§ 163 MINROG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.01.1999
§ 163
Der Gegenstand des Ersatzes für die Tötung oder Verletzung eines Menschen AN seinem Körper oder AN seiner Gesundheit richtet sich nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte