverfahren enthalten und es dürfen Spurenstoffe zur Überwachung der Kohlenstoffdioxidmigration hinzugefügt werden. Die Konzentrationen aller zufällig vorhandenen oder hinzugefügten Stoffe dürfen ein Niveau nicht überschreiten, das die Integrität der Speicherstätte oder der einschlägigen Transportinfrastruktur nachteilig beeinflusst oder ein erhebliches Risiko für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit darstellen oder gegen geltendes Unionsrecht verstoßen würde;
2. „BVTMerkblatt“ ein aus dem gemäß Art. 13 der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl. Nr. L 334 vom 17.10.2010 S. 17, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) und der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien, ABl. Nr. L 2024/1785 vom 15.7.2024, organisierten Informationsaustausch hervorgehendes Dokument, das für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, die für die Festlegung des Standes der Technik sowie der BVTSchlussfolgerungen (Z 3) berücksichtigten Techniken sowie alle Zukunftstechniken (Z 5) beschreibt, wobei den Kriterien in der Anlage 6 zur Gewerbeordnung 1994 besonders Rechnung getragen wird. Die Fundstellen der für IPPCAnlagen relevanten BVTMerkblätter sind auf der Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus veröffentlicht (§ 71c Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994);
3. „BVTSchlussfolgerungen“ ein Dokument, das die Teile eines BVTMerkblatts mit den Schlussfolgerungen zum Stand der Technik, ihrer Beschreibung, Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten, den dazugehörigen Überwachungsmaßnahmen, den dazugehörigen Verbrauchswerten sowie gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen enthält. Die Fundstellen der für IPPCAnlagen relevanten BVTSchlussfolgerungen sind auf der Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus veröffentlicht (§ 71c Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994);
4. „mit den besten verfügbaren Techniken assoziierte Emissionswerte“ der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer Maßnahme oder einer Kombination von Maßnahmen gemäß dem Stand der Technik entsprechend der Beschreibung in den BVTSchlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen;
5. „Zukunftstechnik“ eine neue Technik für eine industrielle Tätigkeit, die bei Nutzung im Rahmen einer Bergbautätigkeit entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnte als der bestehende Stand der Technik;
6. „gefährliche Stoffe“ Stoffe oder Gemische gemäß Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1, in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1222, ABl. Nr. L 2025/1222 vom 20.6.2025;
7. „Bericht über den Ausgangszustand“ Informationen über den Stand der Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers durch die relevanten gefährlichen Stoffe;
8. „Boden“ die oberste Schicht der Erdkruste, die sich zwischen dem Grundgestein und der Oberfläche befindet; der Boden besteht aus Mineralpartikeln, organischem Material, Wasser, Luft und lebenden Organismen;
9. „Umweltinspektionen“ alle Maßnahmen, einschließlich Besichtigungen vor Ort, Überwachung der Emissionen und Überprüfung interner Berichte und Folgedokumente, Überprüfung der Eigenkontrolle, Prüfung der angewandten Techniken und der Eignung des Umweltmanagements einer IPPCAnlage, die von der Behörde oder in ihrem Namen zur Prüfung und Förderung der Einhaltung des Bewilligungskonsenses durch die IPPCAnlage und gegebenenfalls zur Überwachung ihrer Auswirkungen auf die Umwelt getroffen werden;
10. „Umweltverschmutzung“ die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in Luft, Wasser oder Boden, die der menschlichen Gesundheit oder der Umweltqualität schaden oder zu einer Schädigung von Sachwerten oder zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung oder Störung des durch die Umwelt bedingten Wohlbefindens eines gesunden, normal empfindenden Menschen oder von anderen zulässigen Nutzungen der Umwelt führen können;
11. „Emission“ die von Punktquellen oder diffusen Quellen der Anlage ausgehende direkte oder indirekte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in die Luft, das Wasser oder den Boden;
12. „Öffentlichkeit“ eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen;
13. „betroffene Öffentlichkeit“ die von einer Bewilligung der Herstellung (Errichtung) oder des Betriebs einer IPPCAnlage oder einer wesentlichen Änderung einer IPPCAnlage oder von der Vorschreibung oder Aktualisierung von Bewilligungsauflagen betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit mit einem Interesse daran; im Sinne dieser Begriffsbestimmung haben die in Z 14 genannten Umweltorganisationen ein Interesse;
14. „Umweltorganisation“ eine Umweltorganisation, die mit einem auf § 19 Abs. 7 des UVPGesetzes 2000 gestützten Bescheid der Bundesministerin oder des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft zur Ausübung der Parteienrechte in dem Bundesland, in dem die IPPCAnlage liegt, befugt ist;
15. „Bewilligung einer IPPCAnlage“
a) ein Bescheid, mit dem die Herstellung (Errichtung) einer IPPCAnlage gemäß § 119 Abs. 1 bewilligt worden ist,
b) ein Bescheid, mit dem die Herstellung einer wesentlichen Änderung (Z 16) gemäß § 119 Abs. 9 bewilligt worden ist,
c) ein Bescheid, mit dem der Betrieb einer IPPCAnlage gemäß § 119 Abs. 10 bewilligt worden ist,
d) ein Bescheid, mit dem weniger strenge Emissionsgrenzwerte gemäß § 121 Abs. 9 festgelegt werden;
16. „wesentliche Änderung“ eine Änderung einer IPPCAnlage, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben kann. Als wesentliche Änderung gilt jedenfalls eine Änderung, die für sich genommen den in der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 jeweils festgelegten Schwellenwert erreicht, sofern ein solcher in der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 festgelegt ist.
In Kraft seit 24.12.2025
§ 121 Bewilligung von IPPCAnlagen
(1) In der Bewilligung einer IPPCAnlage (§ 120a Z 15) ist auf die eingelangten Stellungnahmen (§ 121d Abs. 2 und 4) Bedacht zu nehmen. Soweit nicht bereits nach § 119 geboten, sind in die Bewilligung einer IPPCAnlage solche Bedingungen und Auflagen aufzunehmen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die IPPCAnlage so hergestellt, geändert, betrieben und aufgelassen wird, dass folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Es werden alle geeigneten Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen, insbesondere durch den Einsatz von dem Stand der Technik (§ 109 Abs. 3) entsprechenden technologischen Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen sowie durch die effiziente Verwendung von Energie, getroffen.
2. Es werden die notwendigen Maßnahmen ergriffen, um Unfälle zu verhindern und deren Folgen zu begrenzen.
3. Es werden die erforderlichen Maßnahmen getroffen, um bei der Auflassung der IPPCAnlage die Gefahr einer Umweltverschmutzung zu vermeiden und um einen zufriedenstellenden Zustand des IPPCAnlagengeländes wiederherzustellen.
(2) Soweit nicht bereits nach Abs. 1 geboten, hat die Bewilligung einer IPPCAnlage jedenfalls Folgendes zu enthalten:
1. Dem Stand der Technik entsprechende Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe, die in der Anlage 4 zur Gewerbeordnung 1994 genannt sind, sowie für sonstige Schadstoffe, sofern sie von der IPPCAnlage in relevanter Menge emittiert werden können, wobei die mögliche Verlagerung der Verschmutzung von einem Medium (Wasser, Luft, Boden) in ein anderes zu berücksichtigen ist, um zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beizutragen. Gegebenenfalls dürfen andere dem Stand der Technik entsprechende technische Maßnahmen vorgesehen werden, die zu einem gleichwertigen Ergebnis führen. Hierbei sind die technische Beschaffenheit der betreffenden IPPCAnlage, ihr geographischer Standort und die jeweiligen örtlichen Umweltbedingungen zu berücksichtigen.
2. Anforderungen für die Überwachung der Emissionen (einschließlich Messmethodik, Messhäufigkeit und Bewertungsverfahren sowie in den Fällen des Abs. 8 Z 2 der Vorgabe, dass die Ergebnisse der Überwachung der Emissionen für die gleichen Zeiträume und Referenzbedingungen verfügbar sein müssen wie für die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte). Die Überwachungsauflagen sind gegebenenfalls auf die in den BVTSchlussfolgerungen beschriebenen Überwachungsanforderungen zu stützen.
3. Die Verpflichtung des Inhabers der IPPCAnlage, der Behörde regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich, folgende Unterlagen zu übermitteln:
a) Informationen auf der Grundlage der Ergebnisse der Emissionsüberwachung (Z 2) und sonstige erforderliche Daten, die der Behörde die Überprüfung der Einhaltung des konsensgemäßen Zustands ermöglichen.
b) In den Fällen des Abs. 8 Z 2 auch eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung, die einen Vergleich mit den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten ermöglichen.
4. Angemessene Auflagen zum Schutz des Bodens und des Grundwassers sowie angemessene Anforderungen an die regelmäßige Wartung und die Überwachung der Maßnahmen zur Vermeidung der Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers.
5. Angemessene Anforderungen betreffend die wiederkehrende Überwachung des Bodens und des Grundwassers auf die relevanten gefährlichen Stoffe (§ 120a Z 6), die wahrscheinlich vor Ort anzutreffen sind, unter Berücksichtigung möglicher Boden- und Grundwasserverschmutzungen auf dem Gelände der IPPCAnlage. Die wiederkehrende Überwachung muss mindestens alle fünf Jahre für das Grundwasser und mindestens alle zehn Jahre für den Boden durchgeführt werden, es sei denn, diese Überwachung erfolgt anhand einer systematischen Beurteilung des Verschmutzungsrisikos.
6. Maßnahmen für andere als normale Betriebsbedingungen.
(3) Die in den BVTMerkblättern enthaltenen BVTSchlussfolgerungen sind als Referenzdokumente für die Bewilligung von IPPCAnlagen – mit Ausnahme der Festlegung von Emissionsgrenzwerten gemäß Abs. 8 und 9 – mit dem Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union anzuwenden. Bis zum Vorliegen von BVTSchlussfolgerungen im Sinne des ersten Satzes gelten – mit Ausnahme der Festlegung von Emissionsgrenzwerten gemäß Abs. 8 und 9 – Schlussfolgerungen zum Stand der Technik aus BVTMerkblättern, die von der Europäischen Kommission vor dem 6. Jänner 2011 angenommen worden sind, als Referenzdokumente für die Bewilligung von IPPC-Anlagen.
(4) Wird der Bewilligung einer IPPCAnlage ein Stand der Technik zugrunde gelegt, der in keiner der einschlägigen BVTSchlussfolgerungen beschrieben ist, muss gewährleistet sein, dass die angewandte Technologie und die Art und Weise, wie die IPPCAnlage geplant, gebaut, gewartet, betrieben und aufgelassen wird, unter Berücksichtigung der in der Anlage 6 zur Gewerbeordnung 1994 angeführten Kriterien bestimmt wird und dass die Anforderungen der Abs. 7 bis 10 erfüllt werden.
(5) Enthalten die einschlägigen BVTSchlussfolgerungen keine mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, so muss durch die Bewilligung einer IPPCAnlage gewährleistet sein, dass die gemäß Abs. 4 festgelegte Technik ein Umweltschutzniveau erreicht, das dem in den einschlägigen BVTSchlussfolgerungen beschriebenen Stand der Technik gleichwertig ist.
(6) Liegen für eine Tätigkeit oder einen Produktionsprozess in einer IPPCAnlage keine BVTSchlussfolgerungen vor oder decken diese Schlussfolgerungen nicht alle möglichen Umweltauswirkungen der Tätigkeit oder des Prozesses ab, so hat die Behörde nach Konsultation des Bewilligungswerbers mit der Bewilligung einer IPPCAnlage die erforderlichen Auflagen auf der Grundlage des Standes der Technik unter Berücksichtigung der in der Anlage 6 zur Gewerbeordnung 1994 angeführten Kriterien vorzuschreiben.
(7) Die Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe gemäß Abs. 2 Z 1 gelten an dem Punkt, an dem die Emissionen die IPPCAnlagenteile verlassen, wobei eine etwaige Verdünnung vor diesem Punkt bei der Festsetzung der Grenzwerte nicht berücksichtigt wird. Die emittierte Schadstofffracht ist das zu minimierende Kriterium. Die wasserrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(8) Hinsichtlich der Emissionsgrenzwerte gemäß Abs. 2 Z 1 muss durch eine der folgenden Maßnahmen sichergestellt werden, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte der BVTSchlussfolgerungen gemäß Abs. 3 nicht überschreiten:
1. Festlegung von Emissionsgrenzwerten, die die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte nicht überschreiten; diese Emissionsgrenzwerte werden für die gleichen oder kürzeren Zeiträume und unter denselben Referenzbedingungen ausgedrückt wie die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte; oder
2. Festlegung von Emissionsgrenzwerten, die in Bezug auf Werte, Zeiträume und Referenzbedingungen von den in der Z 1 angeführten Emissionsgrenzwerten abweichen; in diesem Fall hat die Behörde mindestens jährlich die Ergebnisse der Emissionsüberwachung zu bewerten, um sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte nicht überschritten haben.
(9) Abweichend von Abs. 8 darf die Behörde unbeschadet des Abs. 11 in besonderen Fällen weniger strenge Emissionsgrenzwerte in der Bewilligung einer IPPCAnlage festlegen, wenn eine Bewertung ergibt, dass die Erreichung der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte entsprechend der Beschreibung in den BVTSchlussfolgerungen wegen des geografischen Standorts und der lokalen Umweltbedingungen der IPPCAnlage oder der technischen Merkmale der IPPCAnlage gemessen am Umweltnutzen zu unverhältnismäßig höheren Kosten führen würde. Jedenfalls ist sicherzustellen, dass keine erheblichen Umweltverschmutzungen verursacht werden und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt erreicht wird. In der Bewilligung einer IPPCAnlage sind die Ergebnisse der Bewertung festzuhalten und die Vorschreibung weniger strenger Emissionsgrenzwerte im Sinne des ersten Satzes und die entsprechenden Auflagen zu begründen.
(10) Die Behörde darf für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten vorübergehende Abweichungen von den Auflagen im Sinne der Abs. 8 und 9 sowie von den gemäß Abs. 1 Z 1 zu treffenden Vorsorgemaßnahmen für die Erprobung und Anwendung von Zukunftstechniken genehmigen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder im Rahmen der Tätigkeit mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte erreicht werden.
(11) In der Bewilligung einer IPPCAnlage sind über den Stand der Technik hinausgehende bestimmte geeignete Auflagen vorzuschreiben, wenn und soweit dies zur Verhinderung des Überschreitens eines unionsrechtlich festgelegten Immissionsgrenzwertes erforderlich ist.
(12) Zur Information der Öffentlichkeit über die Bewilligung einer IPPCAnlage hat die Behörde – unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen – Folgendes zu veranlassen:
1. Der Inhalt der Entscheidung ist im Internet (Weblink auf der Homepage der Behörde) zu veröffentlichen.
2. Sofern die Gründe, auf denen die Entscheidung beruht, nicht dem veröffentlichten Inhalt der Entscheidung selbst zu entnehmen sind, sind auch diese Informationen im Internet zu veröffentlichen.
3. In einer in der betroffenen Gemeinde verbreiteten periodisch erscheinenden Zeitung und im Internet ist bekannt zu geben, dass die Bewilligung einer IPPCAnlage innerhalb eines bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Zeitraums bei der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegt. Diese Bekanntgabe hat auch Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit zu enthalten.
4. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet gemäß Z 1 oder 2 hat die Behörde allen Personen, die glaubhaft machen, dass sie zur betroffenen Öffentlichkeit gehören, Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.
(13) Für die Rechte von Umweltorganisationen in Verfahren betreffend die Bewilligung einer IPPCAnlage (§ 120a Z 15) gilt Folgendes:
1. Umweltorganisationen im Sinne des § 120a Z 14 haben jedenfalls folgende Rechte:
a) Das Recht, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist (§ 121d Abs. 2 Z 1) schriftlich Einwendungen erhoben haben.
b) Das Recht, innerhalb von sechs Wochen ab Veröffentlichung der Entscheidung im Internet (§ 121 Abs. 12 Z 1) Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu erheben. Erhebt eine Umweltorganisation Beschwerde gegen die Bewilligung einer IPPCAnlage, so sind erstmals in dieser Beschwerde vorgebrachte Einwendungen oder Gründe nicht zulässig, sofern ihr erstmaliges Vorbringen erst im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich oder unredlich erfolgt.
2. Auf eine Umweltorganisation aus einem anderen Staat ist Z 1 anzuwenden, wenn
a) eine Benachrichtigung des anderen Staates gemäß § 121d Abs. 4 über die beantragte Bewilligung einer IPPCAnlage erfolgt ist oder
b) die beantragte Bewilligung einer IPPCAnlage voraussichtlich Auswirkungen auf jenen Teil der Umwelt des anderen Staates hat, für deren Schutz diese Umweltorganisation eintritt, oder
c) sich diese Umweltorganisation im anderen Staat am Verfahren betreffend die beantragte Bewilligung einer im anderen Staat gelegenen IPPCAnlage beteiligen könnte.
