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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 24.12.2025
§ 120a Begriffsbestimmungen für IPPC-Anlagen
In den §§ 120a bis 121h sowie in § 223 Abs. 29 und 30 bedeutet
- 1. „IPPCAnlage“ eine Aufbereitungsanlage, die in der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 angeführt ist, sowie die Abscheidung von Kohlenstoffdioxidströmen aus solchen Anlagen für Zwecke der geologischen Speicherung und weiters andere unmittelbar damit verbundene, in einem technischen Zusammenhang stehende Tätigkeiten, die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können;
- 1a. „Kohlenstoffdioxidstrom“ ein Stofffluss, der sich aus den Verfahren der Kohlenstoffdioxidabscheidung ergibt. Ein Kohlenstoffdioxidstrom besteht ganz überwiegend aus Kohlenstoffdioxid. Die Hinzufügung von Abfällen oder anderen Stoffen zum Zwecke der Entsorgung ist verboten. Ein Kohlenstoffdioxidstrom darf jedoch zufällig anfallende Stoffe aus der Quelle oder aus dem Abscheidungs- oder Injektionsverfahren enthalten und es dürfen Spurenstoffe zur Überwachung der Kohlenstoffdioxidmigration hinzugefügt werden. Die Konzentrationen aller zufällig vorhandenen oder hinzugefügten Stoffe dürfen ein Niveau nicht überschreiten, das die Integrität der Speicherstätte oder der einschlägigen Transportinfrastruktur nachteilig beeinflusst oder ein erhebliches Risiko für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit darstellen oder gegen geltendes Unionsrecht verstoßen würde;
- 2. „BVTMerkblatt“ ein aus dem gemäß Art. 13 der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl. Nr. L 334 vom 17.10.2010 S. 17, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) und der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien, ABl. Nr. L 2024/1785 vom 15.7.2024, organisierten Informationsaustausch hervorgehendes Dokument, das für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, die für die Festlegung des Standes der Technik sowie der BVTSchlussfolgerungen (Z 3) berücksichtigten Techniken sowie alle Zukunftstechniken (Z 5) beschreibt, wobei den Kriterien in der Anlage 6 zur Gewerbeordnung 1994 besonders Rechnung getragen wird. Die Fundstellen der für IPPCAnlagen relevanten BVTMerkblätter sind auf der Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus veröffentlicht (§ 71c Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994);
- 3. „BVTSchlussfolgerungen“ ein Dokument, das die Teile eines BVTMerkblatts mit den Schlussfolgerungen zum Stand der Technik, ihrer Beschreibung, Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten, den dazugehörigen Überwachungsmaßnahmen, den dazugehörigen Verbrauchswerten sowie gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen enthält. Die Fundstellen der für IPPCAnlagen relevanten BVTSchlussfolgerungen sind auf der Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus veröffentlicht (§ 71c Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994);
- 4. „mit den besten verfügbaren Techniken assoziierte Emissionswerte“ der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer Maßnahme oder einer Kombination von Maßnahmen gemäß dem Stand der Technik entsprechend der Beschreibung in den BVTSchlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen;
- 5. „Zukunftstechnik“ eine neue Technik für eine industrielle Tätigkeit, die bei Nutzung im Rahmen einer Bergbautätigkeit entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnte als der bestehende Stand der Technik;
- 6. „gefährliche Stoffe“ Stoffe oder Gemische gemäß Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1, in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1222, ABl. Nr. L 2025/1222 vom 20.6.2025;
- 7. „Bericht über den Ausgangszustand“ Informationen über den Stand der Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers durch die relevanten gefährlichen Stoffe;
- 8. „Boden“ die oberste Schicht der Erdkruste, die sich zwischen dem Grundgestein und der Oberfläche befindet; der Boden besteht aus Mineralpartikeln, organischem Material, Wasser, Luft und lebenden Organismen;
- 9. „Umweltinspektionen“ alle Maßnahmen, einschließlich Besichtigungen vor Ort, Überwachung der Emissionen und Überprüfung interner Berichte und Folgedokumente, Überprüfung der Eigenkontrolle, Prüfung der angewandten Techniken und der Eignung des Umweltmanagements einer IPPCAnlage, die von der Behörde oder in ihrem Namen zur Prüfung und Förderung der Einhaltung des Bewilligungskonsenses durch die IPPCAnlage und gegebenenfalls zur Überwachung ihrer Auswirkungen auf die Umwelt getroffen werden;
- 10. „Umweltverschmutzung“ die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in Luft, Wasser oder Boden, die der menschlichen Gesundheit oder der Umweltqualität schaden oder zu einer Schädigung von Sachwerten oder zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung oder Störung des durch die Umwelt bedingten Wohlbefindens eines gesunden, normal empfindenden Menschen oder von anderen zulässigen Nutzungen der Umwelt führen können;
- 11. „Emission“ die von Punktquellen oder diffusen Quellen der Anlage ausgehende direkte oder indirekte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in die Luft, das Wasser oder den Boden;
- 12. „Öffentlichkeit“ eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen;
- 13. „betroffene Öffentlichkeit“ die von einer Bewilligung der Herstellung (Errichtung) oder des Betriebs einer IPPCAnlage oder einer wesentlichen Änderung einer IPPCAnlage oder von der Vorschreibung oder Aktualisierung von Bewilligungsauflagen betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit mit einem Interesse daran; im Sinne dieser Begriffsbestimmung haben die in Z 14 genannten Umweltorganisationen ein Interesse;
- 14. „Umweltorganisation“ eine Umweltorganisation, die mit einem auf § 19 Abs. 7 des UVPGesetzes 2000 gestützten Bescheid der Bundesministerin oder des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft zur Ausübung der Parteienrechte in dem Bundesland, in dem die IPPCAnlage liegt, befugt ist;
- 15. „Bewilligung einer IPPCAnlage“
- a) ein Bescheid, mit dem die Herstellung (Errichtung) einer IPPCAnlage gemäß § 119 Abs. 1 bewilligt worden ist,
- b) ein Bescheid, mit dem die Herstellung einer wesentlichen Änderung (Z 16) gemäß § 119 Abs. 9 bewilligt worden ist,
- c) ein Bescheid, mit dem der Betrieb einer IPPCAnlage gemäß § 119 Abs. 10 bewilligt worden ist,
- d) ein Bescheid, mit dem weniger strenge Emissionsgrenzwerte gemäß § 121 Abs. 9 festgelegt werden;
- 16. „wesentliche Änderung“ eine Änderung einer IPPCAnlage, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben kann. Als wesentliche Änderung gilt jedenfalls eine Änderung, die für sich genommen den in der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 jeweils festgelegten Schwellenwert erreicht, sofern ein solcher in der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 festgelegt ist.
