§ 176 MINROG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

Kategorie:

III. Abschnitt
Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.01.1999
§ 176 Zusammenarbeit der Behörden mit anderen Stellen
(1) Die Träger der Sozialversicherung und die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches die Behörden bei Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
(2) Die Behörden haben bei Durchführung ihrer Aufgaben auf die Zusammenarbeit mit den in Betracht kommenden Trägern der Sozialversicherung und mit den gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer Bedacht zu nehmen.

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