§ 66 MINROG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.01.1999
§ 66 Entziehung von Bergwerksberechtigungen
(1) Die Behörde hat die rechtskräftige Entziehung einer Bergwerksberechtigung (§ 50, § 191, § 193 Abs. 9) dem Bergbuchsgericht anzuzeigen. Der Anzeige ist eine Ausfertigung des Entziehungsbescheides, versehen mit dem Vermerk, daß der Bescheid Rechtskraft erwachsen'>In Rechtskraft erwachsen ist, anzuschließen.
(2) Der § 55 Abs. 2 sowie die §§ 56 und 57 gelten sinngemäß.

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