In Kraft seit 24.12.2025
§ 121a Mitanwendung von anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes bei IPPC-Anlagen
(1) Bei IPPCAnlagen, zu deren Herstellung, Betrieb oder Änderung auch nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes eine Genehmigung (Bewilligung) zum Schutz vor Auswirkungen der IPPCAnlage oder zum Schutz des Erscheinungsbildes der IPPCAnlage erforderlich ist, entfallen, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, gesonderte Genehmigungen (Bewilligungen) nach diesen anderen Verwaltungsvorschriften, es sind aber deren materiellrechtliche Genehmigungs-(Bewilligungs)Regelungen bei Erteilung der Bewilligung einer IPPCAnlage (§ 120a Z 15) anzuwenden. Dem Verfahren sind Sachverständige für die von den anderen Verwaltungsvorschriften erfassten Gebiete beizuziehen. Die Bewilligung gilt auch als entsprechende Genehmigung (Bewilligung) nach den anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes. Die Mitanwendung der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959, bezieht sich auf folgende mit der Herstellung, dem Betrieb oder der Änderung der IPPCAnlage verbundene Maßnahmen:
1. Wasserentnahmen aus Fließgewässern für Kühl- und Feuerlöschzwecke (§ 9 WRG 1959);
2. Erd- und Wasserwärmepumpen (§ 31c Abs. 5 WRG 1959);
3. Abwassereinleitungen in Gewässer (§ 32 Abs. 2 lit. a, b und e WRG 1959), ausgenommen Abwassereinleitungen aus Anlagen zur Behandlung der in einer öffentlichen Kanalisation gesammelten Abwässer;
4. Lagerung von Stoffen, die zur Folge hat, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird (§ 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959);
5. Abwassereinleitungen in wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlagen (§ 32b WRG 1959);
6. Beseitigung von Dach-, Parkplatz- und Straßenwässern.
Insbesondere sind die Bestimmungen des WRG 1959 betreffend Stand der Technik einschließlich der Gewährung von Ausnahmen vom Stand der Technik, persönliche Ladung von Parteien, Emissions- und Immissionsbegrenzungen sowie Überwachung jedenfalls mitanzuwenden. Über die mitanzuwendenden wasserrechtlichen Tatbestände ist in einem gesonderten Spruchpunkt abzusprechen.
(2) Die Behörde hat das Bewilligungsverfahren gemäß Abs. 1 mit den anderen zuständigen Behörden zu koordinieren, wenn nach anderen, nicht gemäß Abs. 1 mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften eine Genehmigung, Bewilligung oder eine Anzeige zum Schutz vor Auswirkungen der IPPCAnlage oder zum Schutz des Erscheinungsbildes der IPPCAnlage erforderlich ist.
(3) Die nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes im Sinne des Abs. 1 bestehenden behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung der Anlage, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung, zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung der IPPCAnlage oder zur Wiederverleihung von Rechten von IPPCAnlagen sind von der Behörde wahrzunehmen, sofern nicht abweichend Folgendes gilt:
1. Diese Bestimmung gilt nicht hinsichtlich der Aufgaben und Befugnisse, die nach dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993, BGBl. Nr. 27/1993, den Arbeitsinspektionen obliegen.
2. Die vorgenannten behördlichen Befugnisse und Aufgaben sind hinsichtlich des Wasserrechtsgesetzes 1959 nur für die im Abs. 1 Z 1 bis 6 genannten Maßnahmen wahrzunehmen.
3. Die Bestimmungen betreffend die allgemeine Gewässeraufsicht (§§ 130 ff WRG 1959) bleiben unberührt.
4. Die Zuständigkeit des Landeshauptmanns nach § 17 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989, in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
In Kraft seit 24.12.2025
§ 121b Zusätzliche Bestimmungen für die Änderung von IPPC-Anlagen
Für die Änderung einer IPPCAnlage gilt Folgendes:
1. Die Herstellung einer wesentlichen Änderung einer IPPCAnlage (§ 120a Z 16) bedarf jedenfalls einer Bewilligung gemäß § 119 Abs. 9. Für die Erteilung dieser Bewilligung finden die §§ 121, 121a und 121d Anwendung.
2. Eine Änderung des Betriebs (das ist die Änderung der Beschaffenheit oder der Funktionsweise oder eine Erweiterung der IPPCAnlage, die Auswirkungen ausschließlich auf die Umwelt haben kann) ist der Behörde vom Inhaber der IPPCAnlage vier Wochen vorher anzuzeigen. Die Behörde hat diese Anzeige, erforderlichenfalls unter Erteilung von bestimmten geeigneten Aufträgen zur Erfüllung der im § 121 Abs. 1, 2 und 11 und in den nach § 121a Abs. 1 mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften festgelegten Anforderungen, mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen. Dieser Bescheid bildet einen Bestandteil der Bewilligung einer IPPCAnlage.
3. Auf eine weder unter Z 1 noch unter Z 2 fallende Änderung ist § 119 Abs. 9 anzuwenden, sofern dessen Voraussetzungen zutreffen.
In Kraft seit 24.12.2025
§ 121c Anpassungsmaßnahmen für IPPC-Anlagen
(1) Innerhalb eines Jahres nach der Veröffentlichung von BVTSchlussfolgerungen zur IPPCAnlage hat der Anlageninhaber der Behörde mitzuteilen, ob sich der seine IPPCAnlage betreffende Stand der Technik geändert hat; die Mitteilung hat gegebenenfalls den Antrag auf Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte im Sinne des § 121 Abs. 9 zu enthalten. Gegebenenfalls sind umgehend die zur Anpassung an den Stand der Technik erforderlichen Anpassungsmaßnahmen zu treffen. Die Mitteilung und die Anpassungsmaßnahmen haben auch jenen die IPPCAnlage betreffenden BVTSchlussfolgerungen Rechnung zu tragen, deren Erlassung oder Aktualisierung seit der Bewilligung oder seit der letzten Anpassung der IPPCAnlage veröffentlicht wurden. Die §§ 119 Abs. 11 und 121b bleiben unberührt.
(2) Auf Aufforderung der Behörde hat der Inhaber der IPPCAnlage alle für die Überprüfung der Bewilligungsauflagen erforderlichen Informationen, insbesondere Ergebnisse der Emissionsüberwachung und sonstige Daten, die einen Vergleich des Betriebs der Anlage mit dem Stand der Technik gemäß den geltenden BVTSchlussfolgerungen und mit den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten ermöglichen, zu übermitteln.
(3) Ergibt die Überprüfung der Behörde, dass der Inhaber der IPPCAnlage Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 nicht ausreichend getroffen hat, oder ist dies im Hinblick auf eine Vorschreibung von Emissionsgrenzwerten im Sinne des § 121 Abs. 7 bis 10 erforderlich, so hat die Behörde entsprechende Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen; dies gilt als Aktualisierung der Bewilligung einer IPPCAnlage (§ 120a Z 15) bzw. der Bewilligungsauflagen. § 119 Abs. 11 ist auf die Durchführung solcher behördlich angeordneter Maßnahmen nicht anzuwenden. Auf Antrag im Sinne des Abs. 1 erster Satz zweiter Teilsatz dürfen unter den Voraussetzungen des § 121 Abs. 9 weniger strenge Emissionsgrenzwerte festgelegt werden; diese müssen bei der nächsten Anpassung im Sinne dieser Bestimmungen neu beurteilt werden. Für die Überprüfung der IPPCAnlage hat die Behörde die im Zuge der Überwachung oder der Umweltinspektionen (§ 121g) erlangten Informationen heranzuziehen.
(4) Durch die Maßnahmen im Sinne der Abs. 1 und 3 muss sichergestellt sein, dass die IPPCAnlage innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung der BVTSchlussfolgerungen zur IPPCAnlage den Anforderungen im Sinne der Abs. 1 und 3 entspricht.
(5) Wenn die Behörde bei der Anpassung der Bewilligungsauflagen im Sinne dieser Bestimmungen in begründeten Fällen feststellt, dass mehr als vier Jahre ab Veröffentlichung von BVTSchlussfolgerungen zur Einführung neuer bester verfügbarer Techniken notwendig sind, kann sie in den Bewilligungsauflagen im Einklang mit den Bestimmungen des § 121 Abs. 9 einen längeren Zeitraum festlegen. Dabei ist auf die Ziele und Grundsätze gemäß § 121 Abs. 1 Bedacht zu nehmen.
(6) Die Behörde hat jedenfalls auch dann den Konsens der IPPCAnlage zu überprüfen und erforderlichenfalls entsprechende Anpassungsmaßnahmen im Sinne des Abs. 3 mit Bescheid anzuordnen, wenn
1. die Betriebssicherheit die Anwendung anderer Techniken erfordert oder
2. dies zur Verhinderung des Überschreitens eines neuen oder geänderten unionsrechtlich festgelegten Immissionsgrenzwertes im Sinne des § 121 Abs. 6 erforderlich ist oder
3. die IPPCAnlage von keinen BVTSchlussfolgerungen erfasst ist und Entwicklungen des Standes der Technik eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen.
(7) Würden die gemäß Abs. 3 bis 6 vorzuschreibenden Maßnahmen eine IPPCAnlage in ihrem Wesen verändern, so hat die Behörde dem Inhaber der Anlage mit Bescheid aufzutragen, zur Erreichung des hinreichenden Interessenschutzes und der Begrenzung der Emissionen von Luftschadstoffen nach dem Stand der Technik innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Anlage zur Genehmigung vorzulegen; für dieses Sanierungskonzept ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzuwenden, das heißt, dass der Aufwand nicht außer Verhältnis zum angestrebten Erfolg stehen darf. Dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und die technischen Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen. Das Sanierungskonzept ist, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen, zu genehmigen, wenn die vorgesehenen Maßnahmen zum Interessenschutz und zur Begrenzung der Emissionen von Luftschadstoffen nach dem Stand der Technik ausreichend sind. Im Bescheid, mit dem das Sanierungskonzept genehmigt wird, hat die Behörde eine dem Zeitaufwand für die vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen entsprechende Frist zur Durchführung der Sanierung festzulegen. § 119 Abs. 11 ist auf diese Sanierung nicht anzuwenden.
(8) Ist die durch die Anlage verursachte Umweltverschmutzung so stark, dass neue Emissionsgrenzwerte festgelegt werden müssen, so hat die Behörde den Inhaber einer IPPCAnlage mit Bescheid zur Vorlage eines Konzepts zur Durchführung von Anpassungsmaßnahmen im Sinne des Abs. 1 innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern; die Vorlage dieses Konzepts gilt als Antrag um Bewilligung einer wesentlichen Änderung gemäß § 121b Z 1. Im Änderungsbewilligungsbescheid hat die Behörde jedenfalls eine angemessene Frist zur Durchführung der Anpassungsmaßnahmen festzulegen.
(9) Im Verfahren zur Anordnung von Maßnahmen gemäß Abs. 3 erster Satz, zur Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte gemäß Abs. 3 dritter Satz oder zur Anordnung von Anpassungsmaßnahmen gemäß Abs. 6 gelten auch folgende Bestimmungen:
1. Die Behörde hat im Internet (Weblink) sechs Wochen lang den Inhalt der Maßnahmen, die vorgeschrieben werden sollen, oder den Antrag auf Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte zu veröffentlichen. Für diese Bekanntmachung gilt § 121d Abs. 2 sinngemäß. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren.
2. § 121 Abs. 13 gilt sinngemäß.
3. § 121d Abs. 2 und 4 bis 7 gilt sinngemäß.
(10) Der Bescheid zur Anordnung von Maßnahmen gemäß Abs. 3 erster Satz, zur Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte gemäß Abs. 3 dritter Satz oder zur Anordnung von Anpassungsmaßnahmen gemäß Abs. 6 ist von der Behörde zu veröffentlichen. Hiefür ist § 121 Abs. 12 anzuwenden.
In Kraft seit 24.12.2025
§ 121d Verfahren zur Bewilligung von IPPC-Anlagen
(1) Soweit nicht bereits nach § 119 erforderlich, hat ein Ansuchen um Bewilligung einer IPPCAnlage (§ 120a Z 15) folgende Angaben zu enthalten:
1. Die in der IPPCAnlage verwendeten oder erzeugten Stoffe und Energien;
2. eine Beschreibung des Zustands des Geländes der IPPCAnlage;
3. einen Bericht über den Ausgangszustand (Abs. 3) in Hinblick auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens und Grundwassers auf dem Anlagengelände, wenn in der IPPCAnlage relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden;
4. die Quellen der Emissionen aus der IPPCAnlage;
5. Art und Menge der vorhersehbaren Emissionen aus der IPPCAnlage in jedes Umweltmedium;
6. die zu erwartenden erheblichen Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt;
7. Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen;
8. Maßnahmen zur Vermeidung oder, sofern dies nicht möglich ist, Verminderung der Emissionen;
9. sonstige Maßnahmen zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 121;
10. die wichtigsten vom Ansuchenden gegebenenfalls geprüften Alternativen zu den vorgeschlagenen Technologien, Techniken und Maßnahmen in einer Übersicht;
11. eine allgemein verständliche Zusammenfassung der vorstehenden sowie der gemäß § 119 Abs. 1 Z 1 und 4 erforderlichen Angaben.
(1a) Sind Vorschriften des WRG 1959 mitanzuwenden (§ 121a Abs. 1), so hat der Bewilligungswerber dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan schon vor dem Bewilligungsansuchen die Grundzüge des Projekts anzuzeigen.
(2) Die Behörde hat den Antrag um Bewilligung einer IPPCAnlage in einer in der betroffenen Gemeinde verbreiteten periodisch erscheinenden Zeitung und im Internet bekannt zu geben. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. § 119 Abs. 2 bleibt unberührt. Die Bekanntmachung hat jedenfalls folgende Informationen zu enthalten:
1. Den Hinweis, bei welcher Behörde der Antrag sowie die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung bei der Behörde vorliegenden wichtigsten entscheidungsrelevanten Berichte und Empfehlungen innerhalb eines bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Zeitraums während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegen und dass jedermann innerhalb dieses mindestens sechswöchigen Zeitraums zum Antrag Stellung nehmen kann;
2. den Hinweis, dass die Entscheidung mit Bescheid erfolgt;
3. den Hinweis, dass allfällige weitere entscheidungsrelevante Informationen, die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung noch nicht vorgelegen sind, in der Folge während des Bewilligungsverfahrens bei der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegen;
4. gegebenenfalls den Hinweis, dass Kontaktnahmen und Konsultationen gemäß Abs. 4 und 5 erforderlich sind.
(3) Der Bericht über den Ausgangszustand hat die Informationen zu enthalten, die erforderlich sind, um den Stand der Boden- und Grundwasserverschmutzung zu ermitteln, damit ein quantifizierter Vergleich mit dem Zustand bei der Auflassung der IPPCAnlage vorgenommen werden kann. Der Bericht muss jedenfalls enthalten:
1. Informationen über die derzeitige Nutzung und, falls verfügbar, über die frühere Nutzung des Geländes sowie,
2. falls verfügbar, bestehende Informationen über Boden- und Grundwassermessungen, die den Zustand zum Zeitpunkt der Erstellung des Berichts widerspiegeln, oder alternativ dazu neue Boden- und Grundwassermessungen bezüglich der Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers durch die gefährlichen Stoffe, die durch die betreffende Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden sollen.
(4) Wenn die Verwirklichung eines Projekts für eine IPPCAnlage oder die wesentliche Änderung einer solchen IPPCAnlage erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staats haben könnte oder wenn ein von den Auswirkungen eines solchen Projekts möglicherweise betroffener Staat ein diesbezügliches Ersuchen stellt, so gilt Folgendes:
1. Die Behörde hat diesen Staat spätestens dann, wenn die Bekanntmachung des Antrags (Abs. 2) erfolgt, über das Projekt zu benachrichtigen. Verfügbare Informationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und über den Ablauf des Bewilligungsverfahrens sind zu erteilen. Eine angemessene Frist für die Mitteilung des Wunsches, am Verfahren teilzunehmen, ist einzuräumen.
2. Wünscht dieser Staat am Verfahren teilzunehmen, so sind ihm die Antragsunterlagen sowie allfällige weitere entscheidungsrelevante Unterlagen, die der Behörde zum Zeitpunkt der Bekanntmachung des Antrags (Abs. 2) noch nicht vorgelegen sind, zuzuleiten und ist ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Diese Frist ist so zu bemessen, dass es dem am Verfahren teilnehmenden Staat ermöglicht wird, die Antragsunterlagen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erforderlichenfalls sind Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung schädlicher grenzüberschreitender Umweltauswirkungen zu führen.
