§ 147 MINROG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

Kategorie:

VIII. Hauptstück Bergbau und Grundeigentum I. Abschnitt
Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.01.1999
§ 147 Grundüberlassung
Vor Benützung der Oberfläche und des oberflächennahen Bereiches von fremden Grundstücken oder Teilen von solchen zur Ausübung der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten hat der Bergbauberechtigte die Zustimmung des Grundeigentümers einzuholen.

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