§ 19 MINROG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.01.1999
§ 19 Änderung eines Arbeitsprogramms
Eine Änderung des Arbeitsprogramms bedarf der Genehmigung, wenn die Schurfarbeiten außerhalb der Begrenzung des im § 17 Abs. 3 Z 2 bekanntgegebenen Gebietes vorgenommen werden sollen oder die Art, der Umfang und der Zweck der beabsichtigten Schurfarbeiten sich wesentlich ändern. Für die Genehmigung eines geänderten Arbeitsprogramms gilt § 18.

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