3. Einem am Verfahren teilnehmenden Staat sind ferner die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die wesentlichen Entscheidungsgründe, Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit und die Entscheidung über das Bewilligungsansuchen zu übermitteln.
(5) Wird im Rahmen eines in einem anderen Staat durchgeführten Verfahrens betreffend die Bewilligung einer IPPCAnlage das Bewilligungsansuchen übermittelt, so hat die Behörde das Bewilligungsansuchen gemäß Abs. 2 bekannt zu machen. Die Behörde hat die bei ihr eingelangten Stellungnahmen dem Staat zu übermitteln, in dem das Projekt, auf das sich das Bewilligungsansuchen bezieht, verwirklicht werden soll.
(6) Die Abs. 4 und 5 gelten für Staaten, die nicht Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, nur nach Maßgabe des Grundsatzes der Gegenseitigkeit.
(7) Durch die Abs. 4 bis 5 bleiben besondere staatsvertragliche Regelungen unberührt.
(8) Die Bewilligung einer IPPCAnlage ist auch der Gemeinde und jenen Behörden zuzustellen, an deren Stelle die Behörde gemäß § 121a tätig geworden ist.
In Kraft seit 24.12.2025
§ 121e Information der Behörde über Unfälle bei IPPC-Anlagen
Der Inhaber einer IPPCAnlage hat die Behörde unverzüglich über einen Unfall mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt, der nicht ein unter § 182 fallender schwerer Unfall im Sinne des § 84b Z 12 der Gewerbeordnung 1994 ist, sowie über einen Vorfall mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu unterrichten. Er hat unverzüglich Maßnahmen zur Begrenzung der Umweltauswirkungen und zur Vermeidung weiterer möglicher Unfälle oder Vorfälle zu ergreifen. Die Behörde hat erforderlichenfalls darüberhinausgehende geeignete Maßnahmen zur Begrenzung der Umweltauswirkungen und zur Vermeidung weiterer möglicher Unfälle oder Vorfälle mit Bescheid anzuordnen.
In Kraft seit 24.12.2025
§ 121f Vorgehen bei Nichteinhaltung des Bewilligungskonsenses
(1) Der Inhaber einer IPPCAnlage hat die Behörde bei Nichteinhaltung des Bewilligungskonsenses unverzüglich zu informieren und unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Einhaltung der Anforderungen so schnell wie möglich wiederhergestellt wird. Die Behörde hat gegebenenfalls weitere zur Wiederherstellung der Einhaltung des Bewilligungskonsenses erforderliche Maßnahmen mit Bescheid aufzutragen.
(2) Mängel oder Abweichungen, für die in der Information (Abs. 1 erster Satz) Vorschläge zur unverzüglichen Behebung der Mängel oder zur unverzüglichen Beseitigung der Abweichungen vom konsensgemäßen Zustand enthalten sind, bilden keine Verwaltungsübertretungen im Sinne des § 193 Abs. 2, sofern die Voraussetzungen für eine Maßnahme gemäß § 178 Abs. 2 zweiter Satz nicht vorliegen und die Behebung oder die Beseitigung der Behörde unverzüglich nachgewiesen wird.
(3) Unbeschadet der Anordnungsbefugnis gemäß § 178 Abs. 1 und 2 hat die Behörde in dem Fall, dass eine Nichteinhaltung des Bewilligungskonsenses eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt darstellt, dem Inhaber der IPPCAnlage aufzutragen, den weiteren Betrieb der IPPCAnlage oder des betreffenden Teils der Anlage auszusetzen, bis der Inhaber der IPPCAnlage
1. die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um sicherzustellen, dass die Einhaltung der Anforderungen so schnell wie möglich wiederhergestellt wird, und
2. die von der Behörde gemäß Abs. 1 letzter Satz aufgetragenen Maßnahmen umgesetzt hat.
In Kraft seit 24.12.2025
§ 121g Umweltinspektionen bei IPPCAnlagen
(1) Die Behörde hat bei jeder IPPCAnlagen regelmäßig Umweltinspektionen durchzuführen, für die die Abs. 2 bis 5 gelten. Für die Beiziehung von Sachverständigen sind die §§ 52 bis 53a AVG anzuwenden.
(2) Auf Grundlage eines gemäß § 63a Abs. 2 und 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, erstellten oder aktualisierten Inspektionsplans hat der Landeshauptmann regelmäßig Programme für routinemäßige Umweltinspektionen zu erstellen, in denen auch die Häufigkeit der VorOrt-Besichtigungen für die verschiedenen Arten von IPPCAnlagen angegeben ist. Der Zeitraum zwischen zwei VorOrt-Besichtigungen hat sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der IPPCAnlage verbundenen Umweltrisiken zu richten und darf ein Jahr bei IPPCAnlagen der höchsten Risikostufe und drei Jahre bei IPPCAnlagen der niedrigsten Risikostufe nicht überschreiten. Wird bei einer Inspektion festgestellt, dass eine IPPCAnlage in schwerwiegender Weise gegen den Bewilligungskonsens verstößt, so muss innerhalb der nächsten sechs Monate nach dieser Inspektion eine zusätzliche VorOrt-Besichtigung erfolgen.
(3) Die systematische Beurteilung der Umweltrisiken hat sich mindestens auf folgende Kriterien zu stützen:
1. Mögliche und tatsächliche Auswirkungen der betreffenden IPPCAnlagen auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt unter Berücksichtigung der Emissionswerte und –typen, der Empfindlichkeit der örtlichen Umgebung und des Unfallrisikos;
2. bisherige Einhaltung des Bewilligungskonsenses;
3. Teilnahme des IPPCAnlageninhabers an einer Umweltbetriebsprüfung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (EMAS), ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/1199, ABl. Nr. L 159 vom 22.06.2023 S. 1, oder an einer Umweltbetriebsprüfung im Sinne der ÖNORM EN ISO 14001:2015 „Umweltmanagementsysteme – Anforderungen mit Anleitung zur Anwendung“ vom 15. November 2015, samt Änderung 1 „Änderungen zu klimabezogenen Maßnahmen“ vom 1. Dezember 2024 (erhältlich bei Austrian Standards International, Heinestraße 38, 1021 Wien).
(4) Nicht routinemäßige Umweltinspektionen müssen durchgeführt werden, um bei Beschwerden wegen ernsthaften Umweltbeeinträchtigungen, bei ernsthaften umweltbezogenen Unfällen und Vorfällen und bei Verstößen gegen die einschlägigen Rechtsvorschriften sobald wie möglich und gegebenenfalls vor Erteilung einer Bewilligung einer IPPCAnlage oder der Anpassung einer IPPCAnlage im Sinne des § 121c Untersuchungen vorzunehmen.
(5) Nach jeder VorOrt-Besichtigung hat die Behörde einen Bericht mit relevanten Feststellungen bezüglich der Einhaltung des Bewilligungskonsenses durch die betreffende IPPCAnlage und Schlussfolgerungen zur etwaigen Notwendigkeit weiterer Maßnahmen zu erstellen. Innerhalb von zwei Monaten nach der VorOrt-Besichtigung muss der Bericht dem IPPCAnlageninhaber zur Stellungnahme übermittelt werden; innerhalb von vier Monaten nach der VorOrt-Besichtigung hat die Behörde den Bericht im Internet bekannt zu geben; diese Bekanntgabe hat jedenfalls eine Zusammenfassung des Berichts zu enthalten sowie den Hinweis, wo weiterführende Informationen zu erhalten sind. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. Die Behörde muss sicherstellen, dass der IPPCAnlageninhaber die in dem Bericht angeführten Maßnahmen binnen angemessener Frist ergreift.
In Kraft seit 24.12.2025
§ 121h Auflassung von IPPC-Anlagen
(1) Im Fall der Auflassung einer IPPCAnlage hat die Anzeige des Anlageninhabers gemäß § 119 Abs. 14 Folgendes zu enthalten:
1. Bei Vorliegen eines Berichts über den Ausgangszustand gemäß § 121d Abs. 3 eine Bewertung des Standes der Boden- und Grundwasserverschmutzung durch relevante gefährliche Stoffe, die durch die IPPCAnlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden. Wurden durch die IPPCAnlage erhebliche Boden- und Grundwasserverschmutzungen mit relevanten gefährlichen Stoffen im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, eine Darstellung der erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung, um das Gelände in jenen Zustand zurückzuführen.
2. Liegt ein Bericht über den Ausgangszustand gemäß § 121d Abs. 3 nicht vor, weil die Anpassung im Sinne des § 121c noch nicht erfolgt ist oder keine Verpflichtung zur Erstellung besteht, eine Bewertung, ob die Verschmutzung von Boden und Grundwasser auf dem Gelände eine ernsthafte Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt als Folge der genehmigten Tätigkeiten darstellt. Bei Vorhandensein einer Gefährdung eine Darstellung der erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung, Verhütung, Eindämmung oder Verringerung relevanter gefährlicher Stoffe, damit das Gelände unter Berücksichtigung seiner derzeitigen oder genehmigten künftigen Nutzung keine solche Gefährdung mehr darstellt.
(2) Werden vom Inhaber einer IPPCAnlage bei endgültiger Einstellung der Tätigkeiten die gemäß Abs. 1 Z 1 erforderliche Bewertung oder allfällig notwendige Maßnahmen nicht angezeigt oder durchgeführt, hat die zuständige Behörde bei durch die Tätigkeiten verursachten erheblichen Boden- und Grundwasserverschmutzungen mit relevanten gefährlichen Stoffen im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung mit Bescheid aufzutragen, um das Gelände in jenen Zustand zurückzuführen. Dabei kann die technische Durchführbarkeit solcher Maßnahmen berücksichtigt werden.
(3) Werden vom Inhaber einer IPPCAnlage bei endgültiger Einstellung der Tätigkeiten die gemäß Abs. 1 Z 2 erforderliche Bewertung oder allfällig notwendige Maßnahmen nicht angezeigt oder durchgeführt, hat die zuständige Behörde bei einer durch die Tätigkeiten verursachten ernsthaften Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung, Verhütung, Eindämmung oder Verringerung relevanter gefährlicher Stoffe mit Bescheid aufzutragen, damit das Gelände unter Berücksichtigung seiner derzeitigen oder genehmigten künftigen Nutzung keine solche Gefährdung mehr darstellt.
(4) Die Behörde hat die bei der Auflassung einer IPPCAnlage getroffenen Maßnahmen im Internet bekannt zu geben.
In Kraft seit 24.12.2025
§ 122 Bergwerksbahn
(1) Die Bewilligungen zum Bau und zum Betrieb einer Eisenbahn, die ein Bergbauberechtigter nur zur Beförderung der bei Ausübung der im § 2 Abs. 1 genannten Tätigkeiten benötigten und anfallenden Güter (Bergwerksbahn) oder zur Beförderung seiner Arbeitnehmer von und zur Arbeitsstätte (Bergwerksbahn mit Werksverkehr oder erweitertem Werksverkehr) errichten und betreiben will, erteilt die Behörde. Der § 119 Abs. 2 bis 12 und 14 ist anzuwenden.
(2) Die Bewilligungen nach Abs. 1 dürfen, wenn die Eisenbahn eine der eisenbahnbehördlichen Genehmigung und Aufsicht unterliegende Eisenbahn kreuzt oder berührt, nur auf Grund einer Stellungnahme des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und nur dann erteilt werden, wenn dagegen vom Standpunkt des allgemeinen Eisenbahnverkehrs keine Bedenken bestehen. Steht die Eisenbahn mit einer Haupt- oder Nebenbahn derart in unmittelbarer oder mittelbarer Gleisverbindung, daß ein Übergang von Fahrbetriebsmitteln stattfinden kann (Bergwerksanschlußbahn), so ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr für die Erteilung der Bewilligungen zuständig.
In Kraft seit 01.01.1999
§ 123 Verwendung von Bergbauzubehör
(1) Bergbauzubehör im Sinne des § 146 darf nur dann im Bergbau bestimmungsgemäß verwendet werden, wenn
1. es gemäß anderen bundesrechtlichen Bestimmungen in Verkehr gebracht wurde (Abs. 5) oder
2. eine Übereinstimmungserklärung (Abs. 2) oder
3. eine Genehmigung (Abs. 6) vorliegt.
(2) Durch die Übereinstimmungserklärung ist, allenfalls unter Zugrundelegung einer Prüfbescheinigung einer nach Abs. 4 zugelassenen Stelle (Zertifizierungsstelle, Prüfstelle, Überwachungsstelle), festzustellen, daß das Bergbauzubehör den auf dieses zutreffenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß Abs. 3 und gegebenenfalls den auf sie zutreffenden Bestimmungen einschlägiger Normen oder einer Genehmigung nach Abs. 6 entspricht. Die näheren Bestimmungen über die Übereinstimmungserklärung und die Prüfbescheinigung sowie über die der Übereinstimmungserklärung zugrundeliegende technische Dokumentation hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung festzulegen.
(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat für das Bergbauzubehör durch Verordnung festzulegen, welche grundlegenden Sicherheitsanforderungen hinsichtlich der Konstruktion, des Baus und weiterer Sicherheitsmaßnahmen einschließlich der Beigabe von Beschreibungen und Bedienungsanleitungen zu treffen sind. In Verzeichnissen zu diesen Verordnungen sind auch die österreichischen Normen anzuführen, die die entsprechenden harmonisierten europäischen Normen umsetzen und bei deren Anwendung davon auszugehen ist, daß den jeweiligen grundlegenden Sicherheitsanforderungen entsprochen wird, und weiters die österreichischen Normen oder Richtlinien, die bei Fehlen entsprechender harmonisierter Normen für die sachgerechte Umsetzung der grundlegenden Sicherheitsanforderungen wichtig und hilfreich sind. Diese Verzeichnisse sind durch Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten im Bundesgesetzblatt in Abständen von jeweils zwei Jahren dem aktuellen Stand anzupassen.
(4) Für die Prüfung, ob das Bergbauzubehör den auf dieses zutreffenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß Abs. 3 und gegebenenfalls den auf dieses zutreffenden Normen entspricht, weiters für die Ausstellung von Prüfbescheinigungen sowie für die Abgabe von Gutachten für Genehmigungen sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten geeignete Stellen (Zertifizierungsstellen, Prüfstellen, Überwachungsstellen) für das jeweilige Sachgebiet durch Kundmachung von Verzeichnissen zu den jeweiligen Verordnungen gemäß Abs. 3 zuzulassen. Die Mindestkriterien für die für das jeweilige Sachgebiet zugelassenen Stellen sowie die Leitlinie für ihre Prüftätigkeit und für das Ausstellen, Verweigern oder Zurückziehen von Prüfbescheinigungen sind in den jeweiligen Verordnungen gemäß Abs. 3 festzulegen. Hiebei ist auf die einschlägigen internationalen Regelungen oder Normen Bedacht zu nehmen. Die für das jeweilige Sachgebiet zugelassenen Stellen sind entsprechend den internationalen Regelungen, insbesondere betreffend den Europäischen Wirtschaftsraum, zu notifizieren und in den Verzeichnissen zu den jeweiligen Verordnungen gemäß Abs. 3 anzuführen. Diese Verzeichnisse sind durch Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten im Bundesgesetzblatt zu ändern. Die zugelassenen Stellen unterliegen der Aufsicht des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten. Gegen die Verweigerung oder Zurückziehung von Prüfbescheinigungen kann der Antragsteller Aufsichtsbeschwerde an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten erheben.
(5) Für Bergbauzubehör, für das nach anderen bundesrechtlichen oder gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen Vorschriften für das Inverkehrbringen bestehen, gelten die jeweiligen anderen bundesrechtlichen oder gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, daß die Einsatzüberwachung im Bergbau durch die Behörden zu erfolgen hat.
(6) Bergbauzubehör, das den auf dieses zutreffenden Bestimmungen einer Verordnung nach Abs. 3 oder gemäß Abs. 5 oder den auf dieses zutreffenden Bestimmungen einschlägiger Normen nicht entspricht und für das daher eine Übereinstimmungserklärung nicht vorliegt, darf nur dann im Bergbau eingesetzt werden, wenn eine Genehmigung vorliegt. Die Genehmigung ist vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einzelfall über begründeten Antrag zu erteilen, wenn durch die Verwendung des Bergbauzubehörs im konkreten Fall nach dem besten Stand der Technik (§ 109 Abs. 3) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit und keine unzumutbare Belästigung von Personen, keine Gefährdung von dem Genehmigungswerber nicht zur Benützung überlassenen Sachen und keine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern zu erwarten sind.
