§ 144 MINROG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

Kategorie:

VII. Abschnitt
Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.01.1999
§ 144 Wechsel in der Person des Bergbauberechtigten
Durch einen Wechsel in der Person des Bergbauberechtigten wird die Wirksamkeit von Bewilligungen, Genehmigungen, Zulassungen, Anerkennungen und Anordnungen nach diesem Bundesgesetz, nach den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder nach sonstigen von den Behörden anzuwendenden Rechtsvorschriften nicht berührt. Dies gilt auch für Bewilligungen, Genehmigungen, Zulassungen, Anerkennungen und Anordnungen, die nach § 218 aufrecht bleiben oder auf Verordnungen beruhen, die nach § 195 Abs. 1 oder § 196 Abs. 1 weitergelten.

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