§ 145 MINROG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

Kategorie:

VIII. Abschnitt
Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.01.1999
§ 145 Haftung für Geldleistungen
Bergbauberechtigte, wenn diesen aber nur die Ausübung von Bergbauberechtigungen überlassen worden ist, auch die Inhaber der Berechtigungen sowie Fremdunternehmer haften den Behörden gegenüber für Geldleistungen aus öffentlich-rechtlichen Pflichten zur ungeteilten Hand.

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