(7) Das Vorliegen einer Übereinstimmungserklärung oder einer Genehmigung ist vor dem Inverkehrbringen durch Anbringen eines Zeichens oder einer Plakette am Bergbauzubehör nachzuweisen. Nähere Bestimmungen über Zeichen und Plaketten sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung festzulegen.
In Kraft seit 01.01.1999
§ 124 Überwachung des Einsatzes von Bergbauzubehör
(1) Werden durch die bestimmungsgemäße Verwendung von Bergbauzubehör das Leben oder die Gesundheit von Personen oder fremde Sachen gefährdet oder ist eine Gefährdung zu befürchten, hat die Behörde mit Bescheid die Verwendung des Bergbauzubehörs einzuschränken oder zu untersagen oder an besondere Auflagen zu binden (§ 178 Abs. 2).
(2) Wird die bestimmungsgemäße Verwendung von Bergbauzubehör, das in Übereinstimmung mit der jeweils in Betracht kommenden Verordnung gemäß § 123 Abs. 3 oder gemäß den jeweils in Betracht kommenden anderen bundesrechtlichen Bestimmungen in Verkehr gebracht wurde, mit Bescheid eingeschränkt, untersagt oder an besondere Auflagen gebunden oder werden Strafen wegen Verwendung von Bergbauzubehör, das den grundlegenden Sicherheitsanforderungen einer jeweils in Betracht kommenden Verordnung gemäß § 123 Abs. 3 oder einer jeweils in Betracht kommenden anderen bundesrechtlichen Bestimmung nicht entspricht, verhängt, hat die Behörde dies unter Angabe von Gründen dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten umgehend bekanntzugeben.
(3) Das Schutzklauselverfahren für Bergbauzubehör ist vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durchzuführen. Er hat die auf Grund der internationalen Verträge vorgesehenen Stellen unverzüglich von Maßnahmen gemäß Abs. 2 zu unterrichten und dabei anzugeben, warum diese Entscheidungen getroffen wurden. Diesen Stellen ist auch mitzuteilen, ob die Abweichung von den grundlegenden Sicherheitsanforderungen auf
1. die Nichterfüllung der festgelegten grundlegenden Sicherheitsanforderungen oder
2. die mangelhafte Anwendung einschlägiger harmonisierter Europäischer Normen oder
3. einen Mangel der einschlägigen harmonisierten Europäischen Normen
zurückzuführen ist.
(4) Das Schutzklauselverfahren hat keine aufschiebende Wirkung für den Bescheid (Abs. 2) der Behörde. Ergibt das Schutzklauselverfahren, daß die sicherheitstechnischen Bedenken, die zur Untersagung oder zur Einschränkung des Inverkehrbringens geführt haben, unbegründet sind, so ist der Bescheid (Abs. 2) vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten aufzuheben.
In Kraft seit 01.01.1999
§ 125 Betriebsleiter und Betriebsaufseher
(1) Der Bergbauberechtigte hat für jeden Bergbaubetrieb und für jede selbständige Betriebsabteilung einen Betriebsleiter und, soweit es die sichere und planmäßige Beaufsichtigung des Bergbaus erfordert, für die technische Aufsicht Betriebsaufseher zu bestellen. Diese Personen sind mit zur technisch sicheren und einwandfreien Ausübung der Bergbautätigkeit entsprechenden Befugnissen auszustatten. Bergbauberechtigte, die natürliche Personen sind, können die Funktion eines Betriebsleiters oder Betriebsaufsehers auch selbst innehaben.
(2) Mehrfachbestellungen von Betriebsleitern und Betriebsaufsehern sind zulässig, sofern die betreffende Person unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, wie insbesondere des Gefahrenpotenzials der einzelnen Bergbaubetriebe oder selbständigen Betriebsabteilungen und der Entfernung der einzelnen Bergbaubetriebe oder selbständigen Betriebsabteilungen, sowie der Art und des Umfanges des übertragenen Aufgabenbereiches in der Lage ist, bei allen Bergbaubetrieben und selbständigen Betriebsabteilungen, für die sie verantwortlich sein soll, ihre Funktion einwandfrei auszuüben. Soweit es sich um Kleinbetriebe geringer Gefährlichkeit handelt, sind höchstens fünf Mehrfachbestellungen, im Übrigen höchstens drei Mehrfachbestellungen zulässig. Kleinbetriebe geringer Gefährlichkeit sind Bergbaubetriebe oder selbständige Betriebsabteilungen, in denen weniger als 10 Personen beschäftigt sind und die Bergbaue geringer Gefährlichkeit (§ 112 Abs. 4) sind. Zur Berechnung der Personenzahl ist der Durchschnittswert jener drei Monate des Vorjahres, in denen der höchste Beschäftigtenstand gegeben war, heranzuziehen. Wenn sich die Zahl der Beschäftigten auf 10 oder mehr Personen erhöht, ist dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(3) Erfordert es die Art des Bergbaubetriebes oder einer selbständigen Betriebsabteilung, hat der Bergbauberechtigte nachweislich dafür zu sorgen, dass der Betriebsleiter im Fall längerer Abwesenheit von jemandem vertreten wird, der zumindest die Voraussetzungen des § 127 für einen Betriebsaufseher aufweist. Die Zeitdauer dieser Vertretung darf vier Wochen nicht übersteigen. Über Ansuchen des Bergbauberechtigten hat die Behörde die Zeitdauer der Vertretung bis zu drei Monate mit Bescheid zu verlängern, wenn der Vertreter die für die Leitung des Bergbaubetriebes oder der selbständigen Betriebsabteilung erforderlichen Voraussetzungen nach § 127 erfüllt.
(4) Der Bergbauberechtigte kann gleichartige Tätigkeiten ausübende Abteilungen verschiedener Bergbaubetriebe einem eigenen Betriebsleiter unterstellen. Die Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß.
(5) Ist der Betriebsleiter, besonders infolge des großen Umfanges des Bergbaubetriebes oder der selbständigen Betriebsabteilung, der großen Entfernung der Arbeitsstellen voneinander oder des Ausmaßes und des Grades der allgemeinen Gefährdung, nicht in der Lage, den Betrieb oder die Betriebsabteilung den Erfordernissen der Sicherheit entsprechend zu leiten, so hat die zuständige Behörde (§ 129) dem Bergbauberechtigten die Unterteilung des Bergbaubetriebes in selbständige Betriebsabteilungen oder die Schaffung zusätzlicher selbständiger Betriebsabteilungen aufzutragen.
In Kraft seit 01.01.2002
§ 126
Der Bergbauberechtigte hat den Aufgabenbereich und die Befugnisse der Betriebsleiter und Betriebsaufseher bei deren Bestellung genau festzulegen. Hiebei hat er darauf zu achten, daß die Abgrenzung eindeutig ist und eine geordnete Zusammenarbeit gewährleistet wird.
In Kraft seit 01.01.1999
§ 127 Voraussetzungen der Bestellung
(1) Als Betriebsleiter oder Betriebsaufseher dürfen nur Personen bestellt werden, die im Zeitpunkt ihrer Bestellung eine entsprechende Vorbildung (Abs. 2) oder bei Fehlen einer solchen die für die Leitung des betreffenden Bergbaubetriebes, der betreffenden selbständigen Betriebsabteilung oder der betreffenden Abteilungen im Fall des § 125 Abs. 4 oder die für die technische Aufsicht erforderlichen theoretischen Kenntnisse, eine hinreichend lange einschlägige praktische Verwendung (Abs. 4) und eine hinreichende Kenntnis der im § 174 angeführten Rechtsvorschriften (Abs. 5) aufweisen.
(2) Als entsprechende Vorbildung zur Leitung eines Bergbaubetriebes, einer selbständigen Betriebsabteilung oder der Abteilungen im Fall des § 125 Abs. 4 gilt eine einschlägige Hochschulausbildung, bei Bauangelegenheiten, Maschinenbauangelegenheiten, elektrotechnischen Angelegenheiten oder anderen Angelegenheiten gewerblicher Natur sowie bei Kleinbetrieben geringer Gefährlichkeit (§ 125 Abs. 2) auch eine Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt oder eine durch den Besuch einer Lehrveranstaltung einschlägiger Art erfolgreich abgeschlossene Ausbildung (§ 133), als entsprechende Vorbildung zur technischen Aufsicht eine einschlägige Hochschulausbildung, die Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt, eine durch den Besuch einer Lehrveranstaltung einschlägiger Art erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder eine abgeschlossene Ausbildung in einem einschlägigen Lehrberuf.
(3) Eine an einer ausländischen Hochschule oder Lehranstalt oder durch den Besuch einer ausländischen Lehrveranstaltung erfolgreich abgeschlossene Ausbildung gilt dann als einschlägig im Sinne des Abs. 2, wenn sie der entsprechenden erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung an einer inländischen Hochschule oder Lehranstalt oder der erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung durch eine Lehrveranstaltung gleichwertig ist. Über die Gleichwertigkeit entscheidet unter Bedachtnahme auf § 142 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Bescheid, bei einer Hochschulausbildung nach Anhörung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr, bei Ausbildung an einer Lehranstalt nach Anhörung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten.
(4) Die praktische Verwendung muss einschlägiger Art und bei entsprechender Vorbildung von mindestens dreijähriger Dauer gewesen sein. Bei Absolventen mit einschlägiger Hochschulausbildung gilt für die technische Aufsicht eine vor oder während der Studien geleistete praktische Tätigkeit in der in den Studienplänen festgelegten Dauer als hinreichend lange einschlägige praktische Verwendung. Fehlt die entsprechende Vorbildung, so muss die einschlägige praktische Verwendung mindestens fünf Jahre gedauert haben. Für Bergbautätigkeiten mit geringeren bergbautechnischen und sicherheitstechnischen Anforderungen, bei denen eine praktische Erfahrung von kürzerer Dauer ausreichend ist, kann der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft in einer Verordnung in den Fällen des ersten Satzes eine geringere als eine dreijährige Mindestdauer und in den Fällen des dritten Satzes eine geringere als eine fünfjährige Mindestdauer der praktischen Verwendung festlegen.
(5) Eine hinreichende Kenntnis der im § 174 Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften gilt für Betriebsleiter und Betriebsaufseher als nachgewiesen, wenn sie eine Lehrveranstaltung einschlägiger Art an einer Hochschule oder Lehranstalt besucht haben und sie ein Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung über den vorgetragenen Stoff erhalten haben. Eine hinreichende Kenntnis der im § 174 Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften ist auch dann anzunehmen, wenn der Betriebsleiter oder Betriebsaufseher schon einmal in der gleichen Funktion bestellt gewesen ist und nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anerkannt oder vorgemerkt worden ist oder nach den Bestimmungen des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355, anerkannt worden ist oder als anerkannt gilt. Sonst kann der Nachweis nur durch eine Prüfung durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten erbracht werden. Hierüber hat dieser ein Zeugnis auszustellen.
(6) Die für die Leitung eines Bergbaubetriebes, einer selbständigen Betriebsabteilung oder der Abteilungen im Fall des § 125 Abs. 4 oder die für die technische Aufsicht erforderlichen theoretischen Kenntnisse sind bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung durch Vorlage von Prüfungszeugnissen sowie Bestätigungen über den erfolgreich abgeschlossenen Besuch von Kursen u. dgl. oder durch eine bestandene Prüfung durch Sachverständige nachzuweisen. Die Sachverständigen sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu bestimmen und in einer Sachverständigenliste zu veröffentlichen. Die theoretischen Kenntnisse sind auch als gegeben anzusehen, wenn ein Betriebsleiter oder Betriebsaufseher schon einmal in der gleichen Funktion bestellt gewesen ist und nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anerkannt oder vorgemerkt worden ist oder nach den Bestimmungen des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355, anerkannt worden ist oder als anerkannt gilt und sich der neue Aufgabenbereich nach Art und Umfang vom früheren nicht erheblich unterscheidet.
In Kraft seit 16.11.2016
§ 128
(1) Der Bergbauberechtigte hat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Betriebsleiter und Betriebsaufseher umgehend nach deren Bestellung unter Angabe ihrer Aufgabenbereiche und Befugnisse, ihrer Vorbildung und bisherigen Tätigkeit unter Beifügung von Unterlagen hierüber sowie über die hinreichende Kenntnis der im § 174 Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften bekannt zu geben. Ist die bestellte Person auch für Bergbaubetriebe oder selbständige Betriebsabteilungen anderer Bergbauberechtigter bestellt (Mehrfachbestellung), so hat sie alle Bergbauberechtigte, für die sie tätig ist, anzugeben.
(2) Die Unterlagen sind im Original oder in Ablichtung (Abschrift) vorzulegen. Bei Zweifeln kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Vorlage der Originale oder beglaubigter Ablichtungen (Abschriften) der Unterlagen verlangen. Fremdsprachigen Nachweisen ist eine beglaubigte Übersetzung beizufügen.
In Kraft seit 01.01.2002
§ 129 Zuständigkeit
Zur Vormerkung der Bestellung von Betriebsleitern und Betriebsaufsehern ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zuständig.
In Kraft seit 01.01.2002
§ 130 Mitteilung über die Vormerkung
Wenn die vom Bergbauberechtigten vorgelegten Unterlagen § 128 entsprechen und die Voraussetzungen nach § 125 Abs. 2 und § 127 erfüllt sind, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit dem Bergbauberechtigten sowie dem bestellten Betriebsleiter oder Betriebsaufseher und in den Fällen des § 171 Abs. 1 der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die Entgegennahme und Vormerkung der Anzeige schriftlich mitzuteilen. Entsprechen die vorgelegten Unterlagen nicht § 128, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit dem Bergbauberechtigten aufzutragen, diese Unterlagen binnen einer angemessenen Frist zu ergänzen. Wird diesem Auftrag nicht oder nur unzureichend nachgekommen, ist die Anzeige mit Bescheid zurückzuweisen. Sind die Voraussetzungen nach § 127 nicht erfüllt oder liegt eine dem § 125 Abs. 2 widersprechende Mehrfachbestellung vor oder gibt die bestellte Person trotz Aufforderung die Bergbauberechtigten, für die sie tätig ist, nicht bekannt, ist die Anzeige mit Bescheid abzuweisen. Dies ist in den Fällen des § 171 Abs. 1 der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen.
In Kraft seit 01.01.2002
§ 131 Ausscheiden; Funktionsänderung
Das Ausscheiden oder die Betrauung des Betriebsleiters oder Betriebsaufsehers mit einer anderen Funktion dieser Art hat der Bergbauberechtige der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Die Entgegennahme der Anzeige und die Berücksichtigung in den Vormerkungen ist dem Bergbauberechtigten schriftlich mitzuteilen.
In Kraft seit 01.01.1999
§ 132 Abberufung
(1) Stellt die Behörde fest, dass die bestellte Person nicht mehr den Erfordernissen des § 127 entspricht oder sie nicht zur einwandfreien Ausübung ihrer Funktion geeignet ist oder dass eine § 125 Abs. 2 widersprechende Mehrfachbestellung oder eine § 135 Abs. 1 dritter Satz widersprechende Bestellung vorliegt, oder wenn eine bestellte verantwortliche Person der Behörde gegenüber erklärt, dass sie ihre Funktion zurückgelegt hat, oder wenn ein abweisender Bescheid nach § 130 vorletzter Satz ergangen ist, hat die Behörde dem Bergbauberechtigten die unverzügliche Abberufung der bestellten Person und die Bestellung einer geeigneten anderen Person in einer angemessenen, drei Monate nicht übersteigenden Frist mit Bescheid aufzutragen. Dies hat für Betriebsleiter oder Betriebsaufseher, die von verschiedenen Bergbauberechtigten mehrfach oder für mehrere Funktionen bestellt worden sind und nicht zur einwandfreien Ausübung ihrer Funktion geeignet sind, gegenüber jenen Bergbauberechtigten zu erfolgen, bei deren Bergbaubetrieben, selbständigen Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des § 125 Abs. 4 die bestellte Person nicht mehr § 127 entspricht oder sie ihre Funktion nicht einwandfrei ausübt.
(2) Hat der Bergbauberechtigte innerhalb der festgesetzten Frist nach Abs. 1 dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit keine geeignete andere Person als Betriebsleiter bekannt gegeben, hat die Behörde die Weiterführung des Bergbaubetriebes, der selbständigen Betriebsabteilung oder der Abteilungen im Fall des § 125 Abs. 4 bis zur Bestellung einer geeigneten anderen Person mit Bescheid zu untersagen. Dies gilt auch dann, wenn der Bergbauberechtigte die Bestellung verantwortlicher Personen oder deren Bekanntgabe nach § 128 Abs. 1 unterlässt.
