§ 76 MINROG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2002
§ 76
Parteien im Verfahren wegen Anerkennung eines Gewinnungsfeldes sind der Ansuchende, ferner, soweit sie durch die Anerkennung des Gewinnungsfeldes berührt werden, Gewinnungsberechtigte, Speicherberechtigte sowie die Eigentümer der Grundstücke, auf denen das begehrte Gewinnungsfeld zu liegen kommt.

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