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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 24.12.2025
§ 121c Anpassungsmaßnahmen für IPPC-Anlagen
(1) Innerhalb eines Jahres nach der Veröffentlichung von BVTSchlussfolgerungen zur IPPCAnlage hat der Anlageninhaber der Behörde mitzuteilen, ob sich der seine IPPCAnlage betreffende Stand der Technik geändert hat; die Mitteilung hat gegebenenfalls den Antrag auf Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte im Sinne des § 121 Abs. 9 zu enthalten. Gegebenenfalls sind umgehend die zur Anpassung AN den Stand der Technik erforderlichen Anpassungsmaßnahmen zu treffen. Die Mitteilung und die Anpassungsmaßnahmen haben auch jenen die IPPCAnlage betreffenden BVTSchlussfolgerungen Rechnung zu tragen, deren Erlassung oder Aktualisierung seit der Bewilligung oder seit der letzten Anpassung der IPPCAnlage veröffentlicht wurden. Die §§ 119 Abs. 11 und 121b bleiben unberührt.
(2) Auf Aufforderung der Behörde hat der Inhaber der IPPCAnlage alle für die Überprüfung der Bewilligungsauflagen erforderlichen Informationen, insbesondere Ergebnisse der Emissionsüberwachung und sonstige Daten, die einen Vergleich des Betriebs der Anlage mit dem Stand der Technik gemäß den geltenden BVTSchlussfolgerungen und mit den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten ermöglichen, zu übermitteln.
(3) Ergibt die Überprüfung der Behörde, dass der Inhaber der IPPCAnlage Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 nicht ausreichend getroffen hat, oder ist dies im Hinblick auf eine Vorschreibung von Emissionsgrenzwerten im Sinne des § 121 Abs. 7 bis 10 erforderlich, so hat die Behörde entsprechende Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen; dies gilt als Aktualisierung der Bewilligung einer IPPCAnlage (§ 120a Z 15) bzw. der Bewilligungsauflagen. § 119 Abs. 11 ist auf die Durchführung solcher behördlich angeordneter Maßnahmen nicht anzuwenden. Auf Antrag im Sinne des Abs. 1 erster Satz zweiter Teilsatz dürfen unter den Voraussetzungen des § 121 Abs. 9 weniger strenge Emissionsgrenzwerte festgelegt werden; diese müssen bei der nächsten Anpassung im Sinne dieser Bestimmungen neu beurteilt werden. Für die Überprüfung der IPPCAnlage hat die Behörde die im Zuge der Überwachung oder der Umweltinspektionen (§ 121g) erlangten Informationen heranzuziehen.
(4) Durch die Maßnahmen im Sinne der Abs. 1 und 3 muss sichergestellt sein, dass die IPPCAnlage innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung der BVTSchlussfolgerungen zur IPPCAnlage den Anforderungen im Sinne der Abs. 1 und 3 entspricht.
(5) Wenn die Behörde bei der Anpassung der Bewilligungsauflagen im Sinne dieser Bestimmungen in begründeten Fällen feststellt, dass mehr als vier Jahre ab Veröffentlichung von BVTSchlussfolgerungen zur Einführung neuer bester verfügbarer Techniken notwendig sind, kann sie in den Bewilligungsauflagen im Einklang mit den Bestimmungen des § 121 Abs. 9 einen längeren Zeitraum festlegen. Dabei ist auf die Ziele und Grundsätze gemäß § 121 Abs. 1 Bedacht zu nehmen.
(6) Die Behörde hat jedenfalls auch dann den Konsens der IPPCAnlage zu überprüfen und erforderlichenfalls entsprechende Anpassungsmaßnahmen im Sinne des Abs. 3 mit Bescheid anzuordnen, wenn
- 1. die Betriebssicherheit die Anwendung anderer Techniken erfordert oder
- 2. dies zur Verhinderung des Überschreitens eines neuen oder geänderten unionsrechtlich festgelegten Immissionsgrenzwertes im Sinne des § 121 Abs. 6 erforderlich ist oder
- 3. die IPPCAnlage von keinen BVTSchlussfolgerungen erfasst ist und Entwicklungen des Standes der Technik eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen.
(7) Würden die gemäß Abs. 3 bis 6 vorzuschreibenden Maßnahmen eine IPPCAnlage in ihrem Wesen verändern, so hat die Behörde dem Inhaber der Anlage mit Bescheid aufzutragen, zur Erreichung des hinreichenden Interessenschutzes und der Begrenzung der Emissionen von Luftschadstoffen nach dem Stand der Technik innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Anlage zur Genehmigung vorzulegen; für dieses Sanierungskonzept ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzuwenden, das heißt, dass der Aufwand nicht außer Verhältnis zum angestrebten Erfolg stehen darf. Dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und die technischen Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen. Das Sanierungskonzept ist, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen, zu genehmigen, wenn die vorgesehenen Maßnahmen zum Interessenschutz und zur Begrenzung der Emissionen von Luftschadstoffen nach dem Stand der Technik ausreichend sind. Im Bescheid, mit dem das Sanierungskonzept genehmigt wird, hat die Behörde eine dem Zeitaufwand für die vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen entsprechende Frist zur Durchführung der Sanierung festzulegen. § 119 Abs. 11 ist auf diese Sanierung nicht anzuwenden.
(8) Ist die durch die Anlage verursachte Umweltverschmutzung so stark, dass neue Emissionsgrenzwerte festgelegt werden müssen, so hat die Behörde den Inhaber einer IPPCAnlage mit Bescheid zur Vorlage eines Konzepts zur Durchführung von Anpassungsmaßnahmen im Sinne des Abs. 1 innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern; die Vorlage dieses Konzepts gilt als Antrag um Bewilligung einer wesentlichen Änderung gemäß § 121b Z 1. Im Änderungsbewilligungsbescheid hat die Behörde jedenfalls eine angemessene Frist zur Durchführung der Anpassungsmaßnahmen festzulegen.
(9) Im Verfahren zur Anordnung von Maßnahmen gemäß Abs. 3 erster Satz, zur Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte gemäß Abs. 3 dritter Satz oder zur Anordnung von Anpassungsmaßnahmen gemäß Abs. 6 gelten auch folgende Bestimmungen:
- 1. Die Behörde hat im Internet (Weblink) sechs Wochen lang den Inhalt der Maßnahmen, die vorgeschrieben werden sollen, oder den Antrag auf Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte zu veröffentlichen. Für diese Bekanntmachung gilt § 121d Abs. 2 sinngemäß. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren.
- 2. § 121 Abs. 13 gilt sinngemäß.
- 3. § 121d Abs. 2 und 4 bis 7 gilt sinngemäß.
(10) Der Bescheid zur Anordnung von Maßnahmen gemäß Abs. 3 erster Satz, zur Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte gemäß Abs. 3 dritter Satz oder zur Anordnung von Anpassungsmaßnahmen gemäß Abs. 6 ist von der Behörde zu veröffentlichen. Hiefür ist § 121 Abs. 12 anzuwenden.