In Kraft seit 01.01.2002
§ 133 Verordnungsermächtigung
Nähere Vorschriften über die verlangte Vorbildung, über die Erfordernisse der Gleichwertigkeit einer Ausbildung an einer ausländischen Hochschule, Lehranstalt oder durch eine ausländische Lehrveranstaltung die Art der erforderlichen praktischen Verwendung, die Prüfung nach § 127 Abs. 5 und den Nachweis der erforderlichen theoretischen Kenntnisse über die Leitung eines Bergbaubetriebes, einer selbständigen Betriebsabteilung und der Abteilungen im Fall des § 125 Abs. 3 sowie für die technische Aufsicht bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung erläßt der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung.
In Kraft seit 01.01.1999
§ 134 Leitung und technische Aufsicht bei Tätigkeiten von Fremdunternehmern
(1) Fremdunternehmer haben der Behörde, soweit sie nicht ausschließlich Tätigkeiten gewerblicher Natur obertags durchführen, vor Aufnahme der ihnen vom Bergbauberechtigten übertragenen Tätigkeiten die für die Leitung und technische Aufsicht verantwortlichen Personen unter Angabe der Aufgabenbereiche und Befugnisse bekannt zu geben. § 126 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(2) Ist es aus Gründen der Sicherheit erforderlich, hat die Behörde dem Fremdunternehmer mit Bescheid aufzutragen, mit der Leitung und technischen Aufsicht Personen zu betrauen, die den im § 127 genannten Erfordernissen entsprechen. Die Bestellung geeigneter Personen ist dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unverzüglich anzuzeigen. §§ 128 und 130 gelten sinngemäß. § 132 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Fremdunternehmer bis zur Bestellung einer geeigneten anderen Person die ihm vom Bergbauberechtigten übertragenen Tätigkeiten einzustellen hat.
In Kraft seit 01.01.2002
§ 135 Verantwortliche Markscheider
(1) Der Bergbauberechtigte hat für jeden Bergbaubetrieb einen verantwortlichen Markscheider zu bestellen. Dieser hat vor allem die Anfertigung und Führung des Bergbaukartenwerkes und die Vermessungen beim Bergbau zu beaufsichtigen, Aufgaben der bergbaulichen Raumordnung (Bergbaugebiete) und der bergbaulichen Sicherungspflicht wahrzunehmen und bergschadenkundliche Aufgaben, besonders zum Schutz der Oberfläche und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit, zu erfüllen. Ein verantwortlicher Markscheider darf nicht gleichzeitig als verantwortliche Person (Betriebsleiter, Betriebsaufseher, Leitung und technische Aufsicht bei Tätigkeiten von Fremdunternehmern) desselben Bergbaubetriebes oder einer selbständigen Betriebsabteilung desselben Bergbaubetriebes bestellt sein. Hievon kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einzelfall mit Bescheid eine Ausnahme zulassen, wenn die markscheiderischen Aufgaben beim betreffenden Bergbaubetrieb nach Schwierigkeit und Umfang gering sind.
(2) Ein verantwortlicher Markscheider kann von einem Bergbauberechtigten auch für mehrere Bergbaubetriebe oder auch noch von anderen Bergbauberechtigten als verantwortlicher Markscheider bestellt werden, wenn er in der Lage ist, bei allen Bergbaubetrieben, für die er verantwortlich sein soll, seine Funktion einwandfrei auszuüben. Hiebei sind neben der Zahl der Bergbaubetriebe insbesondere der unter Berücksichtigung der Bergbaubetriebsart und größe durchschnittliche jährliche Zeitaufwand für die Betreuung der einzelnen Bergbaubetriebe, die örtliche Entfernung der Bergbaubetriebe sowie die technische Ausstattung und gegebenenfalls die Anzahl und Qualifikation der Personen, deren Hilfe sich der verantwortliche Markscheider bedienen kann, zu berücksichtigen.
(3) Wenn es die einwandfreie Führung des Bergbaukartenwerkes oder die ordnungsgemäße Ausführung der vermessungs- und bergschadenskundlichen Aufgaben erfordert, hat der Bergbauberechtigte auch dafür zu sorgen, daß der verantwortliche Markscheider im Fall längerer Abwesenheit von einer im Sinn des § 138 geeigneten Person vertreten wird.
In Kraft seit 01.01.2002
§ 136
Der Bergbauberechtigte hat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit den verantwortlichen Markscheider umgehend nach dessen Bestellung unter Angabe der Vorbildung und bisherigen Tätigkeit unter Beifügung von Unterlagen hierüber sowie über die hinreichende Kenntnis der im § 174 Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften bekannt zu geben. Ist die bestellte Person auch für Bergbaubetriebe anderer Bergbauberechtigter bestellt, so hat sie alle Bergbauberechtigte, für die sie tätig ist, anzugeben. Der § 128 Abs. 2 gilt sinngemäß.
In Kraft seit 01.01.2002
§ 137 Zuständigkeit
Für die Vormerkung der Bestellung eines verantwortlichen Markscheiders ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zuständig.
In Kraft seit 01.01.2002
§ 138 Voraussetzungen der Bestellung
(1) Als verantwortliche Markscheider dürfen nur Personen bestellt werden, die im Zeitpunkt ihrer Bestellung eine entsprechende Vorbildung (Abs. 2) oder bei Fehlen einer solchen die beim betreffenden Bergbaubetrieb erforderlichen Kenntnisse des Markscheidewesens, eine hinreichend lange einschlägige praktische Verwendung (Abs. 3) und eine hinreichende Kenntnis der im § 174 Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften (Abs. 4) aufweisen.
(2) Als entsprechende Vorbildung gilt die Absolvierung der Diplomstudien der Studienrichtung Markscheidewesen an der Montanuniversität Leoben, eine andere einschlägige Hochschulausbildung, eine Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt oder die durch den Besuch einer Lehrveranstaltung einschlägiger Art nachgewiesene erfolgreich abgeschlosssene Ausbildung. § 127 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(3) Die praktische Verwendung muß einschlägiger Art und bei entsprechender Vorbildung von mindestens dreijähriger Dauer gewesen sein. Fehlt die entsprechende Vorbildung, so muß die einschlägige praktische Verwendung mindestens fünf Jahre gedauert haben.
(4) Eine hinreichende Kenntnis der im § 174 Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften gilt für verantwortliche Markscheider als nachgewiesen, wenn diese eine Lehrveranstaltung einschlägiger Art an einer Hochschule oder Lehranstalt besucht haben und sie ein Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung über den vorgetragenen Stoff erhalten haben. Eine hinreichende Kenntnis der im § 174 Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften ist auch anzunehmen, wenn die zum verantwortlichen Marktscheider bestellte Person schon einmal in der gleichen Funktion bestellt gewesen ist und nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anerkannt oder vorgemerkt worden ist oder nach den Bestimmungen des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355, anerkannt worden ist oder als anerkannt gilt.
(5) Die bei einem Bergbaubetrieb erforderlichen Kenntnisse des Markscheidewesens sind bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung durch Vorlage von Prüfungszeugnissen sowie Bestätigungen über den erfolgreich abgeschlossenen Besuch von Kursen u. dgl. oder durch eine bestandene Prüfung durch Sachverständige nachzuweisen. Die Sachverständigen sind vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu bestimmen und in einer Sachverständigenliste zu veröffentlichen. Die erforderlichen Kenntnisse sind auch als gegeben anzusehen, wenn die zum verantwortlichen Markscheider bestellte Person schon einmal in der gleichen Funktion bestellt gewesen ist und nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anerkannt oder vorgemerkt worden ist oder nach den Bestimmungen des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355, anerkannt worden ist oder als anerkannt gilt und sich der neue Aufgabenbereich nach Art und Umfang vom früheren nicht erheblich unterscheidet.
In Kraft seit 01.01.2002
§ 139 Mitteilung über die Vormerkung
Wenn die vom Bergbauberechtigten vorgelegten Unterlagen § 136 entsprechen und die Voraussetzungen nach § 135 Abs. 2 und § 138 erfüllt sind, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit dem Bergbauberechtigten und dem bestellten verantwortlichen Markscheider und in den Fällen des § 171 Abs. 1 der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die Entgegennahme und Vormerkung der Anzeige schriftlich mitzuteilen. Entsprechen die vorgelegten Unterlagen nicht § 136, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit dem Bergbauberechtigten aufzutragen, diese Unterlagen binnen einer angemessenen Frist zu ergänzen. Wird diesem Auftrag nicht oder nur unzureichend nachgekommen, ist die Anzeige mit Bescheid zurückzuweisen. Sind die Voraussetzungen nach § 135 Abs. 2 oder § 138 nicht erfüllt oder gibt die bestellte Person trotz Aufforderung die Bergbauberechtigten, für die sie tätig ist, nicht bekannt, ist die Anzeige mit Bescheid abzuweisen. Dies ist in den Fällen des § 171 Abs. 1 der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen.
In Kraft seit 01.01.2002
§ 140 Ausscheiden; Funktionsänderung; Abberufung
Die §§ 131 und 132 gelten sinngemäß.
In Kraft seit 01.01.1999
§ 141 Verordnungsermächtigung
Nähere Vorschriften über die verlangte Vorbildung, über die Erfordernisse der Gleichwertigkeit einer Ausbildung an einer ausländischen Hochschule, Lehranstalt oder durch eine ausländische Hochschule, Lehranstalt oder durch eine ausländische Lehrveranstaltung, die Art der erforderlichen praktischen Verwendung, die Prüfung nach § 138 Abs. 4 und den Nachweis der bei einem Bergbaubetrieb erforderlichen Kenntnisse des Markscheidewesens bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung erläßt der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung.
In Kraft seit 01.01.1999
§ 142 Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise
Diplome im Sinne des Art. 1 lit. a der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, ABl. Nr. L 019 vom 24. Jänner 1989, S 0016, sowie Diplome, Prüfungszeugnisse und Befähigungsnachweise im Sinne des Art. 1 lit. a, b und c der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG, ABl. Nr. L 209 vom 23. Juli 1992, S 0025, geändert durch ABl. Nr. L 217 vom 24. August 1994, S 0008 durch ABl. Nr. C 241 vom 29. August 1994, S 0216, und durch ABl. Nr. L 184 vom 3. August 1995, S 0021, berichtigt durch ABl. Nr. L 017 vom 25. Jänner 1995, S 0020, und durch ABl. Nr. L 030 vom 9. Februar 1995, S 0040, die von Staatsangehörigen einer EWR-Vertragspartei in einem EWR-Vertragsstaat erworben wurden, gelten als Nachweis einer gleichwertigen Vorbildung oder als gleichwertiger Nachweis der theoretischen Kenntnisse oder als gleichwertige praktische Verwendung im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn diese im Heimat- oder Herkunftsland des Betroffenen als vergleichbarer beruflicher Befähigungsnachweis gelten und mit den in bergrechtlichen Vorschriften genannten Vorbildungen oder Nachweisen von theoretischen Kenntnissen oder Ausbildungen oder den verlangten praktischen Verwendungen vergleichbar sind. Der nach § 127 Abs. 5 oder nach § 138 Abs. 4 erforderliche Nachweis der hinreichenden Kenntnis von Rechtsvorschriften wird hievon nicht berührt.
In Kraft seit 01.01.1999
§ 143 Bergbaubevollmächtigte
(1) Bergbauberechtigte, die gemeinsam Inhaber einer Bergbauberechtigung sind oder denen gemeinsam die Ausübung solcher Berechtigungen überlassen worden ist, ferner alleinige Bergbauberechtigte, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Ausland haben oder juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes sind, haben eine im Inland wohnhafte eigenberechtigte Person zu bestellen, die ermächtigt ist, für sie, bei mehreren Teilhabern für alle gemeinsam, rechtswirksam Aufträge der Behörden entgegenzunehmen und Schriftstücke der Behörden zu empfangen (Bergbaubevollmächtigter).
(2) Der Bergbaubevollmächtigte ist in den im § 171 Abs. 1 genannten Fällen den für die einzelnen Bergbauberechtigungen zuständigen Behörden sowie dem Landeshauptmann und in den übrigen Fällen dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten namhaft zu machen.
(3) Eine vom Gericht oder von einer Verwaltungsbehörde mit der Verwaltung des Bergbauunternehmens oder der Bergbauberechtigungen betraute Person gilt als Bergbaubevollmächtigter. Die im Abs. 2 bezeichneten Behörden sind von Amts wegen von der Bestellung des Verwalters zu verständigen.
In Kraft seit 01.01.1999
§ 144 Wechsel in der Person des Bergbauberechtigten
Durch einen Wechsel in der Person des Bergbauberechtigten wird die Wirksamkeit von Bewilligungen, Genehmigungen, Zulassungen, Anerkennungen und Anordnungen nach diesem Bundesgesetz, nach den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder nach sonstigen von den Behörden anzuwendenden Rechtsvorschriften nicht berührt. Dies gilt auch für Bewilligungen, Genehmigungen, Zulassungen, Anerkennungen und Anordnungen, die nach § 218 aufrecht bleiben oder auf Verordnungen beruhen, die nach § 195 Abs. 1 oder § 196 Abs. 1 weitergelten.
In Kraft seit 01.01.1999
§ 145 Haftung für Geldleistungen
Bergbauberechtigte, wenn diesen aber nur die Ausübung von Bergbauberechtigungen überlassen worden ist, auch die Inhaber der Berechtigungen sowie Fremdunternehmer haften den Behörden gegenüber für Geldleistungen aus öffentlich-rechtlichen Pflichten zur ungeteilten Hand.
In Kraft seit 01.01.1999
§ 146 Ausschließung einer abgesonderten Exekution
Die zur Ausübung der Bergbauberechtigung erforderlichen Bergbauanlagen, das erforderliche Bergbauzubehör (Betriebsfahrzeuge, Tagbaugeräte, Betriebseinrichtungen, wie Apparate, Maschinen u. dgl., Werkzeuge und sonstige Betriebsmittel, Gegenstände von Schutzausrüstungen sowie Arbeitsstoffe, wie Sprengmittel, Hydraulikflüssigkeiten u. dgl.), das die Bergbauberechtigung betreffende Karten- und Unterlagenmaterial sowie die beim Bergbaubetrieb befindlichen noch nicht verkaufsfähigen mineralischen Rohstoffe sind als solches einer abgesonderten Exekution entzogen.
In Kraft seit 01.01.1999
§ 147 Grundüberlassung
Vor Benützung der Oberfläche und des oberflächennahen Bereiches von fremden Grundstücken oder Teilen von solchen zur Ausübung der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten hat der Bergbauberechtigte die Zustimmung des Grundeigentümers einzuholen.
In Kraft seit 01.01.1999
§ 148
(1) Stimmt der Grundeigentümer der Benützung seines Grundstückes oder eines Teiles von diesem gegen eine angemessene Entschädigung zu, kommt es jedoch über diese zu keiner Einigung mit dem Bergbauberechtigten, so kann jeder der Beteiligten bei der Behörde die Festsetzung dieser Entschädigung begehren. Der § 149 Abs. 6 gilt sinngemäß.
(2) Bestehen an einem dem Bergbauberechtigten gehörenden Grundstück oder an einem Teil eines solchen dingliche Rechte, die der Ausübung der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten auf diesem Grundstück entgegenstehen, und verzichtet der dinglich Berechtigte gegen eine angemessene Entschädigung auf die Geltendmachung dieser Rechte, einigt er sich jedoch über die Entschädigung nicht mit dem Bergbauberechtigten, so kann jeder der Beteiligten bei der Behörde die Festsetzung der Entschädigung begehren. Der § 149 Abs. 6 gilt sinngemäß.
In Kraft seit 01.01.1999
§ 149
(1) Gestattet der Grundeigentümer dem Bergbauberechtigten nicht, für den Bergbau notwendige Grundstücke oder Grundstücksteile gegen eine angemessene Entschädigung auf die Dauer des Bedarfes zu benützen, so kann der Bergbauberechtigte bei der Behörde um zwangsweise Grundüberlassung ansuchen. Dies gilt auch dann, wenn dingliche Rechte der Benützung eines für den Bergbau notwendigen, dem Bergbauberechtigten gehörenden Grundstückes oder Grundstücksteiles entgegenstehen und der dinglich Berechtigte auch nicht gegen eine angemessene Entschädigung auf die Geltendmachung dieser Rechte verzichtet. Reicht die Überlassung notwendiger Grundstücke oder Grundstücksteile, auf denen sich Gebäude, geschlossene Hofräume oder Hausgärten befinden, zur Benützung nicht aus, um den Zweck der zwangsweisen Grundüberlassung zu erfüllen, kann der Bergbauberechtigte ansuchen, den Grundeigentümer zu verpflichten, ihm die Grundstücke ins Eigentum zu übertragen. Ein solches Ansuchen kann der Bergbauberechtigte auch stellen, wenn im Zeitpunkt der zwangsweisen Grundüberlassung damit zu rechnen ist, daß für den Bergbau notwendige Grundstücke oder Grundstücksteile auf Grund von Maßnahmen nach § 159 Abs. 1 eine Werterhöhung erfahren und sich der Grundeigentümer nicht verpflichtet, nach Beendigung der Benützung der Grundstücke oder Grundstücksteile durch den Bergbauberechtigten diesem die eingetretene Werterhöhung in Geld auszugleichen.
