§ 22 MINROG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

Kategorie:

II. Abschnitt
Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.01.1999
§ 22 Bergwerksberechtigungen
Bergwerksberechtigungen berechtigen zum ausschließlichen Gewinnen der in einem bestimmten Raum vorkommenden bergfreien mineralischen Rohstoffe und zu deren Aneignung.

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