§ 105 MINROG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.01.1999
§ 105
Der Gewinnungsberechtigte darf flüssige oder gasförmige Kohlenwasserstoffe in nichtkohlenwasserstofführenden geologischen Strukturen oder Teilen von solchen innerhalb der eigenen Gewinnungsfelder betreffend Kohlenwasserstoffe speichern.

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