(2) Für den Bergbau notwendig sind fremde Grundstücke oder Teile von solchen, wenn deren Benützung zur technisch und wirtschaftlich einwandfreien, sicheren Ausübung der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten erforderlich ist und der Zweck, für den die Benützung nötig ist, nicht durch die Inanspruchnahme von eigenen oder fremden minder wertvollen Grundstücken oder Teilen von solchen erreicht werden kann oder wenn die Benützung der fremden Grundstücke oder Teile von solchen zur Durchführung von Maßnahmen nach den §§ 178 bis 180 erforderlich ist. Dies gilt sinngemäß für den Fall des Abs. 1 zweiter Satz.
(3) Die Einleitung des Verfahrens ist von der Behörde dem Grundbuchsgericht anzuzeigen und von diesem im Grundbuch anzumerken. Diese Anmerkung hat zur Folge, daß der die zwangsweise Grundüberlassung verfügende Bescheid auch gegen jede Person wirksam wird, für die im Range nach der Anmerkung ein bücherliches Recht eingetragen wird.
(4) Über das Ansuchen entscheidet die Behörde. Vor Entscheidung hierüber sind, soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu deren Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden zu hören. Dies gilt besonders, wenn die vom Bergbauberechtigten zur Benützung für Bergbauzwecke benötigten Grundstücke oder Teile von solchen im Bereich von öffentlichen Straßen, Eisenbahnen, Zwecken der Luftfahrt oder Schiffahrt dienenden Anlagen, öffentlichen Gewässern, Regulierungsbauten, öffentlichen Wasserversorgungs- oder Abwasserbeseitigungsanlagen, wasserrechtlich besonders geschützten Gebieten, öffentlichen Energieversorgungsanlagen, Anlagen der Post- und Telegraphenverwaltung, militärischen Zwecken dienenden Anlagen oder in der Nähe der Bundesgrenze gelegen sind.
(5) Hat der Bergbauberechtigte die zwangsweise Grundüberlassung für die Dauer der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten begehrt und werden diese länger als drei Jahre ausgeübt werden, so ist er bei Verfügung der zwangsweisen Grundüberlassung auf Antrag des Grundeigentümers zu verpflichten, die ganz oder größtenteils benötigten Grundstücke in sein Eigentum zu übernehmen.
(6) Der die zwangsweise Grundüberlassung (Übertragung der Grundstücke ins Eigentum) und im Fall des Abs. 5 außerdem die Übernahme der Grundstücke ins Eigentum verfügende Bescheid hat auch die Entschädigung vorläufig zu bestimmen. Der Ausspruch über die Entschädigung ist mit Beschwerde nicht anfechtbar. Er wird endgültig, wenn die Feststellung der Entschädigung nicht binnen drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Ausspruchs über die Pflicht zur Grundüberlassung (Übertragung der Grundstücke ins Eigentum) bei demjenigen Landesgericht begehrt wird, in dessen Sprengel das zur Benützung zu überlassende (ins Eigentum zu übertragende) Grundstück oder der zur Benützung zu überlassende Teil eines solchen liegt. Dieses Gericht hat im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden. Mit Anrufung des Gerichtes tritt der Bescheid hinsichtlich des Ausspruchs über die Entschädigung außer Kraft. Dadurch kann jedoch die Vollziehung des aufrecht gebliebenen Teiles des Bescheides nicht gehindert werden, sobald die vorläufig bestimmte Entschädigung geleistet oder gerichtlich erlegt ist. Wird der Antrag zurückgezogen, so gilt der außer Kraft getretene Teil des Bescheides als zwischen dem Bergbauberechtigten und dem Grundeigentümer oder dinglich Berechtigten vereinbart. Im übrigen gelten die §§ 4 bis 10 und für das gerichtliche Verfahren zur Bestimmung der Entschädigung auch der § 22 Abs. 2 bis 4, die §§ 24 bis 26, 28 bis 31 und der § 34 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 sinngemäß.
(7) Auf Antrag des Bergbauberechtigten hat die Behörde die Ausführung des die zwangsweise Grundüberlassung (Übertragung der Grundstücke ins Eigentum) erfordernden Vorhabens noch vor Eintritt der Rechtskraft des Ausspruchs über die Pflicht zur Grundüberlassung (Übertragung der Grundstücke ins Eigentum) zu gestatten, wenn dies zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen, von Sachen, der Umwelt, von Lagerstätten, aus bergwirtschaftlichen Gründen oder zum Schutz der Oberfläche notwendig ist und der Bergbauberechtigte die vorläufig bestimmte Entschädigung geleistet oder gerichtlich erlegt hat. Die Beschwerde gegen einen derartigen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung.
(8) Die Abs. 1 bis 7 gelten nicht für Bergbaue auf grundeigene mineralische Rohstoffe, soweit es sich nicht um sicherheitstechnische Maßnahmen im Zusammenhang mit gefährlichen Ereignissen (§ 97) bei Ausübung der Bergbautätigkeiten handelt.
In Kraft seit 17.07.2013
§ 150
Die zwangsweise Grundüberlassung innerhalb von Gebäuden, in geschlossenen Hofräumen, Hausgärten, in weniger als 50 m Entfernung von Gebäuden und in Friedhöfen ist nur zulässig, wenn das öffentliche Interesse an ihrer Überlassung zu Bergbauzwecken überwiegt oder wenn diese aus Sicherheitsgründen unbedingt erforderlich ist. Dies gilt sinngemäß für die Übertragung von Grundstücken ins Eigentum des Bergbauberechtigten, wenn sich auf diesen Grundstücken Gebäude, geschlossene Hofräume oder Hausgärten befinden. Ob diese Voraussetzungen zutreffen, entscheidet der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten. Bis zur Entscheidung hierüber ist das Verfahren nach § 149 zu unterbrechen.
In Kraft seit 01.01.1999
§ 151
Die Anmerkung im Grundbuch (§ 149 Abs. 3) ist mit der grundbücherlichen Übertragung des Eigentums an den Bergbauberechtigten, sonst auf Grund der Anzeige der Behörde, daß das zur Benützung für Bergbauzwecke überlassene Grundstück hiefür nicht mehr benötigt wird oder die Anmerkung aus anderen Gründen gegenstandslos geworden ist, zu löschen.
In Kraft seit 01.01.1999
§ 151a
(1) Wurde zu Zwecken des Bergbaus die zwangsweise Grundüberlassung oder die Übertragung ins Eigentum angeordnet, hat der Bergbauberechtigte das Grundstück innerhalb von 15 Jahren ab Rechtskraft des Bescheides einer diesem Zweck entsprechenden Verwendung zuzuführen.
(2) Nach ungenütztem Verstreichen der im Abs. 1 genannten Frist kann der Grundeigentümer die Aufhebung der Anordnung der Grundüberlassung, der Enteignete die Rückübereignung des Enteignungsgegenstandes begehren; der Anspruch des Enteigneten ist vererblich und veräußerlich. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen einem Jahr ab nachweislicher Aufforderung durch den Bergbauberechtigten, spätestens jedoch 20 Jahre nach Rechtskraft des die Grundüberlassung oder die Enteignung verfügenden Bescheides bei der Behörde geltend gemacht wird.
(3) Macht der Bergbauberechtigte glaubhaft, dass die Verwendung des Grundstücks für Zwecke des Bergbaus unmittelbar bevorsteht oder die Verwendung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, vorläufig nicht möglich war, aber in absehbarer Zeit erfolgen wird, hat die Behörde eine angemessene Ausführungsfrist zu bestimmen. Bei deren Einhaltung ist der Antrag abzuweisen. Eine Fristsetzung ist jedoch in jedem Falle unzulässig, wenn den Bergbauberechtigten an der bislang nicht entsprechenden Verwendung ein Verschulden trifft.
(4) § 20a Abs. 2 bis 5 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der jeweils geltenden Fassung, gilt mit der Maßgabe, dass die Schadenersatzpflicht den Bergbauberechtigten trifft, sinngemäß.
In Kraft seit 01.01.2002
§ 152 Überlassung der Nutzung privater Tagwässer
(1) Der Grundeigentümer hat dem Bergbauberechtigten die Nutzung der ihm gehörenden privaten Tagwässer gegen eine angemessene Entschädigung zu überlassen, wenn und soweit die Nutzung der Tagwässer für den Bergbau notwendig ist und das öffentliche Interesse an deren Nutzung zu Bergbauzwecken überwiegt.
(2) Über das Ansuchen des Bergbauberechtigten entscheidet die Behörde. Der § 149 Abs. 2 und 6 gilt sinngemäß.
In Kraft seit 01.01.1999
§ 153 Bergbaugebiete
(1) Als Bergbaugebiete gelten Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der Begrenzungen von Grubenmaßen und Überscharen, Speicher- und Gewinnungsfeldern mit Ausnahme jener auf Vorkommen von Kohlenwasserstoffen, sowie Grundstücke und Grundstücksteile, auf die sich ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan für grundeigene mineralische Rohstoffe bezieht und ferner Grundstücke und Grundstücksteile außerhalb der genannten Gebiete, wenn sie nach § 154 Abs. 2 als Bergbaugebiete bezeichnet worden sind.
(2) In Bergbaugebieten dürfen nach Maßgabe des § 156 Bauten und andere Anlagen, soweit es sich nicht um Bergbauanlagen handelt, nur mit Bewilligung der Behörde errichtet werden. Dies gilt auch bei wesentlichen Erweiterungen und Veränderungen der Anlagen. Die Bewilligung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen drei Monaten nach Vorlage des Ansuchens von der Behörde versagt wird oder wenn die Behörde bis zu diesem Zeitpunkt die Entscheidungsfrist nicht mit Bescheid um bis zu drei Monate verlängert hat. Eine Verlängerung der Entscheidungsfrist ist zulässig, wenn nach den konkreten Umständen des Falles (zB wegen schwieriger bergschadenskundlicher Fragen) eine Klärung des Sachverhaltes binnen drei Monaten nicht möglich ist. Im Fall der Verlängerung der Entscheidungsfrist gilt die Bewilligung als erteilt, wenn sie nicht bis zum Ablauf der verlängerten Entscheidungsfrist versagt wird. Dem Ansuchen um Erteilung der Bewilligung sind je zwei Ausfertigungen einer von einem hiezu Befugten erstellten Beschreibung und planlichen Darstellung des Vorhabens anzuschließen.
In Kraft seit 01.01.2002
§ 154
(1) Der Bergbauberechtigte hat der Behörde diejenigen Grundstücke und Grundstücksteile außerhalb der Begrenzungen von Grubenmaßen, Überscharen, Gewinnungsfeldern mit Ausnahme jener auf Vorkommen von Kohlenwasserstoffen, Speicherfeldern und Grundstücken, auf die sich ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan für grundeigene mineralische Rohstoffe bezieht, bei Aufnahme des planmäßigen und systematischen Abbaues oder Speicherbetriebes bekanntzugeben, die als Folge von Einwirkungen dieser Tätigkeiten in den nächsten fünfzehn Jahren Bodenverformungen in solcher Art und in einem solchen Ausmaß unterliegen oder voraussichtlich unterliegen werden, daß dadurch Bauten und andere Anlagen wesentliche Veränderungen erfahren können. Gleichzeitig sind ein Verzeichnis der in Betracht kommenden Grundstücke und Grundstücksteile, ein Lageplan, eine bergtechnische Übersichtskarte und eine bergtechnische Beschreibung in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. Gliederung, Inhalt und Ausgestaltung dieser Unterlagen bestimmt nach dem Stand der Wissenschaft und Technik auf dem Gebiet des Montanwesens und nach den Erfordernissen der Sicherheit der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung.
(2) Die Behörde hat zu prüfen, ob die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen vorliegen, und sodann durch Bescheid die Grundstücke und Grundstücksteile zu bezeichnen, die als Bergbaugebiete in Betracht kommen. Parteien des Verfahrens sind der Bergbauberechtigte und die Eigentümer der betroffenen Grundstücke.
In Kraft seit 01.01.1999
§ 155 Bekanntgabe an das Grundbuchsgericht
(1) Die Behörde hat nach Verleihung von Bergwerksberechtigungen, Erteilung von Speicherbewilligungen, Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für grundeigene mineralische Rohstoffe, Anerkennung von Gewinnungsfeldern mit Ausnahme jener auf Vorkommen von Kohlenwasserstoffen und nach Eintritt der Rechtskraft eines Bescheides nach § 154 Abs. 2 dem Grundbuchsgericht diejenigen Grundstücke und Grundstücksteile mitzuteilen, die als Bergbaugebiete gelten.
(2) Auf Grund der Mitteilung der Behörde hat das Grundbuchsgericht von Amts wegen ersichtlich zu machen, daß die betreffenden Grundstücke und Grundstücksteile als Bergbaugebiete gelten.
(3) Die Mitteilung hat die für die grundbücherliche Eintragung erforderlichen Angaben zu enthalten.
In Kraft seit 01.01.1999
§ 156 Versagung einer Baubewilligung
(1) Die Bewilligung nach § 153 Abs. 2 ist von der Behörde zu versagen, wenn
1. durch die Errichtung des geplanten Baus oder einer anderen geplanten Anlage im Bergbaugebiet die Gewinnungs- oder Speichertätigkeit in diesem verhindert oder erheblich erschwert wird, es sei denn, der Bergbauberechtigte nimmt die erhebliche Erschwerung der Gewinnungs- oder Speichertätigkeit auf sich oder
2. eine wesentliche Veränderung des geplanten Baus oder der geplanten anderen Anlage durch Bodenverformungen nicht ausgeschlossen werden kann und Bodenverformungen oder deren Auswirkungen nicht durch geeignete Maßnahmen oder Sicherheitsvorkehrungen (Abs. 2) vermieden werden können oder
3. durch den geplanten Bau oder die geplante andere Anlage ein möglichst vollständiger Abbau des Vorkommens nicht mehr möglich ist.
(2) Wird die Bewilligung versagt oder unter Anordnung geeigneter Maßnahmen oder Sicherheitsvorkehrungen zur Vermeidung von Bodenverformungen oder deren Auswirkungen erteilt und ist die geplante Anlage zur gehörigen Benützung des Grundstückes ohne wesentliche Änderung des bisherigen Verwendungszweckes nach Art und Umfang notwendig, so hat der Bergbauberechtigte und, wenn die Gewinnungsberechtigung oder die Speicherbewilligung nicht mehr aufrecht ist, der frühere Bergbauberechtigte den Bewilligungswerber angemessen zu entschädigen. Der § 149 Abs. 6 gilt sinngemäß.
(3) Für wesentliche Veränderungen und Erweiterungen von Anlagen gelten die Abs. 1 und 2 sinngemäß.
(4) Die Bewilligung ist dann nicht zu versagen, wenn die bergbauliche Inanspruchnahme der Grundstücke nicht innerhalb von 15 Jahren zu erwarten ist. Die voraussichtliche bergbauliche Inanspruchnahme hat der Bergbauberechtigte glaubhaft zu machen.
(5) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann, wenn es die geologisch-lagerstättenkundlichen Verhältnisse und die Art der Gewinnungs- oder Speichertätigkeit ermöglichen, durch Verodnung für einzelne Bergbaugebiete festsetzen, daß für die Errichtung bestimmter Arten von Bauten und anderen Anlagen oder in bestimmten Entfernungen von näher zu bezeichnenden Bergbauanlagen keine Bewilligungen nach § 153 Abs. 2 erforderlich sind. Solche Verordnungen können auch rückwirkend erlassen werden.
In Kraft seit 01.01.2002
§ 157
Der Bergbauberechtigte hat nach Aufnahme des planmäßigen und systematischen Abbaues oder Speicherbetriebes der Behörde auf Verlangen, sonst in Abständen von drei Jahren, bekanntzugeben, ob noch nicht als Bergbaugebiete geltende Grundstücke und Grundstücksteile außerhalb der Begrenzungen von Grubenmaßen, Überscharen, Gewinnungs- und Speicherfeldern sowie Grundstücken, auf die sich ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan für grundeigene mineralische Rohstoffe bezieht, als solche in Betracht kommen. Der § 154 gilt sinngemäß.
In Kraft seit 01.01.1999
§ 158
(1) Bergbaugebiete oder Teile davon sind von Amts wegen aufzulassen, wenn mit dem Auftreten von Bergschäden (§ 160) nicht mehr zu rechnen ist. Die Auflassung geschieht durch Bescheid. Parteien im Verfahren sind der Bergbauberechtigte, ist jedoch die Gewinnungsberechtigung oder die Speicherbewilligung nicht mehr aufrecht, der frühere Bergbauberechtigte sowie die Eigentümer der in den aufzulassenden Bergbaugebieten ganz oder teilweise gelegenen Grundstücke. Die Verfahrenskosten hat der Bergbauberechtigte, wenn jedoch die Gewinnungsberechtigung oder die Speicherbewilligung nicht mehr aufrecht ist, der frühere Bergbauberechtigte zu tragen.
(2) Nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides nach Abs. 1 sind auf Grund einer Mitteilung der Behörde die das aufgelassene Bergbaugebiet betreffenden Ersichtlichmachungen (§ 155 Abs. 2) vom Grundbuchsgericht von Amts wegen zu löschen. Die Mitteilung hat die für die Löschung der grundbücherlichen Eintragungen erforderlichen Angaben zu enthalten.
In Kraft seit 01.01.1999
§ 159 Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit
(1) Der Bergbauberechtigte hat zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit geeignete Maßnahmen zu treffen. Er hat für Bergbauzwecke benötigte fremde Grundstücke und Grundstücksteile, sofern diese nicht für den Abbau von Vorkommen mineralischer Rohstoffe herangezogen worden sind, wieder in den früheren Zustand zu versetzen. Ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht zu erreichen oder wirtschaftlich nicht zu vertreten oder widerspricht eine solche bestehenden Raumordnungsplänen, so sind die Grundstücke und Grundstücksteile anderweitig wieder nutzbar zu machen. Grundstücke und Grundstücksteile, auf denen ein Abbau eines Vorkommens mineralischer Rohstoffe stattgefunden hat, sind naturschonend und landschaftsgerecht zu gestalten. Insbesondere sind Böschungen standsicher herzustellen, über dem zu erwartenden Grundwasserspiegel zu liegen kommende Plateauflächen und Bermen zu planieren und nutzungsgerecht zu gestalten, ist die Reinhaltung der Gewässer zu gewährleisten und sind stillgelegte Anlagen, Einrichtungen u. dgl., sofern diese nicht abgetragen oder entfernt werden, zu sichern und zu verwahren.
(2) Die im Eigentum des Bergbauberechtigten befindlichen, für Bergbauzwecke benützten Grundstücke und Grundstücksteile sind unter Beachtung bestehender Raumordnungspläne wieder nutzbar zu machen. Für die Wiedernutzbarmachung gilt Abs. 1 vierter und fünfter Satz.
(3) Der Bergbauberechtigte hat dem Grundeigentümer für den durch die Bergbautätigkeit entstandenen, nicht durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes oder andere Maßnahmen nach Abs. 1 ausgeglichenen sowie den durch die Belassung der aus Sicherheitsgründen angebrachten Vorrichtungen (§ 58 Abs. 1) sich ergebenden Vermögensnachteil und für den Aufwand der Erhaltung dieser Vorrichtungen eine angemessene Entschädigung zu leisten.
(4) Für die Einhaltung der Pflicht zur Wiederherstellung des früheren Zustandes und den Ersatzanspruch nach Abs. 3 kann der Grundeigentümer die Leistung einer angemessenen Sicherstellung verlangen. Für diese gelten die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.
(5) Kommt zwischen dem Bergbauberechtigten und dem Grundeigentümer in den Fällen des Abs. 3 und 4 keine Einigung zustande, so entscheidet die Behörde. Der § 149 Abs. 6 gilt sinngemäß.
In Kraft seit 01.01.1999
§ 160 Bergschäden
(1) Ein Bergschaden liegt vor, wenn durch eine der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten ein Mensch getötet, an seinem Körper oder an seiner Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt wird.
(2) Nicht als Bergschaden gilt
1. der Personenschaden eines Arbeitnehmers infolge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit,
2. der Schaden an einem Grundstück, der durch dessen Benützung nach diesem Bundesgesetz oder einer bürgerlichrechtlichen Vereinbarung entsteht,
3. der Schaden an einer Anlage, wenn diese in einem Bergbaugebiet nach dessen Ersichtlichmachung im Grundbuch oder nach Kundmachung der Begrenzung des Bergbaugebietes nach § 210 errichtet und hiefür nicht um eine Bewilligung nach § 153 Abs. 2 angesucht wurde oder wenn diese Bewilligung versagt wurde oder die mit einer solchen Bewilligung verbundene Verpflichtung zu geeigneten Maßnahmen oder Sicherheitsvorkehrungen nicht eingehalten worden ist, sowie
4. der Schaden an einer Anlage, wenn diese entgegen einer nach § 181 erlassenen Abstandsverordnung errichtet wurde.
In Kraft seit 01.01.2002
§ 161
(1) Für den Ersatz eines Bergschadens haftet, wer im Zeitpunkt des Schadenseintrittes Bergbauberechtigter ist. Ist dieser nicht Inhaber der Bergbauberechtigung sondern ist ihm die Ausübung der Berechtigung nur überlassen worden, so haftet der Inhaber der Berechtigung mit ihm zur ungeteilten Hand. Der Bergbauberechtigte hat den Inhaber der Berechtigung zu entschädigen, wenn nicht anderes vereinbart ist.
(2) Besteht die Berechtigung bei Eintritt eines Bergschadens nicht mehr, so haftet der zuletzt Bergbauberechtigte. War dieser nicht Inhaber der Berechtigung, sondern ist ihm deren Ausübung nur überlassen worden, so haftet der letzte Inhaber der Berechtigung mit ihm zur ungeteilten Hand. Der Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.
(3) Einem Bergbauberechtigten ist gleichgestellt, wer, ohne Inhaber einer Bergbauberechtigung zu sein oder ohne daß ihm die Ausübung einer solchen Berechtigung überlassen worden ist, tatsächlich die im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten ausübt.
In Kraft seit 01.01.1999
§ 162
(1) Werden die im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten in einem Gebiet, in dem ein Bergschaden auftritt, von mehreren Bergbauberechtigten ausgeübt, so haften diese und, wenn ihnen nur die Ausübung der Bergbauberechtigungen überlassen ist, auch die Inhaber der Berechtigungen zur ungeteilten Hand. Weisen die vorgenannten Bergbauberechtigten jedoch nach, daß weder sie noch ihre Beauftragten und Arbeitnehmer noch die Fehlerhaftigkeit ihrer Anlagen den Bergschaden verursacht haben, so haften sie nicht. Der § 161 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(2) Tritt ein Bergschaden in einem Gebiet auf, in dem die im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten von einem oder mehreren Bergbauberechtigten ausgeübt werden oder ausgeübt worden sind, in dem solche Tätigkeiten aber auch schon vorher von damals Bergbauberechtigten ausgeübt worden sind, so haften nach Maßgabe des Abs. 1 die vorgenannten Bergbauberechtigten und, wenn ihnen nur die Ausübung der Bergbauberechtigungen überlassen ist oder war, auch die Inhaber der Berechtigungen zur ungeteilten Hand. Der vorletzte Satz des Abs. 1 und der § 161 Abs. 3 gelten sinngemäß.
(3) Im Verhältnis der Haftpflichtigen zueinander hängt, soweit nicht anderes vereinbart ist, die Pflicht zum Ersatz sowie dessen Umfang von den Umständen, besonders davon ab, inwieweit der Bergschaden überwiegend von dem einen oder dem anderen Haftpflichtigen verschuldet oder sonst verursacht worden ist; das gleiche gilt für deren gegenseitige Ersatzpflicht. Im Zweifel sind die Haftpflichtigen zu gleichen Anteilen zum Ersatz verpflichtet.
In Kraft seit 01.01.1999
§ 163
Der Gegenstand des Ersatzes für die Tötung oder Verletzung eines Menschen an seinem Körper oder an seiner Gesundheit richtet sich nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz.
In Kraft seit 01.01.1999
§ 164
(1) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Bergschaden durch ein unabwendbares Ereignis verursacht worden ist, das nicht auf einer fehlerhaften Ausführung der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten beruht hat.
(2) Als unabwendbar gilt ein Ereignis besonders dann, wenn es auf das Verhalten des Geschädigten, eines nicht vom Bergbauberechtigten beschäftigten Dritten oder eines Tieres zurückzuführen ist und der Bergbauberechtigte, seine Beauftragten und Arbeitnehmer jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet haben.
In Kraft seit 01.01.1999
§ 165
(1) Hat bei der Entstehung des Bergschadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so gilt der § 1304 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches sinngemäß.
(2) Dem Verschulden des Geschädigten steht im Fall der Tötung das Verschulden des Getöteten und im Fall der Beschädigung einer Sache das Verschulden desjenigen gleich, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausgeübt hat.
In Kraft seit 01.01.1999
§ 166
Unberührt bleiben Vorschriften, nach denen der Bergbauberechtigte für den verursachten Bergschaden in weiterem Umfang als nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes haftet oder nach denen ein anderer zum Schadenersatz verpflichtet ist. Auch dort, wo die Ersatzansprüche für einen durch die Ausübung der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten verursachten Schaden nach derartigen Vorschriften zu beurteilen sind, haftet der Bergbauberechtigte für das Verschulden seiner Beauftragten und Arbeitnehmer, soweit die vorgenannten Tätigkeiten für den entstandenen Schaden ursächlich waren.
In Kraft seit 01.01.1999
§ 167
Die Pflicht des Bergbauberechtigten, nach § 161 für die Tötung oder Verletzung eines Menschen an seinem Körper oder an seiner Gesundheit Ersatz zu leisten, darf im vorhinein für Personen, die sich in Ausübung einer Berufspflicht oder zwecks Wahrung eines gerechtfertigten Anliegens notwendigerweise in den Bereich begeben haben, in dem die im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten ausgeübt werden oder solche vorgenommen worden sind oder diesen Bereich gegen Entgelt zwecks Besichtigung betreten haben, weder ausgeschlossen noch beschränkt werden; entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig. Dies gilt auch für die Ersatzpflicht der sonst nach § 161 Haftpflichtigen.
In Kraft seit 01.01.1999
§ 168
(1) Der Anspruch auf Ersatz eines Bergschadens verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Geschädigte vom Bergschaden und von der Person des Haftpflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren vom Beginn des schädigenden Vorganges an.
(2) Im übrigen gelten für die Verjährung die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.
In Kraft seit 01.01.1999
§ 169
Der Geschädigte verliert den Anspruch auf Ersatz eines Bergschadens, wenn er nicht binnen drei Monaten, nachdem er vom Bergschaden und von der Person des Haftpflichtigen Kenntnis erlangt hat, diesem den schädigenden Vorgang anzeigt. Der Verlust tritt nicht ein, wenn die Anzeige infolge eines vom Geschädigten nicht zu vertretenden Umstandes unterblieben ist oder der Haftpflichtige innerhalb der bezeichneten Frist auf andere Weise von dem Bergschaden Kenntnis erhalten hat.
In Kraft seit 01.01.1999
§ 170
Soweit im § 171 oder in einer anderen Bestimmung dieses Bundesgesetzes nichts anderes vorgesehen ist, ist Behörde im Sinne dieses Gesetzes der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit als Montanbehörde.
In Kraft seit 01.01.2002
§ 171
(1) Für die ausschließlich obertägige Gewinnung und Aufbereitung grundeigener mineralischer Rohstoffe ist, soweit in den folgenden Absätzen und in einer anderen Bestimmung dieses Bundesgesetzes nichts anderes bestimmt ist, Behörde die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Verwaltungsbezirk die bekannt gegebenen Grundstücke (Grundstücksteile) nach § 80 Abs. 2 Z 2 liegen. Wäre danach die Zuständigkeit von zwei oder mehreren Bezirksverwaltungsbehörden gegeben, so ist diejenige Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, auf deren Verwaltungsbezirk sich die bekannt gegebenen Grundstücke (Grundstücksteile) nach § 80 Abs. 2 Z 2 flächenmäßig zum überwiegenden Teil erstrecken.
(2) Soweit es sich um das ausschließlich obertägige Gewinnen und Aufbereiten grundeigener mineralischer Rohstoffe handelt, ist der Landeshauptmann in folgenden Fällen zuständig:
1. Genehmigung von Betriebsplänen, wenn sich die in diesen vorgesehenen Arbeiten und Maßnahmen über zwei oder mehrere Verwaltungsbezirke erstrecken.
2. Bewilligung von Bergbauanlagen, die sich über zwei oder mehrere Verwaltungsbezirke erstrecken.
(3) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend ist außer in den in diesem Bundesgesetz ausdrücklich angeführten Fällen zuständig:
1. Genehmigung von Betriebsplänen, wenn sich die in diesen vorgesehenen Arbeiten und Maßnahmen über zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken.
2. Bewilligung von Bergbauanlagen, die sich über zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken.
3. Wenn ein natürliches Vorkommen mineralischer Rohstoffe unter- und obertags gewonnen wird und eine wechselseitige Beeinflussung der unter- und obertägigen Gewinnung gegeben ist.
In Kraft seit 01.01.2014
§ 172
Mit Bergbauangelegenheiten befaßte Organe der in §§ 170 und 171 angeführten Behörden dürfen unbeschadet der in Betracht kommenden dienstrechtlichen Vorschriften eine Tätigkeit der im § 2 Abs. 1 genannten Art weder auf eigene noch auf fremde Rechnung ausüben noch an einem eine solche Tätigkeit ausübenden Unternehmen beteiligt sein; sie dürfen auch nicht in einem Arbeitsverhältnis zu einem solchen Unternehmen stehen.
In Kraft seit 01.01.1999
§ 173 Aufgaben der Behörden
Der Bergbau unterliegt, soweit hiefür nicht die Gerichte zuständig sind, der Aufsicht der in §§ 170 und 171 angeführten Behörden, und zwar unabhängig davon, ob die im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten durch den Bergbauberechtigten selbst oder in dessen Auftrag durch einen Fremdunternehmer ausgeübt werden. Die Aufsicht der Behörden endet zu dem Zeitpunkt, in dem mit dem Auftreten von Bergschäden nicht mehr zu rechnen ist.
In Kraft seit 01.01.2002
§ 174
(1) In Ausübung ihres Aufsichtsrechtes haben die Behörden die Einhaltung dieses Bundesgesetzes, der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und der sonstigen von den Behörden anzuwendenden Rechtsvorschriften sowie der darauf beruhenden Anordnungen zu überwachen, besonders soweit sie
1. das Bergbauberechtigungswesen,
2. das Gewinnungsbetriebsplanwesen,
3. den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen, außer der Arbeitnehmer, und den Schutz von Sachen,
4. den Umweltschutz,
5. den Lagerstättenschutz,
6. den Oberflächenschutz,
7. die Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit und
8. die bergbauliche Ausbildung
betreffen.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat Statistiken über Unfälle, über die Produktion und über gefährliche Vorfälle (§ 97) zu erstellen und zu veröffentlichen.
In Kraft seit 01.01.2002
§ 175 Überwachung
(1) Zum Zwecke der Überwachung haben, soweit es sich um die ausschließlich obertägige Gewinnung und Aufbereitung von grundeigenen mineralischen Rohstoffen handelt, die Bezirksverwaltungsbehörden, im Übrigen die mit Bergbauangelegenheiten befassten Organe des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, die Orte, an denen Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 genannten Art ausgeübt werden, ferner die bei solchen Tätigkeiten verwendeten Bergbauanlagen und das Bergbauzubehör (Betriebsfahrzeuge, Tagbaugeräte, Betriebseinrichtungen u. dgl.), die den Arbeitnehmern vom Bergbauberechtigten zur Verfügung gestellten Wohnräume und Unterkünfte sowie bis zu dem Zeitpunkt, in dem mit dem Auftreten von Bergschäden nicht mehr zu rechnen ist, das Bergbaugelände regelmäßig, bei Bestehen besonderer Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Personen, insbesondere beim untertägigen Bergbau, und zur Überwachung der in § 112 Abs. 1 dritter Satz angeführten Fälle mindestens aber einmal im Jahr, zu besichtigen.
(2) Die mit Bergbauangelegenheiten befaßten Organe des Amtes der Landesregierung sind berechtigt, zur Überwachung der Tätigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden Besichtigungen der im Abs. 1 genannten Art durchzuführen.
In Kraft seit 01.01.2002
§ 176 Zusammenarbeit der Behörden mit anderen Stellen
(1) Die Träger der Sozialversicherung und die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches die Behörden bei Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
(2) Die Behörden haben bei Durchführung ihrer Aufgaben auf die Zusammenarbeit mit den in Betracht kommenden Trägern der Sozialversicherung und mit den gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer Bedacht zu nehmen.
In Kraft seit 01.01.1999
§ 177 Aufsichtsbefugnisse, Auskunfts- und Duldungspflichten
(1) Die mit Bergbauangelegenheiten befaßten Organe der in §§ 170 und 171 angeführten Behörden sowie die von diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen sind berechtigt, die Bergbauzwecken dienenden Grundstücke, die den Arbeitnehmern vom Bergbauberechtigten zur Verfügung gestellten Wohnräume und Unterkünfte, die Bergbauanlagen u. dgl. sowie das Bergbaugelände jederzeit zu betreten, in das Bergbaukartenwerk und, soweit dies für die Ausübung der behördlichen Aufsicht erforderlich ist, in alle Unterlagen, die mit Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 angeführten Art zusammenhängen, Einsicht zu nehmen, hierüber Auskünfte zu verlangen, Prüfungen vorzunehmen, Proben der mineralischen Rohstoffe sowie der verwendeten und entstandenen Stoffe nach Wahl zu fordern und zu entnehmen sowie die Inbetriebnahme oder Außerbetriebnahme von Bergbauanlagen und Bergbauzubehör sowie Maßnahmen im Zusammenhang mit den im § 97 angeführten Unfällen und gefährlichen Ereignissen anzuordnen, ferner Gegenstände vorübergehend sicherzustellen, soweit dies zur Überprüfung von Unfallursachen oder zur Erlangung neuer Erkenntnisse zur Unfallverhütung notwendig ist.
(2) Dem Bergbauberechtigten, dem Fremdunternehmer, dem Bergbaubevollmächtigten, allfälligen sonstigen Bevollmächtigten, Verantwortlichen nach § 17 Abs. 1 Z 4, § 71 Abs. 1 und § 87 Abs. 1, bei Tätigkeiten von Fremdunternehmern den für die Leitung verantwortlichen Personen, dem Betriebsleiter oder dem verantwortlichen Markscheider und deren Vertretern (§ 125 Abs. 3 und § 135 Abs. 3) steht es frei, die im Abs. 1 bezeichneten Organe und Sachverständigen zu begleiten; auf deren Verlangen sind sie hiezu verpflichtet.
(3) Soweit es sich nicht um die ausschließlich obertägige Gewinnung und Aufbereitung grundeigener mineralischer Rohstoffe handelt, sind die Abs. 1 und 2 von den mit Bergbauangelegenheiten befaßten Organe des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2002
§ 178 Allgemeine Anordnungsbefugnis der Behörden
(1) Hat der Bergbauberechtigte, der Fremdunternehmer, ein durch Gericht oder Verwaltungsbehörde bestellter Verwalter (§ 143 Abs. 3), ein allfälliger Bevollmächtigter, Verantwortlicher nach § 17 Abs. 1 Z 4, § 71 Abs. 1 und § 87 Abs. 1, eine der von Fremdunternehmern nach § 134 Abs. 1 den Behörden bekanntzugebenden Personen, der Betriebsleiter oder der verantwortliche Markscheider sowie deren jeweiliger Vertreter, ein Betriebsaufseher oder sonst ein Arbeitnehmer im § 174 Abs. 1 angeführte Rechtsvorschriften außer acht gelassen, so hat die Behörde dem Bergbauberechtigten, Fremdunternehmer oder Verwalter aufzutragen, den vorschriftswidrigen Zustand binnen angemessener Frist zu beheben. Wird diesem Auftrag nicht, nur unvollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen, so gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 mit der Maßgabe, daß als Vollstreckungsbehörde die Bezirksverwaltungsbehörde einzuschreiten hat.
(2) Wurde eine Sicherheitsvorschrift außer Acht gelassen und ist Gefahr im Verzug, so hat die Behörde, wenn es zweckmäßig ist, die erforderlichen Maßnahmen selbst zu veranlassen und den Bergbauberechtigten, Fremdunternehmer oder Verwalter mit Bescheid vorläufig zur Vorauszahlung der daraus voraussichtlich erwachsenden Kosten gegen nachträgliche Verrechnung oder vorläufig zum Ersatz der erwachsenen Kosten zu verpflichten. § 149 Abs. 6 gilt sinngemäß. Wird eine Gefährdung von Personen oder Sachen durch Arbeiten oder das Verwenden von Bergbauanlagen (§ 118) oder Bergbauzubehör (§ 146) verursacht und lässt sie sich sonst nicht abwenden, hat die Behörde die Einstellung der betreffenden Arbeiten bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes zu verfügen und bis dahin die Verwendung der betreffenden Bergbauanlagen oder des betreffenden Bergbauzubehörs zu untersagen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Nichtverwendung der Bergbauanlagen usw. oder die Einstellung der Arbeiten zur Aufklärung der Ursachen der Gefährdung unerlässlich ist.
(3) Bergbauberechtigte haben dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für jeden ihrer Bergbaubetriebe die zur Erstellung von Statistiken über die Produktion erforderlichen Daten jeweils bis zum 1. März für die letzten sechs Monate des Vorjahres und jeweils bis zum 1. Oktober für die ersten sechs Monate des laufenden Jahres zur Verfügung zu stellen. Weiters haben sie dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für jeden ihrer Bergbaubetriebe die zur Erstellung von Statistiken über Unfälle und gefährliche Vorfälle (§ 97) erforderlichen Daten jeweils für ein Kalenderjahr bis zum 1. März des darauf folgenden Kalenderjahres zur Verfügung zu stellen. Der erste und zweite Satz gelten auch für Fremdunternehmer, die bergbauliche Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 genannten Art durchführen. Nähere Vorschriften über die für die Erstellung der genannten Statistiken zu übermittelnden Daten, die Form der Datenübermittlung und die Veröffentlichung der Statistiken erlässt der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung.
(4) § Der § 161 Abs. 3 gilt sinngemäß.
In Kraft seit 01.01.2002
§ 179
(1) Bei Ereignissen oder Gegebenheiten, die den Bestand des Betriebes oder das Leben oder die Gesundheit der Arbeitnehmer bedrohen oder bedrohen können, sowie bei Betriebsunfällen, Ereignissen der im § 97 angeführten Art, während und nach Einstellung des Abbaues oder Auflassung von Bergbauanlagen hat die Behörde Erhebungen durchzuführen und, falls die vom Bergbauberechtigten, Fremdunternehmer, Verwalter, von allfälligen Bevollmächtigten, Verantwortlichen nach § 17 Abs. 1, § 71 Abs. 1 oder nach § 87 Abs. 1 oder von den im V. Abschnitt des VII. Hauptstücks genannten verantwortlichen Personen getroffenen Maßnahmen nicht genügen, dem Bergbauberechtigten, Fremdunternehmer oder Verwalter die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen. Bei der Auflassung von obertägigen Bergbauanlagen sind auch Maßnahmen zur Luftreinhaltung (§ 119 Abs. 3) zu treffen.
(2) Werden durch die im § 2 Abs. 1 genannten Tätigkeiten das Leben oder die Gesundheit von fremden Personen oder fremde Sachen, besonders Gebäude, Straßen, Eisenbahnen, Wasserversorgungs- und Energieversorgungsanlagen, gefährdet oder ist eine Gefährdung zu befürchten oder werden durch die vorgenannten Tätigkeiten fremde Personen unzumutbar belästigt oder liegt eine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt oder von Gewässern (§ 119 Abs. 5) vor, so hat die Behörde nach Anhörung der allenfalls berührten Verwaltungsbehörden dem Bergbauberechtigten, Fremdunternehmer oder Verwalter die Durchführung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen aufzutragen. Die Behörde hat in den vorgenannten Fällen Erhebungen durchzuführen, wenn dies der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie beantragt.
(3) Stellt sich nach Einstellung der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten heraus, daß die nach § 58 Abs. 1 oder § 117 Abs. 1 getroffenen Annahmen hinsichtlich des voraussichtlichen Auftretens von Bergschäden nicht oder nicht im vollen Umfang aufrechtzuerhalten sind, so hat die Behörde die Möglichkeit des Auftretens von Bergschäden neuerlich zu untersuchen und die Annahmen den geänderten Verhältnissen anzugleichen. Hiebei ist auch zu prüfen, ob der Ersatz von allenfalls noch auftretenden Bergschäden als gesichert gelten kann. Im Zweifelsfall kann die Behörde von den im Zeitpunkt ihrer Erhebungen Haftpflichtigen (§ 161) die Vorlage entsprechender Nachweise und nötigenfalls die Leistung einer angemessenen Sicherstellung verlangen. Der § 64 gilt auch hier. Wenn das Leben oder die Gesundheit von Personen oder fremde Sachen durch Ereignisse oder Gegebenheiten nach Einstellung der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten bedroht werden oder bedroht werden können, hat die Behörde dem Haftpflichtigen die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen.
(4) In den in Abs. 1 bis 3 genannten Fällen kommt Beschwerden gegen einen Bescheid, mit dem Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Personen angeordnet werden, keine aufschiebende Wirkung zu.
(5) Stellt die Behörde in den in Abs. 1 bis 3 genannten Fällen fest, dass Gefahr im Verzug ist, hat sie – sofern nicht ein Fall des § 187e Abs. 2 vorliegt – die unaufschiebbaren Maßnahmen selbst zu veranlassen und den Bergbauberechtigten, Fremdunternehmer oder Verwalter bzw. den Haftpflichtigen mit Bescheid vorläufig zur Vorauszahlung der daraus voraussichtlich erwachsenden Kosten gegen nachträgliche Verrechnung oder vorläufig zum Ersatz der erwachsenen Kosten zu verpflichten. § 149 Abs. 6 gilt sinngemäß.
In Kraft seit 01.01.2014
§ 180
(1) Haben die mit Bergbauangelegenheiten befaßten Organe des Amtes der Landesregierung bei Besichtigungen nach § 175 Abs. 2 vorschriftswidrige Zustände oder gefährliche Ereignisse oder Gegebenheiten festgestellt, so haben sie diese zur Anordnung von Maßnahmen nach den §§ 178 und 179 der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben.
(2) Bei Gefahr im Verzug hat das Organ des Amtes der Landesregierung namens der Bezirksverwaltungsbehörde einzuschreiten. Die §§ 178 und 179 gelten sinngemäß.
In Kraft seit 01.01.2002
§ 181 Erlassung von Vorschriften über beim Bergbau durchzuführende Schutzmaßnahmen
(1) Zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen, ferner zum Schutz von Sachen, der Umwelt, von Lagerstätten und der Oberfläche sowie zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, zum Schutz der Umwelt jedoch nur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, durch Verordnung nähere Regelungen über die beim Bergbau durchzuführenden Maßnahmen treffen. Er kann ferner durch Verordnung die Durchführung bestimmter gefährlicher oder besondere Fachkenntnisse erfordernder Arbeiten von einer besonderen Ausbildung und von der Ablegung von Prüfungen abhängig machen sowie Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften erlassen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann, wenn es die geologisch-lagerstättenkundlichen Verhältnisse, die Art des mineralischen Rohstoffs und die Art der Gewinnungs- oder Speichertätigkeit erfordern, durch Verordnung jene Bergbauanlagen bezeichnen, von denen bei der Errichtung von Bauten und anderen Anlagen (§ 153 Abs. 2) zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen sowie zum Schutz von Sachen bestimmte Mindestabstände einzuhalten sind.
(2) Durch die Verordnungen nach Abs. 1 können sowohl allgemeine Regelungen als auch Regelungen für einzelne Bergbauzweige, einzelne Bergbauarten, einzelne Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 genannten Art oder einzelne Arten von Bergbauanlagen, insbesondere auch zur Sanierung bestehender Bergbauanlagen nach dem besten Stand der Technik (§ 109 Abs. 3), von beim Bergbau verwendeten Betriebsfahrzeugen oder Tagbaugeräten, Betriebseinrichtungen und dgl. oder beim Bergbau angewendeten Arbeitsverfahren oder zur Vermeidung von Einwirkungen auf die Umwelt (§ 109 Abs. 3), insbesondere über das nach dem besten Stand der Technik zulässige Ausmaß an Emissionen, sowie ferner über das Sicherheitsmanagement, den Notfallplan und den Inhalt der Informationen für bestimmte Abfallentsorgungsanlagen (§ 119b) getroffen werden; es können auch anerkannte Regeln der Technik für verbindlich erklärt werden.
In Kraft seit 18.11.2009
§ 182 Sicherheitsmaßnahmen zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen
(1) Die Regelungen des Abs. 2 bis 4 haben zum Ziel, schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen zu verhüten und ihre Folgen zu begrenzen. Die Anforderungen nach Abs. 2 bis 4 müssen zusätzlich zu den Anforderungen nach anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erfüllt sein; mit Ausnahme des Abs. 3 begründen sie keine Parteistellung und sind keine Genehmigungsvoraussetzungen. Die Abs. 2 bis 4 gelten nicht für die von Stoffen ausgehenden Gefahren durch ionisierende Strahlung.
(2) Die §§ 84b bis 84l, 84n und 84o der Gewerbeordnung 1994 sind mit der Maßgabe, dass zuständige Behörden die Behörden nach §§ 170 und 171 sind, sinngemäß anzuwenden auf
1. die chemische oder thermische Aufbereitung mineralischer Rohstoffe, soweit eine solche Tätigkeit diesem Bundesgesetz unterliegt,
2. die mit einer in Z 1 genannten Tätigkeit in Verbindung stehende Lagerung,
3. in Betrieb befindliche Bergebeseitigungseinrichtungen, einschließlich Bergeteiche oder Absetzbecken, und
4. unterirdische Gasspeicheranlagen in natürlichen Erdformationen, Aquiferen, Salzkavernen und stillgelegten Minen,
wenn gefährliche Stoffe (§ 84b Z 9 der Gewerbeordnung 1994) in Mengen vorhanden sind,
die den in der Anlage 5 Teil 1 Spalte 2 oder Teil 2 Spalte 2 zur Gewerbeordnung 1994 genannten Mengen entsprechen oder diese überschreiten oder
die den in der Anlage 5 Teil 1 Spalte 3 oder Teil 2 Spalte 3 zur Gewerbeordnung 1994 genannten Mengen entsprechen oder diese überschreiten,
wobei gegebenenfalls die Additionsregel gemäß den Anmerkungen zur Anlage 5 Z 4 zur Gewerbeordnung 1994 Anwendung findet.
(3) Bei der Erteilung einer Bewilligung für die im Abs. 2 genannten Anlagen und Einrichtungen gilt § 119 Abs. 3 mit der Maßgabe, dass eine Gefährdung von Nachbarn auch nicht aufgrund von Immissionen im Falle eines schweren Unfalls zu erwarten ist; dies gilt auch für eine Gefährdung von nach der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2010 S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2014 S. 193, oder nach der Richtlinie 92/43/EG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.07.1992 S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2014 S. 193, ausgewiesenen Schutzgebieten oder von Wasserschutzgebieten, Naturschutz- und Nationalparkgebieten sowie von Hauptbahnen im Sinne des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60/1957, oder Landesstraßen bzw. Hauptstraßen in Wien, Schnellstraßen und Autobahnen, einschließlich ihrer Verkehrsteilnehmer. Zu diesem Zweck ist, soweit dies nicht bereits in einer Verordnung aufgrund des § 181 vorgesehen ist, ein dem Gefährdungspotential der Anlage angemessener Schutzabstand einzuhalten oder muss sonst, insbesondere durch bauliche oder organisatorische Vorkehrungen, gewährleistet sein, dass eine Gefährdung nicht zu erwarten ist.
(4) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung entsprechend dem Stand der Technik (§ 109 Abs. 3) nähere Bestimmungen über
1. die Pflichten des Betriebsinhabers nach einem schweren Unfall,
2. das Sicherheitskonzept,
3. das Sicherheitsmanagementsystem,
4. den Sicherheitsbericht,
5. den internen Notfallplan und
6. die Überwachung der Ansiedlung (Artikel 13 der Richtlinie 2012/18/EU)
zu erlassen.
In Kraft seit 10.07.2015
§ 183 Anwendung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes
Für die diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten gilt das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung.
In Kraft seit 01.01.1999
§ 184 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften bei Durchführung von Tätigkeiten durch Fremdunternehmer
Bei Durchführung von Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 genannten Art durch Fremdunternehmer gelten die sonst von diesen einzuhaltenden Rechtsvorschriften nur soweit, als dieses Bundesgesetz, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder die sonstigen von den Behörden anzuwendenden Rechtsvorschriften nicht besonderes bestimmen.
In Kraft seit 01.01.1999